Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Betriebsausflug. haftungsausfüllende Kausalität. wesentliche Ursache. Nachweis. nicht gesicherter Unfallhergang. Sturz. Skifahrt. Ruptur der Rotatorenmanschette
Leitsatz (amtlich)
1. Ein für einen Riss der Rotatorenmanschette als geeignet geltender Unfallmechanismus ist nur eines von mehreren Kriterien bei der Prüfung eines kausalrechtlichen Zusammenhangs zwischen dem äußeren Ereignis und dem festgestellten Körperschaden, auch wenn diesem hierbei ein besonderes Gewicht zukommen mag.
2. Ist der exakte Geschehensablauf für die Beurteilung eines solchen geeigneten Unfallmechanismus nicht zu ermitteln und sprechen die übrigen bei der Zusammenhangsfrage zu prüfenden Merkmale wie der klinische Erstbefund, die bildgebenden Verfahren, der operative Befund, das histologische Bild, das Vorerkrankungsverzeichnis und das Lebensalter insgesamt für das Vorliegen einer schweren frischen traumatischen Verletzung, ist das Unfallereignis als rechtlich wesentliche Ursache für den Riss der Rotatorenmanschette anzusehen.
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 1. Juli 2003 und des Bescheids vom 24. September 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2002 verurteilt, bei der Klägerin eine Ruptur der Supraspinatussehne rechts als Folge des Unfalls vom 7. März 2001 anzuerkennen und ihr nach Ablauf der anerkannten Arbeitsunfähigkeit Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. bis 7. März 2003 zu gewähren.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1956 geborene Klägerin, die von Beruf Krankenpflegerin ist, wurde am 07.03.2001 im Rahmen eines Betriebsausflugs beim Skifahren von einem Snowboardfahrer angefahren, wodurch sie stürzte und sich an der rechten Schulter verletzte. Noch am Unfalltag stellte sich die Klägerin beim Durchgangsarzt Dr. F. vor.
Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte die einschlägigen Röntgenaufnahmen, einen Kernspintomographiebericht vom 19.04.2001 des Dr. W., den Operationsbericht des Dr. F. vom 24.04.2001 und dessen weiteren Bericht vom 26.04.2001, einen Pathologiebericht von Prof. Dr. D. vom 25.04.2001, einen Bericht der Fachklinik für Physikalische Medizin und Med. Rehabilitation E. vom 21.05.2001 bei und holte daraufhin eine Stellungnahme des Prof. Dr. H. vom 23.06.2001 ein. Dieser sah das Unfallereignis für geeignet an, eine Schulterprellung zu verursachen und ging von einer vorbestehenden degenerativen Schädigung der Rotatorenmanschette aus. Eine frische Rotatorenmanschettenruptur sei nicht nachgewiesen. Die Behandlung ab 24.04.2001 sei deshalb als unfallunabhängig zu bewerten. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.09.2001 einen Anspruch der Klägerin auf Verletztenrente ab. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte ein Gutachten des Prof. Dr. M. vom 10.12.2001 mit ergänzender Stellungnahme vom 07.03.2002 ein, der die Schädigung der Rotatorenmanschette bei Zugrundelegung eines geeigneten Unfallereignisses für unfallbedingt wertete und die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 20 v.H. schätzte. Nach Einholung einer Stellungnahme des Prof. Dr. H. vom 28.12.2001 wies die Beklagte mit Bescheid vom 08.04.2002 den Widerspruch zurück und führte aus, der bei der Klägerin vorliegende Rotatorenmanschettendefekt sei auf eine am 19.04.2001 kernspintomographisch festgestellte erhebliche Schultereckgelenksarthrose rechts zurückzuführen. Der Unfallmechanismus sei nicht geeignet, eine Rotatorenmanschettenverletzung zu verursachen, da die Klägerin infolge des Anpralls durch den Snowboardfahrer direkt ohne Ausweichbewegung auf die rechte Schulter gestürzt sei.
Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, als Unfallfolge "Riss der Rotatorenmanschette rechte Schulter" festzustellen und ihr ab 06.09.2001 Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 20 v.H. zu zahlen. Das Sozialgericht hat die einschlägigen Röntgenaufnahmen und MRT-Aufnahmen sowie Befundberichte des Dr. L. vom 27.06.2002, des Dr. F. vom 03.07.2002, einen MRT-Bericht von Dr. V. vom 22.03.2001, einen Kernspintomographiebericht vom 11.03.2002 beigezogen und daraufhin ein Gutachten des Orthopäden Dr. B. vom 22.01.2003 eingeholt. Dieser hat ausgeführt, die meisten Fakten würden aus klinisch medizinischer Sicht für eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion bzw. einen Rotatorenmanschettenriss sprechen, so dass das genannte Ereignis zumindest als teilursächlich wesentlich angesehen werden müsse. Eine einschlägige Vorerkrankung läge nicht vor. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Unfalls erst 44 Jahre alt gewesen, es sei der dominante rechte Arm betroffen, die Gegenseite sei unauffällig, auch sei ein Oberarmkopfhochstand nicht nachweisbar. Dies spreche gegen eine vorbestehende Schädigung. Es bestünde eine geringfügige ACG-Arthrose ...