nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 03.02.2000; Aktenzeichen S 2 KR 405/96)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.01.2003; Aktenzeichen B 12 KR 17/02 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 03. Februar 2000 (Az.: S 2 KR 405/96) wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Risikostrukturausgleich für das Jahr 1995.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 16.10.1996 die für die Berechnung des Jahresausgleichs 1995 maßgeblichen Verhältniswerte bekanntgegeben (35. Bekanntmachung zum Risikostrukturausgleich). Mit der 38. Bekanntmachung zum Risikostrukturausgleich vom 04.12.1996 wurden weitere Berechnungsfaktoren mitgeteilt.

Die Beklagte hat dann mit Bescheid vom 04.12.1996 den Jahresausgleich nach § 19 der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) für das Kalenderjahr 1995 berechnet und zugleich KVdR-Beiträge nach § 255 Abs.4 SGB V abgerechnet. Bei einem Beitragsbedarf von 1.485.560.769,21 DM einerseits und beitragspflichtigen Einnahmen von 14.985.759.791,00 DM andererseits hat sie einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 94.512.304.850,00 DM gefordert. Als Ausgleichsbetrag KVdR-Beiträge errechnete sie 2.220.008,31 DM und bat um Überweisung des Ausleichsbetrag von insgesamt 92.292.296,54 DM spätestens am 18.12.1996 an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Dieser Bescheid galt für den Bereich West.

Für den Bereich Ost forderte die Beklagte von der Klägerin mit Bescheid ebenfalls vom 04.12.1996 bei einem Beitragsbedarf von 47.221.797,13 DM einen Ausgleichsbetrag Risikostrukturausgleich von 12.406.275,43 DM und einen Ausgleichsbetrag KVdR von 1.307.204,24 DM. Auch diese Gesamtsumme von 13.713.479,67 DM sollte bis spätestens 18.12.1996 an die BfA bezahlt werden.

Mit der gegen diese Bescheide erhobenen Klage zum Sozialgericht München machte die Klägerin geltend, die Bescheide seien deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte ihre Ermittlungspflicht verletzt habe. Die Versicherungszeiten von Familienversicherten seien unzureichend ermittelt. Im Gegensatz zu ihr hätten andere Kassen weder den Versichertenbestand bereinigt noch zeitnahe Meldungen abgegeben. Da der Gesetzgeber keinen bestimmten Zeitpunkt für die Durchführung eines Jahresausgleichs vorgesehen habe, hätte der Ausgleich 1995 nicht im Dezember 1996 errechnet werden müssen bzw. dürfen. Die Beklagte habe ihre Ermittlungspflicht auch bei der Höhe der standardisierten Leistungsausgaben verletzt. Sie hätte zudem die durchgeführten Erhebungen bezüglich ihrer Plausibilität überprüfen und ggf. korrigieren müssen.

Schließlich sei der Bescheid der Beklagten vom 04.12.1996 (Bereich West) auch insoweit rechtswidrig, als ein Ausgleichsbetrag KVdR-Beiträge von 2.220.008,13 DM festgesetzt war. Eine Neuentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts sei erforderlich. Zwischen Klägerin und Beklagter sei streitig, welcher Aufteilungssatz KVdR (Position 15) bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags KVdR-Beiträge (Position 19) zugrunde gelegt werden müsse. Den unterschiedlichen Auffassungen liege nicht nur eine unterschiedliche Auslegung des § 255 Abs.4 SGB V zugrunde. Streitig sei auch, welcher Beitragssatz anzuwenden sei. Die Klägerin habe der Beklagten mit Schreiben vom 26.04.1995 mitgeteilt, sie werde ab Juli 1995 als kassenindividuellen Beitragssatz den ab 01.05.1995 geltenden Beitragssatz von 12.2 v.H. (West) ansetzen. Nachdem ihr die Beklagte mit Schreiben vom 08.05.1995 mitgeteilt hatte, sie werde diese Verfahrensweise tolerieren, habe sie ab 01.07.1995 ihrer Abrechnung einen Beitragssatz von 12,2 % zugrunde gelegt. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 08.05.1995 handele es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, den die Beklagte nicht zurücknehmen könne. Auf jeden Fall sei die gesetzliche Neuregelung des § 255 Abs.4 SGB V wegen Rückwirkung nichtig.

Die Beklagte erwiderte darauf, es handele sich nicht um eine echte Rückwirkung. Auf jeden Fall wäre auch eine echte Rückwirkung aus verfassungsrechtlicher Sicht als zulässig anzusehen, da ein Vertrauensschutz für die Klägerin nicht bestanden habe. Die durch das 3. SGB V-Änderungsgesetz erfolgte Regelung sei bereits im Jahr 1994 allgemein als erforderlich angesehen worden.

Die Beklagte habe auch die Verhältniswerte nach § 5 RSAV richtig ermittelt. Sie sei insbesondere ihren Verpflichtungen zur Verbesserung der Stichprobenergebnisse gemäß § 267 Abs.3 SGB V nachgekommen. Der Vortrag der Klägerin zu den Versicherungszeiten könne nicht überzeugen. Es sei nicht ihre Aufgabe, jede einzelne Versicherungszeit im Hinblick auf das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen zu überprüfen. Ihre Überprüfungen seien ausreichend gewesen, nach dem Willen des Gesetzgebers sei der Jahresausgleich zeitnah durchzuführen. Fehler könnten im nächsten Ausgleichsverfahren berücksichtigt werden.

Nachdem die Beklagte den vom Sozialgericht in der Sitzung vom 24.02.1997 gemachten Vergleichs...

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