Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragungen im Grundbuch. Kosten
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 19 Abs. 4 KostO, dergestalt, dass sämtliche in ihm aufgeführten Beispiele der Überlassung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Fortführung dieses Betriebes durch den Nachfolger dienen.
Normenkette
KostO § 19 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Weiden i.d.OPf. (Beschluss vom 16.02.1999; Aktenzeichen 2 T 58/99) |
AG Tirschenreuth |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 16. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
1. Mit notariellem Übergabevertrag vom 6.7.1998 übergaben die Beteiligten zu 2 ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 1, ihren landwirtschaftlichen Grundbesitz einschließlich Hofstelle zum Alleineigentum. Nicht mitübergeben wurde „der gesamte landwirtschaftliche Betrieb samt allen Rechten und Bestandteilen und dem lebenden und toten Inventar sowie alle Aktiva und Passiva des landwirtschaftlichen Betriebs und etwaige Genossenschaftsanteile”.
Hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebs gründeten die Parteien des Übergabevertrags eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck nach dem Gesellschaftsvertrag die gemeinsame Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes mit dem Ziel einer Ertragssteigerung und der Verbesserung der Existenzfähigkeit des Betriebs vor allem durch den Ausbau der Produktionsanlagen ist. Die Gesellschaft begann am 1.7.1998 und wurde auf unbestimmte Zeit vereinbart, mindestens aber für sechs Jahre mit automatischer Verlängerung um jeweils ein Jahr bei Nichtkündigung. Der Beteiligte zu 1 brachte in die Gesellschaft den übernommenen Grundbesitz zur Nutzung sowie die eigene Arbeitskraft ein, die Beteiligten zu 2 den landwirtschaftlichen Betrieb zu Eigentum (Gesamthandsvermögen) sowie ihre Arbeitskraft. Geschäftsführung und Vertretung stehen jedem Gesellschafter allein nur bei Entscheidungen von untergeordneter Bedeutung zu (bei Rechtsgeschäften bis 10.000 DM). Der Beteiligte zu 1 erhält einen Gewinnanteil von 65 %, die Beteiligten zu 2 einen solchen von 35 %. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann einem Gesellschafter durch einstimmigen Beschluß der übrigen Gesellschafter fristlos gekündigt werden mit der Folge, daß die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Bei mehr als zwei Gesellschaftern wird beim Tode eines Gesellschafters die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.
2. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 20.10.1998 (Rechtspfleger) den Geschäftswert für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf 2.458.820 DM festgesetzt. Dabei handle es sich um den Verkehrswert des Grundbesitzes, da das Landwirtschaftsprivileg des § 19 Abs. 4 KostO – Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mit dem Vierfachen des letzten Einheitswerts – mangels Überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebes keine Anwendung finde.
Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt. Er halte § 19 Abs. 4 KostO für einschlägig, da der landwirtschaftliche Betrieb im Übergabevertrag vom 6.7.1998 mitübergeben worden sei. Dies sei durch den gleichzeitig abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag geschehen, nach dem er mit einer Gesellschaftsbeteiligung von 65 % die entscheidende Unternehmensführung besitze. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei aus steuerlichen wie sozialrechtlichen Gründen – seinem bei der Übergabe erst 58 Jahre alten Vater habe eine Erwerbsunfähigkeitsabsicherung beim landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger ermöglicht werden sollen – errichtet worden.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluß vom 16.2.1999 zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde hat es zugelassen. Zur Begründung wird ausgeführt, daß die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 KostO nicht vorlägen, weil es an einer Überlassung des Betriebs fehle. Nach dem Übergabevertrag habe der landwirtschaftliche Betrieb ausdrücklich nicht mitübergeben werden sollen. Die Überlassung sei auch nicht durch den zwischen den Beteiligten geschlossenen Gesellschaftsvertrag erfolgt, da dieser nicht die Fortführung des Betriebs durch den Beteiligten zu 1 bedeute und sichere.
3. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der weiteren Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
1. Das zulässige Rechtsmittel (§ 31 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO) hat in der Sache keinen Erfolg. Auf das vorliegende Grundbuchgeschäft ist die Privilegierung des § 19 Abs. 4 KostO nicht anzuwenden.
Die Privilegierung des § 19 Abs. 4 KostO ist davon abhängig, daß sämtliche in ihm aufgeführten Beispiele der Überlassung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Fortführung dieses Betriebes durch den Nachfolger dienen (BayObLGZ 1997, 240/241).
a) Eine dem Abschluß des Übergabevertrages unmittelbar nachfolgende Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes durch den Erwerber (Beteiligten zu 1) liegt nicht vor. Mit dem Über...