Entscheidungsstichwort (Thema)

Bekanntgabe eines Bescheids an einen Geschäftsunfähigen. Heilung einer fehlerhaften Bekanntgabe. Auslegung einer Vollmacht. Ablehnung eines Beweisermittlungsantrags

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bekanntgabe eines Bescheids an einen Geschäftsunfähigen ist unwirksam.

2. Die fehlerhafte Bekanntgabe wird analog § 8 VwZG dadurch geheilt, dass der empfangsberechtigte Bevollmächtigte den Bescheid erhalten hat und dagegen Widerspruch einlegt, ohne zugleich den Mangel der Bekanntgabe zu rügen.

3. Zur Auslegung einer Vollmacht.

4. Zur Ablehnung eines Beweisermittlungsantrags.

 

Orientierungssatz

1. Zum Leitsatz 1 vgl BSG vom 2.7.1997 - 9 RV 14/96 = BSGE 80, 283 = SozR 3-1300 § 50 Nr 19.

2. Zum Leitsatz 2 vgl BSG vom 11.12.1973 - 2 RU 13/72 und BVerwG vom 25.2.1994 - 8 C 2/92.

3. Zum Leitsatz 3 vgl BFH vom 5.10.2000 - VII R 96/99 = BFHE 193, 41 sowie OLG München vom 21.10.2010 - 34 Wx 133/10.

4. Zum Leitsatz 4 vgl BVerfG vom 24.1.2012 - 1 BvR 1819/10.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Teilaufhebung eines Rentenbescheids und der Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Versicherten.

Der 1933 geborene und 2010 verstorbene Ehemann der Klägerin erhielt von der Beklagten ab dem 01.10.1998 Altersrente in Höhe von 2.705,45 DM. Der Rentenbescheid vom 18.08.1998 enthält auf Seite 3 einen Hinweis dahingehend, dass der Bezug von Sozialleistungen, die von einem Träger im Ausland erbracht werden, unverzüglich mitzuteilen sei.

Im März 2009 teilte der slowakische Rentenversicherungsträger der Beklagten mit, dass der Ehemann der Klägerin auch eine Altersrente von der slowakischen Rentenversicherung erhalte. Auf Nachfrage der Beklagten wurde im Mai 2009 mitgeteilt, dass die Rente seit dem 30.08.2000 und zuletzt (seit dem 01.01.2009) in Höhe von 291,40 € gewährt werde. Die Beklagte stellte eine Deckungsgleichheit der jeweils berücksichtigten Zeiten von 93,44% fest (366 zu 342 Monate) fest und rechnete in diesem Verhältnis die mitgeteilten Rentenbeträge gemäß § 31 Fremdrentengesetz (FRG) auf die Altersrente an. Für die Zeit ab dem 01.08.2009 erließ sie den Rentenbescheid vom 01.07.2009.

Nach Anhörung mit Schreiben vom 08.07.2009 erging am 10.08.2009 ein weiterer Rentenbescheid, mit dem die Regelaltersrente vom 01.10.1998 bis zum 31.07.2009 neu berechnet und die sich hieraus ergebende Überzahlung in Höhe von 18.665,62 € zurückgefordert wurde. Der ursprüngliche Rentenbescheid vom 18.08.1998 sei hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.09.2000 nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zum Teil aufzuheben und die entstandene Überzahlung nach § 50 SGB X zu erstatten.

Im Namen ihres Mannes und aufgrund einer Vollmacht vom 11.03.1996 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 10.08.2009 Widerspruch, den sie mit einer seit Jahren bestehenden Alzheimererkrankung ihres Mannes begründete. Dieser habe jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Da die gesamte Rente monatlich für den Lebensunterhalt verwendet worden sei, bestehe auch keine Bereicherung mehr. Nach der im Original vorgelegten handschriftlichen Vollmacht vom 11.03.1996 wurde die Klägerin von ihrem Ehemann bevollmächtigt, ihn "in allen geschäftlichen und privaten Angelegenheiten, besonders betreffend seine Erkrankung", zu vertreten. Als Nachweis für die Erkrankung wurden von ihr ein Arztbrief von Dr. K. vom Bezirksklinikum R. vom 16.09.2009 sowie ein Bericht des Krankenhauses B. in R. über einen stationären Aufenthalt im November 2009 vorgelegt. 2010 verstarb der Versicherte. Der Widerspruch wurde mit an die Klägerin adressiertem Widerspruchsbescheid vom 27.12.2010 zurückgewiesen.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (S 10 R 4021/11) rügte die Klägerin, dass sie gegen ihren Willen in ein Widerspruchsverfahren hineingezogen worden sei, das nicht sie, sondern ihren Ehemann betreffe. Die Beklagte hob daraufhin am 27.02.2011 den Widerspruchsbescheid vom 27.12.2010 auf, worauf die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärte.

Am 27.07.2011 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes einen weiteren Bescheid, mit dem von ihr nach § 50 SGB X i.V.m. §§ 1922, 1967 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Überzahlung aus dem Aufhebungsbescheid vom 10.08.2009 in Höhe 18.665,62 € zurückgefordert wurde. Die Beklagte wies darauf hin, dass der Widerspruchsbescheid vom 27.12.2010 nur wegen formaler Mängel habe aufgehoben werden müssen.

Die Klägerin legte auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass hinsichtlich der Aufhebung der Rentengewährung nach der Aufhebung des Widerspruchsbescheids noch keine bestandskräftige Sachentscheidung vorliege und ihr verstorbener Ehemann krankheitsbedingt schuldl...

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