(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. |
entgegen Art. 6 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 5 Satz 1 BayWoFG eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, |
2. |
eine Wohnung entgegen Art. 3 Abs. 2 bis 5 oder entgegen den nach Art. 5 erlassenen Vorschriften zum Gebrauch überlässt oder belässt, |
3. |
entgegen Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BayWoFG eine Wohnung selbst nutzt oder mindestens drei Monate leer stehen lässt, |
4. |
für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, als nach den Art. 7 bis 10 zulässig ist, oder |
5. |
entgegen Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayWoFG eine Wohnung anderen als Wohnzwecken zuführt oder entsprechend baulich ändert. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro je Wohnung, in den Fällen des Abs. 1 Nrn. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 4 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden, wenn jemand vorsätzlich oder leichtfertig ein wesentlich höheres Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, als nach den Art. 7 bis 10 zulässig ist.
(4) Art. 29 Abs. 4 gilt entsprechend.
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