Leitsatz (amtlich)

Wird eine vormundschaftsgerichtliche Unterbringungsgenehmigung vom Beschwerdegericht als einstweilige Anordnung aufrechterhalten, ist hiergegen die sofortige weitere Beschwerde statthaft.

 

Normenkette

FGG § 27 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 2, § 70m Abs. 1, § 70g Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 21.05.1999; Aktenzeichen 13 T 3604/99)

AG Nürnberg (Aktenzeichen XVII 2132/92-UV 0069/99)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde und die Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Mai 1999 werden verworfen.

 

Tatbestand

I.

Für den Betroffenen ist eine Betreuerin mit u.a. den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung bestellt.

Mit Beschluß vom 19.2.1999 genehmigte das Amtsgericht die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses oder eines Pflegeheims mit sofortiger Wirksamkeit bis längstens 31.12.1999.

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht den Beschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, die Unterbringungsgenehmigung jedoch als einstweilige Anordnung bis zur erneuten Entscheidung des Amtsgerichts, längstens bis 18.6.1999, aufrechterhalten. Die im Beschwerdeverfahren beantragte Prozeßkostenhilfe hat das Landgericht dem Betroffenen versagt.

Gegen die vorläufige Genehmigung der Unterbringung hat der Betroffene sofortige weitere Beschwerde, gegen die Nichtbewilligung von Prozeßkostenhilfe hat er Beschwerde eingelegt.

Mit Beschluß vom 18.6.1999 hat das Amtsgericht verfügt, daß es bei dem Beschluß des Landgerichts vom 21.5.1999 sein Bewenden habe, und die Genehmigung einer über den 18.6.1999 hinausgehenden Unterbringung abgelehnt.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen dagegen, daß das Landgericht die amtsgerichtliche Unterbringungsgenehmigung als einstweilige Anordnung bis zur erneuten Entscheidung des Amtsgerichts, längstens bis 18.6.1999, aufrechterhalten hat, ist zu verwerfen.

Sie ist zwar als statthaftes Rechtsmittel zulässig eingelegt worden. Bei der betreffenden Entscheidung handelt es sich nämlich nicht um eine – grundsätzlich unanfechtbare (vgl. Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 24 FGG Rn. 11) – einstweilige Anordnung des Beschwerdegerichts gemäß § 24 Abs. 3 FGG, da sie nicht eine lediglich bis zum Erlaß der Beschwerdeentscheidung wirksame Regelung bezweckte (vgl. Bassenge/Herbst § 24 FGG Rn. 8 und 12; Bumiller/Winkler FGG 6. Aufl. § 24 Anm. 5; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 24 Rn. 17). Vielmehr beinhaltete sie eine anstelle des Amtsgerichts erteilte, auf § 70h Abs. 1 Satz 1 und 2, § 69f Abs. 1 Satz 1 FGG beruhende vorläufige Genehmigung der Unterbringung, da die Kammer die Voraussetzungen hierfür als gegeben sah, abweichend vom Amtsgericht jedoch nicht auch bereits die Voraussetzungen für eine Endentscheidung in der Unterbringungsfrage. Gegen eine solche Beschwerdeentscheidung ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 2, § 70m Abs. 1, § 70g Abs. 3 Satz 1 FGG die sofortige weitere Beschwerde eröffnet (vgl. in diesem Zusammenhang BGHZ 42, 223; BayObLG FamRZ 1989, 319).

Die sofortige weitere Beschwerde ist nunmehr unzulässig, da der Betroffene nach Erledigung der Hauptsache weder die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorläufigen Unterbringungsgenehmigung beantragt noch das Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt hat. Hauptsacheerledigung ist dadurch eingetreten, daß die Höchstdauer der für die Unterbringung vorläufig erteilten Genehmigung mit dem 18.6.1999 abgelaufen ist (vgl. BayObLGZ 1993, 63; BayObLG FamRZ 1994, 320/321; KG FamRZ 1993, 84/85; OLG Karlsruhe BtPrax 1998, 34). Erledigt sich in einem Unterbringungsgenehmigungsverfahren nach zulässiger Einlegung der Rechtsbeschwerde die Hauptsache, ist für eine Sachentscheidung über das Rechtsmittel mit dem Ziel der Aufhebung der gegenstandslos gewordenen Genehmigung kein Raum mehr (vgl. BGHZ 109, 108/109; BayObLGZ 1989, 131/133). Vielmehr kann der Betroffene mit dem Rechtsmittel nur noch entweder die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegenstandslos gewordenen Unterbringungsgenehmigung begehren, soweit hierfür gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. BVerfG NJWE-FER 1998, 163; NJW 1998, 2432), oder das Ziel verfolgen, nicht mit Kosten belastet zu werden (vgl. BayObLGZ 1988, 317/318 f.; OLG Hamm FGPrax 1997, 237). Entsprechende Erklärungen hat der Betroffene nicht abgegeben.

2. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe durch das Landgericht ist zu verwerfen, da im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen eine solche Entscheidung des Beschwerdegerichts ein Rechtsmittel nicht statthaft ist (§ 14 FGG i.V.m. § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO; vgl. BayObLGZ 1991, 414; OLG Hamm FamRZ 1997, 1561).

 

Unterschriften

Karmasin, Dr. Plößl, Dr. Schreieder

 

Fundstellen

Haufe-Index 1076913

FamRZ 1999, 1594

BayObLGR ...

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