Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 21. Juli 2004 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2000 verurteilt, beim Kläger eine Anpassungsstörung als Folge des Unfalls vom 5. August 1999 festzustellen und ihm Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger 3/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 05.08.1999.

Der 1961 geborene Kläger, von Beruf Zimmerermeister und seit April 1999 und zum Unfallzeitpunkt bei der Firma K. , Zimmerei-Holzbau GmbH als Betriebsleiter beschäftigt, erlitt am 05.08.1999 einen Arbeitsunfall, indem er aus einer Höhe von mindestens drei Metern auf den Boden gestürzt ist.

Im Durchgangsarztbericht von Dr. H. , Kreiskrankenhaus V. , vom 05.08.1999 wurde als Diagnose eine Fraktur der 7. Rippe, eine Halswirbelsäulen (HWS) - Distorsion, eine Querfortsatzfraktur Lendenwirbelsäule (LWS) 1 beidseits, eine Brustwirbelkörper (BWK) - 8 - Fraktur, eine schwere Lendenwirbelsäulen (LWS) - Kontusion mit Sensibilitätsminderung beider Beine, eine Hüftkontusion rechts sowie eine Schürfung linker Thorax festgestellt.

Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte einen neurologischen Befundbericht des Prof. Dr. T. , Neurologische Klinik, Klinikum L. , mit Kontrolluntersuchung am 12.08.1999 bei, den Krankheitsbericht des Kreiskrankenhauses V. über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 05.08.1999 bis 12.08.1999, den Bericht über die stationäre Behandlung des Klägers im Städtischen Krankenhaus M. in der Zeit vom 06.09.1999 bis zum 21.09.1999 sowie den Entlassungsbericht des Klinikums P. , Bad G. über die stationäre Rehabilitation in der orthopädischen Abteilung in der Zeit vom 14.10.1999 bis 25.11.1999. Außerdem zog die Beklagte einen Durchgangsarztbericht von Dr. W. , Chirurg, vom 02.02.2000, Befundberichte von Dr. V. , Neurologe und Psychiater, vom 01.03.2000 und vom 12.04.2000 bei und holte ein Gutachten von Dr. T. , Arzt für Chirurgie, Unfallchirurgie vom 24.03.2000 nach Aktenlage ein. Dr. T. stellte fest, dass die bei dem Arbeitsunfall vom 05.08.1999 erlittenen Verletzungen bis zum 05.09.1999 ausgeheilt gewesen seien. Die über diesen Zeitpunkt hinausgehende ärztliche Behandlung sei auf unfallunabhängige Veränderungen zurückzuführen. Im Vordergrund stehe ein chronisches radikuläres Syndrom bei einem operativ behandelten Bandscheibenschaden L5/S1 im Juli 1993 mit einem Rezidivprolaps im Oktober 1993, degenerative Veränderungen an der Brustwirbelsäule im Sinne eines Morbus Scheuermann sowie ein Zustand nach einer Carbamazepinüberdosierung im September 1999 bei einer vorbestehenden Epilepsie und einer depressiven Verstimmung mit einem Suizidversuch im Februar 1999.

Darauf gestützt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.05.2000 die Gewährung von Heilbehandlung und Verletztengeld sowie Verletztenrente ab dem 06.09.1999 ab.

Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger unter Vorlage eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK), wonach der gesamte jetzige Krankenstand durch den Arbeitsunfall am 05.08.1999 verursacht erscheine.

Die Beklagte zog zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts einen Befundbericht von Dr. V. vom 06.06.2000, einen Operationsbericht der Orthopädischen Fachklinik S. vom 15.07.1993, den Bericht des Krankenhauses F. , Abteilung für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin vom 31.07.2000 über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 24.04. bis 27.05.2000 bei und holte ein nervenfachärztliches Gutachten von Dr. M. , Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 19.06.2001 und ein orthopädisches Gutachten von Dr. F. , Facharzt für Orthopädie, vom 03.08.2001 ein.

Dr. M. führte aus, dass es bei dem Unfall zu einer Kontusion der gesamten Wirbelsäule gekommen sei mit Auslösung radikulärer Reizerscheinungen, die sich relativ rasch zurückgebildet habe. Die jetzt bestehenden, durch Minderinnervation verursachten Paresen seien nicht vereinbar mit unfallbedingten organneurologischen Läsionen. Diese würden auch ausreichend röntgenologisch und kernspintomographisch ausgeschlossen. Es zeigten sich jetzt lediglich unfallunabhängige Zeichen einer wahrscheinlich chronischen L5/S1-Wurzelreizsymptomatik mit entsprechender Schmerzsymptomatik und Taubheitsgefühlen. Auffällig seien die psychischen Probleme des Klägers seit dem Unfall, wobei die angegebenen Störungen wie Schlafstörungen, Angst- und Albträume "in ein schwarzes Loch zu fallen" durchaus nachvollziehbar seien, auch die Tatsache, dass der Unfall zum Teil die Lebensplanung des Klägers erheblich durchkreuzt habe, weswegen er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausführen könne. Ursächlich für sein Verhalten sei jedoch...

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