Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzicht auf Eintragung von Nacherbenvermerken. Vor- und Nacherbschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Eintragung eines Vorerben im Grundbuch hat das Grundbuchamt das Recht des Nacherben von Amts wegen mit einzutragen (§ 51 GBO). Deshalb scheidet bei Verfügungen eines Vorerben über ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück zugunsten eines Dritten die unmittelbare Eintragung des Dritten nach § 40 GBO in der Regel aus. Das gilt nur dann nicht, wenn der Nach erbe der Verfügung zugestimmt hat oder wenn der Nacherbe auf die Eintragung des Nacherben Vermerks verzichtet hat weil dann von vorneherein die Eintragung des Nacherbenvermerks zu unterbleiben hat.
2. Nach herrschender Meinung können Mitvorerben zu Nacherbentestamentsvollstreckern nach § 2222 BGB ernannt werden und dieses Amt ausüben.
Normenkette
BGB § 2221; GBO §§ 40, 51
Verfahrensgang
LG Würzburg (Beschluss vom 07.10.1988; Aktenzeichen 3 T 1244/88) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 7. Oktober 1988 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Würzburg vom 6. Mai 1988 aufgehoben.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind Geschwister; sie sind Miteigentümer je zur Hälfte eines Hausgrundstücks …. Als Alleineigentümer des von diesem Verfahren betroffenen Hausgrundstücks ist der am 26.12.1987 verstorbene Vater der Beteiligten eingetragen. Dieser hat durch notarielles Testament die Beteiligten, seine einzigen Kinder, als Vorerben zu gleichen Teilen eingesetzt. Nacherben sind deren eheliche Abkömmlinge, soweit sie beim Ableben des Vorerben vorhanden sind, und zwar jeweils nach Stämmen zu gleichen Teilen. Außerdem ist die Beteiligte zu 2 zum Testamentsvollstrecker zur Wahrung der Rechte der Nacherben nach dem Beteiligten zu 1 und der Beteiligte zu 1 zum Testamentsvollstrecker zur Wahrung der Rechte der Nacherben nach der Beteiligten zu 2 bestimmt.
Am 18.1.1988 schlossen die Beteiligten, die beide bisher keine Kinder haben, einen notariellen Überlassungs- und Erbvertrag, in dem die Beteiligte zu 2 dem Beteiligten zu 1 ihren 1/2-Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Hausgrundstück in W. überträgt. Als Gegenleistung dafür soll die Beteiligte zu 2 im Weg der Erbauseinandersetzung Alleineigentümerin des vom Vater geerbten Hausgrundstücks werden. Dieser Auseinandersetzung stimmte die Beteiligte zu 2 als Testamentsvollstreckerin der Nacherben nach dem Beteiligten zu 1, der Beteiligte zu 1 stimmte ihr als Testamentsvollstrecker der Nacherben nach der Beteiligten zu 2 zu. In der gleichen Eigenschaft verzichteten die Beteiligten auf die Eintragung des Nacherbenvermerks im Grundbuch bei dem vom Vater geerbten Grundstück. In der Urkunde bewilligen und beantragen die Beteiligten die Eintragung der Rechtsänderungen im Grundbuch, beim geerbten Grundstück möglichst ohne Zwischeneintragung der Beteiligten als Erben.
Den vom Verfahrensbevollmächtigten eingereichten Vollzugsantrag hat das Amtsgericht – Grundbuchamt – mit Zwischenverfügung vom 6.5.1988 beanstandet. Zum Vollzug der Erbauseinandersetzung und deren Eintragung ohne Nacherbenvermerk sei die Zustimmung der Nacherben erforderlich. Die von den Beteiligten als Nacherbentestamentsvollstreckern abgegebenen Zustimmungen seien unwirksam, weil darin unentgeltliche Verfügungen über den Nachlaß lägen. Außerdem schließe § 181 BGB eine wirksame Vertretung der Nacherben durch die Beteiligten aus. Deshalb müßten eine Genehmigung durch einen Pfleger für die derzeit noch unbekannten Nacherben und die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Erklärung des Pflegers vorgelegt werden. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung hat das Landgericht mit Beschluß vom 7.10.1988 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel der Beteiligten führt zur Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts und der Zwischen Verfügung des Grundbuchamts. Das angenommene Eintragungshindernis besteht nicht.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Zu Recht habe das Grundbuchamt angenommen, daß die von den Beteiligten als Testamentsvollstreckern erklärten Zustimmungen für eine Eintragung ohne Nacherbenvermerk nicht ausreichend seien. Zwar sei es anerkannt, daß ein Mitvorerbe zugleich Testamentsvollstrecker für die Nacherben sein könne. Doch sei ein Selbstkontrahieren eines solchen Testamentsvollstreckers nur insoweit zulässig, als der Erblasser dem Miterben Rechtsgeschäfte gestattet habe, die im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses lägen. Im vorliegenden fall liege eine ordnungsgemäße Verwaltung gar nicht mehr vor, da es den Beteiligten als Nacherbentestamentsvollstreckern nicht gestattet sei, die Nacherbschaft völlig aufzuheben. Bei dem Alter der Beteiligten sei nicht völlig ausgeschlossen, daß Nacherbfolge noch eintreten werde. Zwar erübrige das Vorhandensein eines Nacherbentestamentsvollstreckers die Bestellung eines Pflegers für die Nacherben. Doch habe der Nacherbentestamentsvol...