nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 15.05.2000; Aktenzeichen S 9 KG 82/98) |
Tenor
I. Die Berufungen gegen die Urteile des Sozialgerichts Nürnberg vom 15. Mai 2000 werden zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat der Beigeladenen zu 1) die außer- gerichtlichen Kosten beider Berufungsverfahren zu erstatten. Sonstige außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist in zwei Berufungsverfahren streitig, ob der Beklagte zu Recht die Kindergeldbewilligung für vier leibliche Kinder des Klägers mit Wirkung ab 01.06.1992 aufgehoben hat.
Der Kläger ist beim Beklagten als Beamter im mittleren Dienst beschäftigt. Mit dem seit 14.04.1992 rechtkräftigen Urteil des Amtsgerichts S. vom 05.11.1991 wurde die Ehe des Klägers geschieden und die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder der Mutter (Beigeladene zu 1.) übertragen. Diese widerrief im April 1992 ihr Einverständnis mit dem Kindergeldbezug durch den Kläger (Schreiben vom 15.04.1992 an den Beklagten) und bezog aufgrund eines eigenen Antrags ab 01.06.1992 das Kindergeld vom Arbeitsamt Weißenburg (Bescheid vom 26.05.1992).
Der Beklagte teilte dem Kläger am 24.04.1992 - mündlich gegen Unterschrift - den Widerruf der Berechtigungserklärung und die Einstellung der Kindergeldzahlungen an ihn mit Ablauf Mai 1992 mit.
Hiergegen erhob der Kläger am 08.10.1992 "Einspruch"und monierte nochmals mit Schreiben vom 28.12.1992, weil laut einem rechtskräftigen Unterhaltsurteil angeblich das Kindergeld an ihn zu zahlen sei. Nachdem der Kläger im Dezember 1992 auf das bisherige Fehlen eines schriftlichen Bescheids hinsichtlich des Kindergelds hingewiesen hatte, teilte ihm der Beklagte mit Schreiben vom 03.05.1993, zur Post gegeben am 04.05.1993, unter anderem mit:
"3) Festsetzung von Bezügen: a) Kindergeld: Gemäß Vergleichsmitteilung des Arbeitsamtes Weißenburg - Kindergeldkasse - vom 07.04.1992 hat Ihre geschiedene Frau am 02.04.1992 Antrag auf Gewährung von Kindergeld gestellt. Das Kindergeld wurde ihr deshalb ab Mai 1992 gemäß § 3 Abs.3 Satz 2 2. Halbsatz BKGG gewährt. Damit entfällt automatisch die früher vereinbarte Regelung, das Kindergeld an Sie zu zahlen. Am 24.04.1992 wurde Ihnen eröffnet, dass die Zahlung des Kindergelds an Sie mit Ablauf des Monats Mai 1992 eingestellt wird." Diesem Schreiben war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.
Im Oktober 1994 begründete der Kläger die Ablehnung der Übernahme eines Ehrenamtes unter anderem mit zahlreichen, ihn be- lastenden Verfahren, darunter auch wegen Kindergelds (Schreiben vom 10.10.1994); im Dezember 1995 mahnte er unter anderem die Zahlung des Kindergelds an und teilte mit, dass er sich nunmehr leider gezwungen sehe, alle Rechtsmöglichkeiten auszuschöpfen (Telefax vom 30.12.1995).
Am 31.12.1995 erhob der Kläger per Telefax unter anderem wegen höherer Besoldung und Kindergelds Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach, das den Rechtsstreit wegen Kindergelds abtrennte und - soweit er dieses bis zum 31.12.1995 betrifft - an das Sozialgericht Nürnberg verwies (Beschluss vom 12.03.1998); wegen des Kindergelds ab 01.01.1996 erfolgte eine Verweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht Nürnberg.
Das an das Sozialgericht verwiesene Verfahren wurde dort unter dem Aktenzeichen S 9 KG 82/98 geführt. Nach richterlichem Hinweis erteilte das Landratsamt Roth den Widerspruchsbescheid vom 14.02.2000. Hierin wurden die zwei Schreiben des Klägers vom 30. und 31.12.1995 als Widerspruch gegen die Entscheidung vom 03.05.1993 gewertet und - wegen Ablaufs der Widerspruchsfrist von einem Jahr - als unzulässig zurückgewiesen. Die Begründung des Widerspruchsbescheids enthielt den Zusatz: Im Übrigen ist festzustellen, dass nach den vorliegenden Unterlagen die Entscheidung des Marktes , die Kindergeldzahlung zum Ablauf des 31.05.1992 einzustellen, rechtens war und somit auch ein fristgerecht erhobener Widerspruch erfolglos geblieben wäre. Eine Würdigung der materiellen Rechtslage ist im Hinblick auf die eindeutige Unzulässigkeit des Widerspruchs weder angezeigt noch geboten. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids wurde auf die Möglichkeit der Klage beim Sozialgericht Nürnberg hingewiesen.
Am 14.03.2000 erhob der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 14.02.2000, die beim Sozialgericht unter dem Az.: S 9 KG 20/00 erfasst wurde.
In der Streitsache S 9 KG 82/98 wies das Sozialgericht die - laut Entscheidungsgründen gegen den Bescheid vom 03.05.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2000 gerich- tete - Klage mit Urteil vom 15.05.2000 wegen Unbegründetheit ab und führte hierzu unter anderem aus, dass der ehemaligen Ehefrau des Klägers das Kindergeld gemäß § 3 Abs.3 Satz 2, 2. Halbsatz des Bundeskindergeldgesetzes alter Fassung (BKGG a.F.) zustehe, weil ihr das Sorgerecht für die Kinder übertragen worden sei. Aus dem Unterhaltsurteil des Amtsgerichts Schwabach vom 12.06.1991 könne der Kläger keine Rechte herleiten, da dieses im Rahmen...