nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 26.11.2002; Aktenzeichen S 6 KA 38/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26. November 2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat dem Beklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1937 geborene Kläger ist bzw. war seit 1. März 1977 ordentlicher Professor für Pädagogik an der Universität W. (vgl. Urkunde vom 1. Februar 1977). Er war seit 1977 im Bereich der KV Südwürttemberg und ist seit 1977 im Bereich der KV Bayern im Rahmen des Delegationsverfahrens als Psychologischer Psychotherapeut tätig.
Mit Formularantrag vom 4. November 1998 hat der Kläger Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychotherapeut gestellt. Mit Schreiben vom 4. November 1998 hat der Kläger um eine Lösung gebeten, die ihm bis zum Erreichen der Altersgrenze in ca. sechs Jahren die weitere Mitwirkung an der kassenärztlichen Versorgung erlaube. Laut einer Nebentätigkeitsgenehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 23. Juni 1987 ist dem Kläger eine Tätigkeit als Psychotherapeut im Umfang von bis zu einem Arbeitstag je Woche erlaubt. In dem Genehmigungsbescheid wird davon ausgegangen, dass die Nebentätigkeit vorwiegend an Wochenenden oder an Werktagen in den späten Nachmittags- oder Abendstunden ausgeübt wird. Auf Art.73 Abs.3 BayBG, die Bayerische Nebentätigkeitsvorordnung sowie die Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung wurde Bezug genommen. Mit weiterem Schreiben vom 19. März 1999 hat der Kläger mitgeteilt, dass sich die von ihm nachgewiesenen 377 Behandlungsstunden innerhalb des gesetzlichen Drei-Jahres-Zeitraumes annähernd gleichmäßig auf diesen Zeitraum verteilen würden, sodass die geforderten 250 Stunden binnen eines Jahres nicht erreicht würden. Sollte eine Zulassung nicht möglich sein, bitte er zumindest um eine fallbezogene Ermächtigung, die es ihm erlaube, die bereits begonnenen Behandlungen zu Ende zu führen.
Der Zulassungsausschuss Ärzte Unterfranken hat mit Beschluss vom 4. Juni 1999 den Antrag des Klägers auf bedarfsunabhängige Zulassung abgelehnt. Der Kläger habe in dem maßgeblichen vom Gesetzgeber festgelegten Drei-Jahres-Zeitraum 377 psychotherapeutische Behandlungsstunden zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nachgewiesen (vgl. Häufigkeitsstatistiken der KVB). Innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von höchstens zwölf Monaten seien maximal (Quartale 2/96 bis 1/97) 152 psychotherapeutische Behandlungsstunden zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht worden. Damit liege eine ausreichende Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung gesetzlich Krankenversicherter im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V nicht vor. Im Übrigen stehe der Zulassung des Klägers auch § 20 Abs.1 Ärzte-ZV entgegen, da ihm als Nebentätigkeit eine psychotherapeutische Tätigkeit in eigener Praxis von maximal einem Arbeitstag pro Woche gestattet worden sei. Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Klägers vom 23. Juni 1999. Der Kläger hält die Übergangsvorschrift des § 95 Abs.10 SGB V für verfassungsrechtlich bedenklich und stützt sich dabei auf ein ihm allerdings nicht im Wortlaut vorliegendes Gutachten von Prof.Dr.R ... In anderen Bundesländern - wie z.B. Baden-Württemberg - würden die 250 Stunden nicht in einem Jahr, sondern für den gesamten Drei-Jahres-Zeitraum verlangt, sodass er mit seinen 377 Stunden ohne weiteres zugelassen worden wäre. Wenn diese strikte bayerische Auffassung Bestand haben sollte, würde eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte in den einzelnen Bundesländern die Folge sein. Die bayerische 250-Stunden-Hürde finde in den Motiven des Gesetzgebers gerade keine Stütze und werde auch vor den Sozialgerichten keinen Bestand haben. Im Übrigen stehe er trotz seiner Tätigkeit als Universitätsprofessor in ausreichendem Umfange als Psychologischer Psychotherapeut für die Behandlung von Patienten zur Verfügung. Die Beigeladene zu 1) hat zu dem Widerspruch mit Schriftsatz vom 20. März 2001 Stellung genommen. In dem Schriftsatz wurde insbesondere auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. November 2000, Az.: B 6 KA 22/00 R hingewiesen, das das Erfordernis eines Behandlungsumfangs von 250 Stunden innerhalb eines halben bis zu einem Jahr bestätigt habe. Diesem Erfordernis komme der Kläger in dem für ihn günstigsten Jahreszeitraum (Quartale 2/96 bis 1/97) mit 152 psychotherapeutischen Behandlungsstunden zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nach. Der Erteilung einer bedarfsunabhängigen Zulassung stehe des Weiteren entgegen, dass der Kläger derzeit an der Universität W. beschäftigt sei.
Der Beklagte hat mit Beschluss vom 29. März 2001/Bescheid vom 21. August 2001 den Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss des Zulassu...