Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Wohngeld
Verfahrensgang
AG Kaufbeuren (Aktenzeichen UR II 16/90) |
LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 1899/90) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 13. März 1991 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 600 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer Wohnanlage, die aus 146 Häusern in zwei Typen besteht und als Feriendorfanlage errichtet wurde. Eines dieser Häuser gehört der Antragsgegnerin als Erbin ihres Ehemannes. Jeder Wohnungseigentümer darf sein Haus nur sechs Wochen im Jahr selbst nutzen, ansonsten hat er es an ständig wechselnde Gäste zu vermieten.
Die im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragene Gemeinschaftsordnung (GO) enthält dazu in Teil B Nr. II 1 als Grundregel folgende Bestimmung:
„Der Bestimmungszweck der gesamten Anlage ist der Betrieb eines reinen Feriendorfes im Fremdenverkehrsgebiet zur touristischen Nutzung.
Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Gemeinschaftsordnung von der Regelung einer üblichen Wohnungseigentümergemeinschaft.”
Teil B Nr. IV GO enthält u. a. folgende Bestimmungen:
„Instandhaltung:
1. Das gesamte Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum ist von der Gemeinschaft der Eigentümer zu unterhalten.
Die Kosten trägt die Gemeinschaft im Verhältnis der Wohn-/Nutzfläche nach DIN.
Ebenso bleibt es hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht bei der gesetzlichen Regelung.
2. Die Regelung gemäß Abs. 1) erfolgt aus Gründen der Vereinfachung und aufgrund der Tatsache, daß im Rahmen einer Risikoteilung die Unterhaltskosten auf alle verlagert werden müssen. Dies erscheint gerecht, da Schäden im Regelfall ursächlich auf Urlaubsgäste zurückgehen und der Schaden an einem bestimmten Feriendorfgegenstand entsteht, ohne Rücksicht und die Zufälligkeit der Frage, wessen Eigentum dieser Gegenstand ist.
Auf diese Weise können Unstimmigkeiten von Anfang an vermieden werden.”
Spätestens seit 1988 bemühten sich die Wohnungseigentümer und die Antragstellerin um eine Verbesserung der in den Ferienhäusern eingebauten Gasthermen, die zur Warmwasserbereitung und Beheizung dienen. Diese Bemühungen fanden Niederschlag in den Protokollen über die Eigentümerversammlungen am 17.12.1988 und am 22.4.1989. In der Eigentümerversammlung am 18.11.1989 nahmen dann die Wohnungseigentümer bei 1 Enthaltung und 1 Gegenstimme folgenden Antrag an:
„Die Eigentümergemeinschaft möge beschließen, Verwalter und Beirat werden beauftragt und bevollmächtigt, den Auftrag zum Einbau neuer Gasthermen in allen Häusern zu vergeben. Das Volumen des Auftrags wird auf ca. DM 700 000,– geschätzt. Eine dazu erforderliche Umlage ist am 15.12.1989 fällig. Es sollen pauschal unabhängig der Hausgröße DM 4 600,– je Haus umgelegt werden. Wenn jemand diesen Beitrag nicht über seine erteilte Bankeinzugsermächtigung eingezogen bekommen will, muß dies bis spätestens 01.12.1989 schriftlich dem Verwalter angezeigt werden. Dem Protokoll liegt dieser Beschluß nochmals gesondert bei. Bezüglich Preis und übliche Konditionen wird der Verwalter nachverhandeln.”
In Ausführung dieses Beschlusses schloß die Antragstellerin in Vertretung der Wohnungseigentümer mit einem Installateurunternehmen am 19.1.1990 einen Werkvertrag über den Einbau von 142 Gasthermen des gleichen Typs einschließlich aller Nebenarbeiten zum „Pauschalfestpreis von netto DM 548.000,–”. Als nach dem Einbau der ersten Gasthermen sich in einigen Häusern Unzulänglichkeiten bei der Warmwasserbereitung zeigten, beschloß der Ehemann der Antragsgegnerin, in dem ihm gehörenden Ferienhaus eine Gastherme eines anderen Fabrikats auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Die Bezahlung der Sonderumlage von 4 600 DM verweigerte er unter Hinweis auf die Mängel der von der Antragstellerin bestellten Gasthermen.
Da der Ehemann der Antragsgegnerin auch noch Wohngeldrestbeträge aus verschiedenen Jahren schuldete, stellte die Antragstellerin in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer beim Amtsgericht den Antrag, ihn zur Bezahlung von 7 405,50 DM nebst Zinsen zu verpflichten.
Mit Beschluß vom 16.8.1990 hat das Amtsgericht den Ehemann der Antragsgegnerin zur Zahlung entsprechend dem Antrag verpflichtet. Teils kurz vor Erlaß des Beschlusses durch das Amtsgericht, teils kurz danach wurden 1 678,72 DM bezahlt.
Auf sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 13.3.1991 den Betrag auf 5 537,23 DM ermäßigt sowie im übrigen den Antrag abgewiesen und die Beschwerde zurückgewiesen.
Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und die Abweisung des Antrags hinsichtlich eines Betrags von 4 600 DM.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat, soweit es die Sonderumlage von 4 600 DM be...