Tenor
I. In Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 4. Oktober 2004 wird der Bescheid der Beklagten vom 10. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom vom 10. Mai 2000 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 10.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2000 (Ablehnung eines Kindergeldanspruchs der Klägerin) und ehemals - dieses Verfahren wurde abgetrennt und an das Finanzgericht verwiesen - um einen Anspruch auf Abzweigung des dem Beigeladenen möglicherweise für die Zeit ab 01.06.1998 zustehenden Kindergelds an die Klägerin.
Die 1962 geborene Klägerin, eine griechische Staatsangehörige mit Wohnsitz in ihrem Heimatland, ist mit dem am 16.11.1957 geborenen und in der BRD mindestens seit Februar 1989 wohnenden C. Z. verheiratet, lebt aber von diesem seit ca. 1990 getrennt. Die Kinder F. (1982) und D. (1987) halten sich spätestens seit dem Jahre 1990 bei der Mutter in Griechenland auf. Die Klägerin war in der BRD nicht erwerbstätig und bezog daher zu keinem Zeitpunkt Rente aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung, Arbeitslosengeld, Krankengeld oder ähnliche gleichstehende Lohnersatzleistungen. Kindergeld wurde ehemals (nach Aktenlage, die älteren Unterlagen der Beklagten sind nicht mehr vollständig) vom Arbeitsamt H. (Kindergeldkasse) bis Oktober 1991 gezahlt.
Im Jahre 1994 bemühte sich die Klägerin, zunächst bei der Kindergeldkasse H., um das Kindergeld seit November 1991. Ein eigener Kindergeldanspruch der Klägerin wurde mit Bescheid vom 28.10.1994 abgelehnt, weil diese und die Kinder den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der BRD hätten.
Bereits im Jahre 1994 erkannte das Arbeitsamt H., dass die Klägerin eigentlich einen Antrag auf Abzweigung des dem Ehemann zustehenden Kindergelds gestellt hatte (vgl. Schreiben der Kindergeldkasse an die Klägerin vom 15.03.1995 unter Bezug auf das weitere Schreiben vom 23.11.1994), ebenso das damals zuständige Arbeitsamt N. im Jahre 1995, an das sich die Klägerin mit Schreiben vom 27.03.1995 wandte und nochmals vortrug, ihr Ehemann zahle für die Kinder keinen Unterhalt und überweise trotz ihrer Bitte auch nicht das Kindergeld.
In einem langwierigen Verwaltungsverfahren wurde die Klägerin veranlasst, die notwendigen Formulare für eine Abzweigung auszufüllen und Unterlagen beizubringen, und auf den Beigeladenen eingewirkt, den erforderlichen Kindergeldantrag zu stellen, der (nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts) nicht von der Klägerin als Dritte im berechtigten Interesse gestellt werden konnte; weiterhin forschte die Beklagte nach den Erwerbseinkünften und dem Lohnersatzeinkommen des Beigeladenen, die damals erst ab Juni 1996 feststellbar waren, und veranlasste den Antrag des griechischen Leistungsträgers vom 24.10.1996 auf Zahlung des Kindergelds des Beigeladenen über die Verbindungsstelle an die für die Kinder tatsächlich sorgende Person (Art.75 Abs.2 EWG-VO Nr. 1408/71).
Mit dem an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 24.03.1997 sprach die Kindergeldkasse H. ohne Benennung von Rechtsgrundlagen aus, dass das Kindergeld für zwei Kinder von monatlich 400,00 DM ab 01.06.1996 und monatlich 440,00 DM ab 01.01.1997 "nach Griechenland" überwiesen werde, weil der Beigeladene die Leistungen nicht für den Unterhalt der Kinder verwendet habe. Die Klägerin erhielt hiervon Kenntnis über den griechischen Versicherungsträger, der die von der Beklagten dorthin überwiesenen Beträge (Nachzahlung von 4.560,00 DM und dann monatliche Zahlung von 440,00 DM bis einschließlich Mai 1998) an die Klägerin weiterleitete. Bemühungen der Klägerin um Auszahlung des Kindergelds bereits ab 1991 (vgl. Schreiben vom 23.07.1997) blieben ohne Erfolg.
Mit dem an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 01.09.1998 hob das Arbeitsamt H., Familienkasse, die Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs.2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit Wirkung ab 01.03.1998 wegen nicht beigebrachter Unterlagen (Antragsvordruck, Familienstandsbescheinigung - §§ 90 bis 95 Abgabenordnung) auf und sprach zugleich aus, dass ein Anspruch auf Kindergeld für die Zeit vor Juni 1996 nicht feststellbar sei; wiederum erhielt die Klägerin hiervon keinen Abdruck, auch nicht - soweit ersichtlich - eine Mitteilung der Beklagten.
Am 27.11.1998 stellte die Klägerin mit Schreiben vom 23.11.1998 beim Arbeitsamt H. einen Antrag auf Weiterzahlung des Kindergelds für zwei Kinder und bat nebenbei auch um Unterrichtung über die Nachzahlung des Kindergelds ab 1991. Sie erhielt von der dortigen Familienkasse den Bescheid vom 28.12.1998 mit dem Betreff "Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz". Hierin wurde ausgesprochen, dass dem "Antrag auf Kindergeld vom 27.11.1998" nicht entsprochen werden könne und das Kindergeld auf null DM festgesetzt werde, weil nach § 62 EStG ausländische Staatsangehörige einen A...