nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 06.12.1999; Aktenzeichen S 9 KG 81/99) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 6. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig zwischen den Prozessbeteiligten ist die rückwirkende Aufhebung der Kindergeldbewilligung für drei Kinder vom 01.06. bis 31.07.1999 und die Rückforderung des in diesem Zeitraum geleisteten Kindergeldes in Gesamthöhe von 1.600,00 DM.
Die Klägerin, eine geschiedene deutsche Staatsangehörige, bezog von der Beklagten Kindergeld für ihre Kinder T. , geb. 1979, M. , geb. 1981, und S. , geb. 1986. Am 06.02.1998 verzog sie mit S. nach Frankreich, behielt aber das Beschäftigungsverhältnis in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) bei; T. und M. , die in Ausbildung standen, verblieben in der bisherigen Wohnung in der BRD. Gegenüber der Beklagten gab die Klägerin eine neue Anschrift in Frankreich ab 01.03.1998 bekannt.
In Kenntnis des Sachverhalts (die Klägerin mußte auf Veranlassung der Beklagten auch einen neuen Kindergeldantrag ausfüllen und eine Bescheinigung des Arbeitgebers beibringen; sie hat auch bei der Beklagten persönlich vorgesprochen) bewilligte die Beklagte das Kindergeld weiter ab 01.03.1998; in dem diesbezüglichen Bescheid vom 19.05.1998 heißt es: "Auf Grund ihrer Angaben habe ich das Kindergeld ab März 1998 in der bisherigen Höhe festgesetzt. Das Kindergeld wird monatlich auf ihr Konto Nr.2065316 bei der Sparkasse K. überwiesen. Bei dieser Gelegenheit darf ich daran erinnern, dass alle Veränderungen in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, unverzüglich dem Arbeitsamt - Familienkasse - angezeigt werden müssen. Das gilt insbesondere auch für Veränderungen, die im Zusammenhang mit Ihrer Beschäftigung in Deutschland eingetreten sind. Wegen der sonstigen anzeigepflichtigen Veränderungen verweise ich auf das Merkblatt über Kindergeld. Sollten Sie kein Merkblatt zur Hand haben, sende ich Ihnen auf Wunsch gerne ein Exemplar zu."
Am 01.08.1998 heiratete die Klägerin einen in Frankreich beschäftigten französischen Staatsbürger, der ab 01.06.1999 arbeitslos wurde und in seinem Heimatland Arbeitslosengeld bezog. Am 16.11.1998 ging erneut ein zweisprachiger "Antrag auf Kindergeld" bei der Beklagten ein, in dem die Klägerin unterschriftlich am 10.11.1998 versicherte, "dass ich alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgetreu und vollständig gemacht habe. Mir ist bekannt, dass ich alle Änderungen, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, unverzüglich dem Arbeitsamt - Familienkasse - mitzuteilen habe. Das Merkblatt über Kindergeld habe ich erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen." Wiederum war in dem Kindergeldantrag angegeben, dass die Klägerin bei einer Firma in der BRD beschäftigt sei. Auf schriftlichen Hinweis der Beklagten, dass sie zu ihrer Entscheidung über einen Kindergeldanspruch die noch fehlende Bescheinigung des Arbeitgebers auf der Rückseite des Antragsformulars benötige, holte dies die Klägerin im Januar 1999 nach.
Anfang Juli 1999 erfuhr die Kindergeldkasse Freiburg vom Arbeitsamt Freiburg, dass die Klägerin ab 16.05.1999 arbeitslos geworden war und keinen Anspruch auf deutsche Leistungen wegen Arbeitslosigkeit hatte, weil sie der deutschen Arbeitsverwaltung nicht vier Wochen lang nach Beginn der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gestanden hatte. Sie hatte sich vom Arbeitsamt Freiburg eine Bescheinigung vom 01.07.1999 nach EG-Recht über ihre bisherigen Versicherungszeiten in der BRD für den Erhalt von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit in Frankreich ausstellen lassen und bezog diese dann ab 24.05.1999.
Ohne Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 26.07.1999, bestätigt durch späteren Widerspruchsbescheid vom 13.09.1999, die Bewilligung des Kindergeldes für drei Kinder mit Wirkung ab 01.06.1999 auf, weil die Klägerin wegen Fehlens einer inländischen Beschäftigung (und mangels anschließenden Bezugs deutscher Lohnersatzleistungen) keinen Anspruch mehr auf das Kindergeld gehabt habe; sie habe um ihre Nichtberechtigung gewusst oder wissen müssen (§ 48 Abs.1 Nr.4 Sozialgesetzbuch Teil X - SGB X -). Mit gleichem Bescheid wurde das für Juni und Juli 1999 bereits gezahlte Kindergeld in Gesamthöhe von 1.600,00 DM gemäß § 50 SGB X zurückgefordert.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg beantragte die Klägerin die Aufhebung der genannten Bescheide, weil sie arbeitslos und krank und nicht in der Lage sei, das Kindergeld zurückzuzahlen. Ihr Ehemann sei seit 01.06.1999 arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld nach französischem Recht.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 06.12.1999 ab. Hierzu führte es aus, dass bei Aufenthalt der Klägerin in Frankreich die Kindergeldgewährung ab 01.03.1998 - unabhängig vom Wohnsitz der Kinder - von dem Bestehen eines inländischen Beschäftigungsv...