Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Verfahrensmangel. Herstellungsanspruch bei verzögerlicher Behandlung des Rentenantrages
Leitsatz (amtlich)
Der Rentenversicherungsträger hat eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Wege des Herstellungsanspruchs nach dem bis 31.12.1991 gültigen Recht der RVO und nicht nach dem ab 1.1.1992 bestehenden Recht des SGB 6 zu berechnen, wenn der Rentenantrag im April 1991 gestellt wurde und der Versicherungsträger unter Verletzung der gegenüber dem Versicherten bestehenden Betreuungspflicht (verzögerliche Behandlung des Antrags) erst im Jahre 1992 über den Antrag abschließend entschieden hat.
Orientierungssatz
Wird das rechtliche Gehör dadurch verletzt, daß dem Versicherungsträger eine pflichtwidrige Säumigkeit bei der Antragsbearbeitung bzw eine Betreuungspflichtverletzung erstmals in den schriftlichen Urteilsgründen vorgehalten wird?
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1670627 |
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