Leitsatz (amtlich)
1. Strafhaft führt nicht zur Erledigung der Hauptsache in einem Unterbringungsverfahren.
2. Trunksucht ist für sich allein betrachtet kein Unterbringungsgrund.
Normenkette
BGB § 1906 Abs. 1; FGG § 13a
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 02.12.1998; Aktenzeichen 13 T 10001/98) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen XVII 1056/98) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit Beschluß vom 9.9.1998 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen einen Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung, Vermögenssorge und Vertretung bei Ämtern und Behörden.
Das Vormundschaftsgericht genehmigte am 18.9.1998 die vorläufige Unterbringung des Betroffenen durch den Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses für längstens sechs Wochen und am 30.10.1998 die Unterbringung des Betroffenen bis 29.10.1999 in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses oder des AWO-Pflegeheims. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß vom 30.10.1998 hat das Landgericht am 2.12.1998 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses oder einer geschlossenen Abteilung eines Pflegeheims genehmigt werde. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Der Betroffene mußte sein Rechtsmittel nicht auf die Kosten beschränken. Durch die gegen ihn nach Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde angeordnete Strafhaft ist die Hauptsache nicht erledigt (zur Notwendigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Kosten nach Erledigung der Hauptsache vgl. BayObLG FamRZ 1994, 320/321; Jansen FGG 2. Aufl. § 20a Rn. 11). Die Hauptsache hat sich in einem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit dann erledigt, wenn nach seinem Beginn ein Umstand eingetreten ist, der den Verfahrensgegenstand hat wegfallen lassen, so daß die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, da eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (vgl. BayObLGZ 1993, 82/83; Jansen FGG § 19 Rn. 36). Dies ist bei einer Unterbringungssache der Fall, wenn die Dauer der genehmigten Unterbringung verstrichen ist (BayObLGZ 1993, 63; BayObLG FamRZ 1995, 488 LS), wenn die Unterbringungsmaßnahme formell rechtskräftig aufgehoben (vgl. BayObLGZ 1989, 17/18; OLG Karlsruhe FamRZ 1995, 488; Jansen a.a.O.) oder wenn der Betroffene auf Veranlassung seines Betreuers endgültig aus der Unterbringung entlassen wurde (BayObLGZ 1995, 146/147). Keiner dieser Fälle ist hier gegeben. Die Anordnung der Strafhaft enthält keine Entscheidung zur Unterbringung und steht insbesondere einer Entlassung aus der Unterbringung nicht gleich.
2. Das Rechtsmittel hat aber keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).
a) Das Landgericht hat ausgeführt, das Amtsgericht habe aus zutreffenden Gründen die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 29.10.1999 vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Auch für die Kammer stehe aufgrund des ausführlichen psychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen, Ärztin für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie und der Stationsärztin vom 5.10.1998 fest, daß der Betroffene an einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung mit infantilen, unreifen und erregbaren Zügen leide, auf deren Boden sich bei ihm ein chronischer Alkoholismus entwickelt habe. Es fänden sich hierbei bereits Züge der organischen Wesensänderung mit schweren Störungen im affektiven Bereich, in der Kritik- und Urteilsfähigkeit und ausgeprägten Zeichen der Depravation mit Verfall der sittlichen Werte und Verwahrlosungstendenz. Der Betroffene sei nicht in der Lage, seinen Alkoholkonsum einzustellen bzw. zu kontrollieren. Bei jeder sich bietenden Gelegenheit versetze er sich in schwerste Intoxikationszustände mit massiver akuter lebensbedrohender Gefährdung. Aufgrund der psychopathologischen Auffälligkeiten im Rahmen seiner Persönlichkeitsstörung sowie seiner alkoholbedingten Wesensänderung und des starken Trinkverlangens scheine er zu einer kritischen Abwägung des Für und Wider bei seinen Entscheidungsfindungen und somit zu einer freien Willensbestimmung nicht in der Lage. Für die Kammer bestehe kein Anlaß, an den widerspruchsfreien, nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen, deren Fachkunde feststehe, zu zweifeln. Auch bei der Anhörung durch den Richter am Amtsgericht am 29.10.1998 habe sich der Betroffene völlig krankheitsuneinsichtig gezeigt. Soweit er vorbringe, daß er sich einer Langzeittherapie unterziehen wolle, sei dies allein an der Haltung des Betroffenen gescheitert. Entwöhnungsbehandlungen seien nach kürzester Zeit aufgrund Alkoholrückfalls beendet bzw. ...