Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Mai 2003 aufgehoben.

II. Die Klagen werden abgewiesen.

III. Die Kosten der Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

In diesem Rechtsstreit geht es um den Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Beklagten im Zeitraum vom 2. bis 4. Quartal 1999.

Der Kläger ist in A. als Facharzt für innere Medizin/Lungen- und Bronchialheilkunde zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im Quartal 2/99 hatte er 1.109 ambulante Behandlungsfälle. Die Beklagte setzte mit Honorarbescheid vom 22. November 1999 das Honorar des Klägers für das Quartal 2/99 in Höhe von 92.667,77 DM fest. Später (mit dem Honorarbescheid für das Quartal 3/99) erfolgte noch eine Nachvergütung in Höhe von 14.112,27 DM.

Der Kläger hat dagegen mit Schriftsatz vom 24. November 1999 Widerspruch eingelegt, der im Wesentlichen mit dem erheblichen Rückgang des Punktwertes gegenüber den Vorquartalen, insbesondere dem Quartal 4/98 begründet wurde. Die Beklagte verstoße mit ihrem Honorarverteilungsmaßstab (HVM), der zu diesem Rückgang des Punktwertes und damit des Honorars des Klägers geführt habe, gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit. Zwar sei die im HVM vorgenommene Bildung von Fachgruppentöpfen nicht unzulässig, doch sei die erhebliche Zunahme der Anzahl der fachärztlichen Internisten, insbesondere durch den Wechsel von den hausärztlichen zu den fachärztlichen Internisten sowie durch eine hohe Anzahl von Sonderbedarfszulassungen bei der Befüllung des Kontingents nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2000 zurückgewiesen. Die Beklagte habe gemäß ihrem HVM die von den Krankenkassen gezahlte Gesamtvergütung, soweit sie nicht der Pauschalierung unterlag, auf Landesebene zu einer Summe zusammengefasst und auf eine Reihe von Honorarfonds verteilt, deren größter, der Honorarfond "Sonstige Leistungen", wiederum aufgeteilt war in arztgruppenspezifische Honorarfonds, darunter u.a. ein Honorarfonds "Hausärzte" (Allgemeinärzte, praktische Ärzte, hausärztliche Internisten, Ärzte ohne Gebietsbezeichnung, Kinderärzte) und ein Honorarfond "fachärztliche Internisten". Die Befüllung der einzelnen Honorarfonds sei nach Vornahme gewisser Bereinigungen gemäß dem prozentualen Anteil der jeweiligen Arztgruppe an der Gesamtvergütung in den Jahren 1996 und 1997 erfolgt. Bei jedem Versorgungsbereichswechsel von Internisten ab dem Quartal 1/98 sei ein Ausgleich zwischen den betroffenen Honorarkontingenten in Höhe des bereinigten Quartalsdurchschnittshonorars der Fachgebietsgruppe der Internisten (haus- und fachärztliche Internisten zusammengenommen) aus den Quartalen 1/96 bis 4/97 erfolgt. Außerdem habe der HVM für eine Reihe von Arztgruppen eine Fallzahlbegrenzung sowie für nicht budgetierte Arztgruppen eine Punktzahlbegrenzung enthalten. Die Teilung der Gesamtvergütung in einzelne Budgets sei ein zulässiges und geeignetes Mittel zur Durchführung einer sachgerechten Honorarverteilung (BSG Urteil vom 29. September 1993, Az.: 6 RKA 85/91 "Labortopf"). In diesem Zusammenhang seien auch Regelungen zulässig, die zu einer unterschiedlichen Honorierung gleichbewerteter Leistungen führten, wenn dies nicht aufgrund einer Bewertungskorrektur, sondern aus anderen Gründen erfolge. Die gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsarztrechtes begrenzten den insgesamt zur Verfügung stehenden Honorarbetrag mit der Folge, dass bei steigender Leistungsmenge der Punktwert sinke und dadurch die einzelnen Leistungen geringer honoriert würden. Die dem Arzt zustehende Vergütung werde jedoch weiterhin unter Zugrundelegung der von ihm nach den Bestimmungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) abgerechneten Punktzahlen und damit auf der Grundlage der konkret erbrachten Leistungen ermittelt. Diese Honorarausschüttung widerspreche nicht Art.14 Abs.1 Grundgesetz (GG), denn dieser garantiere nicht einen Anspruch auf stets gleiches Honorar des Vertragsarztes.

Im Folgequartal 3/99 setzte die Beklagte mit Honorarbescheid vom 8. Februar 2000 das Honorar des Klägers bei 1.066 ambulanten Behandlungsfällen auf 96.191,50 DM fest. Den dagegen mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie im Vorquartal eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2000 zurück (Begründung wie im Vorquartal). Anders als im Vorquartal kam in diesem Quartal eine Fallzahlbegrenzung - wenn auch in geringem Umfang - zum Tragen, worauf jedoch weder im Widerspruch noch im Widerspruchsbescheid eingegangen wurde.

Im Quartal 4/99 hatte der Kläger 1.250 ambulante Behandlungsfälle. Sein Honorar für dieses Quartal aus Regionalkassen- und Ersatzkassenabrechnung setzte die Beklagte mit Honorarbescheid vom 08.05.2000 auf 127.249,33 DM fest (hinzu kamen ca. 5.100,00 DM für besondere Kostenträger und Notfallpraxis). Den dagegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2000 zurück. Die ...

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