Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Normenkette
§ 16 Abs. 2 WEG, § 23 Abs. 1 WEG, § 27 FGG, Art. 103 Abs. 1 GG
Kommentar
1. Bei einer Feriendorfanlage, in der ganz überwiegend die Eigentumswohnungen an wechselnde Feriengäste vermietet werden müssen, ist es nicht schlechthin ausgeschlossen, dass die Gemeinschaftsordnung auch die Instandhaltung des Sondereigentums allen Wohnungseigentümern zuweist. So konnte vorliegend auch beschlossen werden, den Verwalter und den Beirat zu beauftragen, einen Auftrag zum Einbau neuer Gasthermen in allen Häusern zu vergeben.
Ein Eigentümer rügte später mangelhafte Ausführung, kaufte sich eine eigene Gastherme eines anderen Fabrikats auf eigene Kosten und verweigerte Bezahlung seines Sonderumlageanteils unter Hinweis auf Mängel der verwalterseits bestellten Gasthermen.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Antragsgegners wurde im Forderungsstreit verneint, da es an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehle. Unterstellt man die Mangelhaftigkeit oder Ungeeignetheit der gemäß bestandskräftigem Eigentümerbeschluss eingebauten Gasthermen, so könnte ein Schadenersatzanspruch der Wohnungseigentümer gegen die Verwalterin wegen fehlerhafter Auswahl des einzubauenden Fabrikats aus Schlechterfüllung des Verwaltervertages oder ein Gewährleistungsanspruch gegen das Installateurunternehmen aus Werkvertrag bestehen; in beiden Fällen würden sich mögliche Ansprüche der Antragsgegnerin nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer als Gläubiger des Anspruchs auf Bezahlung der Sonderumlage richten. Vorliegend hatte sich die Gemeinschaft auch nicht Kosten dadurch erspart, dass das Installateurunternehmen eine Gastherme weniger einbauen musste, da der Werkvertrag zu einem Pauschalfestpreis abgeschlossen wurde und diese Leistungsänderung nach baurechtlich h. M. (zur Frage der Mehrungen und Minderungen) nicht eine Preisänderung zur Folge hatte.
2. Zur verfahrensrechtlichen Seite wurde noch ergänzend festgestellt, dass es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebiete, in Urkunden, die ein Beteiligter zu den Akten gegeben habe, anderen Beteiligten Einsicht zu gewähren.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Beschwerdegericht rechtfertige aber nur dann die Aufhebung der Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsbeschwerdegericht, wenn die Entscheidung darauf beruhe. Zur Prüfung dieser Frage müsse ein Rechtsbeschwerdeführer i. ü. darlegen, was er bei Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 01.08.1991, BReg 2 Z 44/91)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer