Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Die 1948 geborene Klägerin, die keinen Beruf erlernt hat, war vom 14. bis zum 21. Lebensjahr als Arbeiterin in der Landwirtschaft und anschließend als Hausfrau im eigenen Haushalt tätig. Im Zeitraum vom 01.06.1995 bis 31.03.1997 arbeitete sie im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Haushaltshilfe. Seither war die Klägerin nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt.
Mit Bescheid vom 01.04.2003 und Widerspruchsbescheid vom 26.06. 2003 lehnte die Beklagte den am 05.02.2003 gestellten Antrag der Klägerin auf Zahlung von Rente wegen Erwerbsminderung ab. Zwar seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum 04.02.2003 erfüllt, die Klägerin könne jedoch mit dem noch vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Die vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen würden nicht dazu führen, dass arbeitsmarktübliche Tätigkeiten nicht mehr in Betracht kommen würden. Auch wenn die bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne, liege Berufsunfähigkeit noch nicht vor, denn die Klägerin könne auf alle ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden. Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte dem Rentengutachten des Arztes für Innere Medizin, Sozialmedizin Dr. P. vom 18.03.2003 sowie dem nervenärztlichen Zusatzgutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 12.03.2003 aufgrund der Untersuchungen am 25.02.2003 und 12.03.2003.
Gegen die Entscheidung der Beklagten richtet sich die am 29.07.2003 zum Sozialgericht Regensburg erhobene Klage mit der Begründung, die Klägerin sei bei den vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen als ungelernte Kraft nicht mehr einsetzbar.
Das Sozialgericht zog die Verwaltungsakten der Beklagten sowie einen Befundbericht des Hausarztes der Klägerin Dr. G. mit medizinischen Unterlagen von weiteren behandelnden Ärzten bei, veranlasste eine fachorthopädisch-schmerztherapeutische Begutachtung der Klägerin durch Dr. B. (Gutachten vom 23.12.2003) und holte dessen ergänzende Stellungnahme vom 26.03.2004 ein. Der Sachverständige stellte als Gesundheitsstörungen eine Schmerzkrankheit im Chronifizierungsstadium III fest, weiter eine chronisch-entzündliche Grundkrankheit letztlich noch nicht geklärter Ätiologie, wobei der Gutachter als Differentialdiagnose Mischkollagenose und Polymyositis nennt, ein degeneratives und fehlstatisches Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom bei thorakolumbal links und hochthorakal rechtskonvexer Skoliose, Hohlrundrücken und abgelaufenem Morbus Scheuermann mit Spondylarthrose praesacral und Osteochondrose cervical, einen Knick-Senk-Spreizfuß mit Hallux valgus und beginnendem Hallux rigidus links sowie Metatarsalgie, einen episodischen Spannungskopfschmerz, Periarthropathia humeroscapularis rechts mehr als links, ein diskretes Karpaltunnel-Syndrom beidseits sowie einen schnellenden Mittelfinger rechts. Außerdem weist der Gutachter auf eine Überlagerung mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung bei belastender Biographie hin. Die Klägerin wurde von Dr. B. für fähig erachtet, leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Zu vermeiden seien schwere körperliche Arbeiten, Arbeiten in gebückter Zwangshaltung, Arbeiten über Kopf, Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die manuelle Geschicklichkeit und mit besonderer Belastung der Hände sowie Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft. Die Klägerin könne länger als sechs Stunden arbeiten, sie sei aber nicht in der Lage, einen ganzen Arbeitstag ohne die Gelegenheit von Pausen im Umfang von dreimal 15 Minuten durchzustehen. Im Beruf als Haushaltshilfe sei die Klägerin in einem zeitlichen Umfang von drei bis sechs Stunden täglich arbeitsfähig. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Die Klägerin könne sich auch noch auf eine neue Berufstätigkeit umstellen.
Mit Urteil vom 18.06.2004 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Klägerin sei nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs.2 SGB VI. Sie könne zumutbar auf alle tariflich erfassten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Ihre Erwerbsfähigkeit sei zwar herabgesetzt, sie sei jedoch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen leichte bis gelegentlich auch mittelschwere körperliche Arbeiten zu leisten. Für eine Reduzierung der täglich noch möglichen Arbeitszeit auf unter sechs Stunden bestünden keine Anhaltspunkte. Dr. B. habe lediglich das Durchhaltevermögen für einen Acht-Stunden-Tag infrage gestellt und eine zusätzliche Pause von 15 Minuten für erforderlich gehalten. Bei betriebsüblicher Pausenregelung von 30 Minuten bei se...