Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen. Kostenentscheidung nach Beschwerdezurücknahme
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 415/94) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 22934/94) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 20. Juni 1995 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Am 2.5.1994 faßten die Wohnungseigentümer mehrere Beschlüsse. Unter anderem genehmigten sie die Jahresabrechnung 1993 und erteilten der Verwalterin Entlastung.
Der Antragsteller hat beantragt, mehrere Eigentümerbeschlüsse vom 2.5.1994 für ungültig zu erklären; ferner hat er beantragt, die Verwalterin zur Erstellung einer ordnungsmäßigen Abrechnung zu verpflichten. In der Folgezeit hat der Antragsteller seine Anträge nur noch hinsichtlich der Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnung und die Verwalterentlastung aufrechterhalten. Am 17.11.1994 hat das Amtsgericht die Anträge abgewiesen. Den Geschäftswert hat es auf insgesamt 30 000 DM festgesetzt; davon entfielen 20 000 DM auf die Anfechtung der beiden Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnung und die Entlastung. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zurückgenommen. Das Landgericht hat daraufhin durch Beschluß vom 20.6.1995 dem Antragsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, nicht aber die außergerichtlichen Kosten auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 43 Abs. 1 WEG, § 20a Abs. 2, § 27 Abs. 1, 2 FGG); es hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Es sei gerechtfertigt, nicht vom gesetzlichen Regelfall abzuweichen, wonach jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen habe. Denn der Antragsteller habe in der mündlichen Verhandlung auf Hinweis des Gerichts sich einsichtig gezeigt und die wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässige Beschwerde zurückgenommen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß er mutwillig oder von vorneherein vorhersehbar ein erfolgloses Rechtsmittel eingelegt habe. Denn mit dem Auseinanderfallen von Geschäftswert und Beschwerdewert liege eine nicht einfache Problematik vor, die auch nicht ohne weiteres erkennbar sei.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde hatte das Landgericht noch gemäß § 47 WEG über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Die Ermessensentscheidung des Landgerichts kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler hin überprüft werden. Solche liegen nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat grundsätzlich derjenige die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eines Rechtsmittelverfahrens zu tragen, der ein Rechtsmittel zurücknimmt. Nach den Umständen des Einzelfalls kann aber eine andere Kostenentscheidung angemessen sein. So kann von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen werden, wenn die Zurücknahme eines Rechtsmittels auf der vom Gericht dem Beschwerdeführer vermittelten Einsicht von der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels beruht (BayObLG WuM 1991, 134; 1995, 71). Ein solcher Fall liegt hier vor.
b) Der Antragsteller hat nach Hinweis darauf, daß seine sofortige Beschwerde unzulässig ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstands gemäß § 45 Abs. 1 WEG nicht erreicht wird, noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht das Rechtsmittel zurückgenommen. Von einem mutwillig eingelegten Rechtsmittel kann keine Rede sein. Daß bei einem Geschäftswert von 20 000 DM der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebende Wert des Beschwerdegegenstands 1 500 DM nicht übersteigt, liegt nicht ohne weiteres auf der Hand (vgl. dazu BGH NJW 1992, 3305; BayObLGZ 1990, 141). Auch die Antragsgegner haben dies nicht erkannt und sind ersichtlich von der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers ausgegangen. Bei dieser Sachlage ist es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Landgericht von der Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren abgesehen hat.
3. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG. Der Geschäftswert wird entsprechend den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren, ausgehend von zwei Anwaltsgebühren und einer Erhöhung gemäß § 6 BRAGO aus einem Geschäftswert von 20 000 DM, auf 8 000 DM festgesetzt.
Unterschriften
Dr. Tilch, Demharter, Dr. Delius
Fundstellen