nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 14.03.2000; Aktenzeichen S 2 AL 51/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.03.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung (Arbeitnehmeranteil bzw. Arbeitgeberanteil) streitig, soweit die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat.
Die Klägerin zu 1) betreibt einen Container-Service. Die Klägerin zu 2) ist neben ihrem Ehemann Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin zu 1). Seit dem 01.06.1977 wurden für die Klägerin zu 2) Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt.
Mit Bescheid vom 29.05.1998 stellte die zuständige Einzugsstelle, die kaufmännische Krankenkasse (KKH), fest, dass die Klägerin zu 2) in keinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin zu 1) gestanden habe. Da man von diesem Tatbestand erst jetzt Kenntnis erhalten habe, sei rückwirkend ab Beginn der Geschäftsführertätigkeit davon auszugehen, dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin zu 1) vorliege. Ab 01.07.1977 habe deshalb eine Umstellung der Versicherung zu erfolgen, da die Klägerin zu 2) ab diesem Zeitpunkt als Selbständige anzusehen sei.
Mit Schreiben vom 14.04.1999 stellten die Klägerinnen daraufhin einen Antrag auf Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 01.07.1977 bis 31.12.1993.
Mit Schreiben vom 26.10.1999 teilte die KKH der Beklagten mit: " ... wir können noch nachvollziehen, dass am 17.11.1992 eine Betriebsprüfung für die Zeit vom 01.01.1990 bis 31.12.1991 und am 27.02.1996 für den Zeitraum 01.01.1992 bis 31.12.1995 durchgeführt wurde. Bei beiden Prüfungen ergaben sich keine Beanstandungen. Der Betriebsprüfbericht vom 27.02.1996 liegt uns noch vor, eine Kopie fügen wir bei. Ältere Unterlagen wurden - im Hinblick auf die Verjährungsfristen - bereits vernichtet. Die Versicherungspflicht von Frau B. wurde seinerzeit nicht geprüft."
Mit Bescheid vom 12.11.1999 erstattete die Beklagte der Klägerin zu 2) die Beiträge für die Zeit vom 01.12.1994 bis 31.05. 1998 (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von DM 2.700,-. Bezüglich der Zeit vom 01.06.1977 bis 30.11.1994 (Betrag von DM 12.234,83) berief sich die Beklagte auf die Verjährung. Besondere Gründe, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben, lägen nicht vor.
Mit gleichlautendem Bescheid vom 12.11.1999 gegenüber der Klägerin zu 1) entschied die Beklagte bzgl. des Arbeitgeberanteils.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Widersprüche wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erhebung der Einrede der Verjährung eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Bei den regelmäßigen Betriebsprüfungen hätte der Sachverhalt zutreffend aufgeklärt und beanstandet werden müssen. Es sei bekannt gewesen, dass Frau C. B. seit Juni 1977 Gesellschafter/ Geschäftsführerin und als solche nicht in persönlicher Abhängigkeit beschäftigt gewesen sei, sondern in selbständiger unternehmerischer Art und Weise ihre Tätigkeit ausübte. Dass gerade jeweils auch die Versicherungspflicht von Frau C. B. geprüft wurde, sei ebenfalls eine Tatsache, die belegt werden könne. Sie sei durch die Einsicht in die Unterlagen über die jeweiligen Betriebsprüfungen nachzukontrollieren. Jedenfalls habe es nie Stichprobenprüfungen gegeben.
Die Beklagte wandte dagegen ein, die Einrede der Verjährung werde von der Bundesanstalt für Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen nur in Fällen einer besonderen Härte nicht erhoben. Eine besondere Härte sei im allgemeinen anzunehmen, wenn die Beitragszahlung deshalb zu Unrecht erfolgt sei,
a) weil sie auf einem fehlerhaften Verwaltunshandeln der Bundesanstalt für Arbeit, der Einzugsstelle oder eines Trägers der Rentenversicherung beruhe, d.h. die fehler- hafte Beitragszahlung müsse von einer dieser Stellen nachweislich verursacht worden seien, oder b) ...
Die Erhebung der Einrede der Verjährung stelle keine un- zulässige Rechtsausübung dar. Unkenntnis über das tat- sächliche Bestehen der Versicherungsfreiheit sei ein typischer Fall einer möglicherweise eintretenden Ver- jährung. Die Bundesanstalt für Arbeit habe über das tatsächliche Bestehen der Versicherungsfreiheit nachweis- lich erst im Jahre 1999 Kenntnis erlangt.
Auf eine entsprechende Anfrage der Beklagten bei der KKH teilte diese mit, die letzte Betriebsprüfung sei am 27.02.1996 von Herrn N. durchgeführt worden. Es sei nur stichprobenweise geprüft worden. Da die Summenabstimmung positiv beschieden gewesen sei, habe er auch keine Veranlassung gehabt, in Einzelprüfungen einzutreten. Die Versicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführerin Frau B. sei nicht geprüft worden. Aus der Vergangenheit lägen keine Unterlagen mehr vor, da die Zeiträume bereits verjährt seien. Im Regelfall würden die Betriebssprüfungen jedoch immer nur sti...