Leitsatz (amtlich)

Ist der Betreute nicht mittellos, kann für einen Berufsbetreuer mit der Qualifikation eines Diplomsozialpädagogen (FH) ein Stundensatz von 92 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) angemessen sein.

 

Normenkette

BGB § 1836

 

Verfahrensgang

LG Ansbach (Beschluss vom 13.01.1997; Aktenzeichen 4 T 49/96)

AG Weißenburg i.Bay (Aktenzeichen XVII 253/93)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Ansbach vom 13. Januar 1997 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat der Betroffenen die ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 500 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Diplomsozialpädagoge (FH) K. war vom 17.12.1993 bis 19.8.1994 Betreuer der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge.

Am 14.12.1995 bewilligte das Amtsgericht (Rechtspfleger) dem Betreuer für seine Tätigkeit aus dem Vermögen der Betroffenen eine Vergütung von 23 940 DM, wobei es den vom Betreuer geltend gemachten Zeitaufwand von 266 Stunden anerkannte, den Stundensatz jedoch nicht, wie vom Betreuer begehrt, auf 112 DM, sondern auf 90 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) bemaß.

Auf die als Beschwerden geltenden Erinnerungen des Betreuers und der Betroffenen hat das Landgericht am 13.1.1997 die Vergütung unter Zugrundelegung eines Zeitaufwands von 246 Stunden und eines Stundensatzes von 92 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) auf 22 632 DM reduziert.

Mit der gegen diesen Beschluß gerichteten weiteren Beschwerde verfolgt der Betreuer seinen Vergütungsantrag (266 Stunden à 112 DM) weiter.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat – unter jeweils eingehender Begründung im einzelnen – ausgeführt:

Der Betreuer sei Berufsbetreuer, die Betroffene sei nicht mittellos. Von den in Rechnung gestellten 266 Stunden seien nur 246 Stunden vergütungsfähig. Aufgrund der konkreten Einwendungen der Betroffenen schätze die Kammer den Zeitaufwand für die Anhörung im Kreiskrankenhaus am 27.12.1993 auf lediglich 1,75 Stunden und für den Besuch vom 17.1.1994 in der Reha-Klinik auf nur 6,5 Stunden. Der für die Besuche vom 3.2. und 21.3.1994 in der Reha-Klinik sowie der für die Anfertigung der Schreiben vom 17. und 22.3.1994 an die Bank in Ansatz gebrachte Zeitaufwand von 6,9, 6 und 2 Stunden sei auch aus Sicht des Betreuers nicht erforderlich gewesen. Den Stundensatz bemesse die Kammer unter Anlehnung an den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14.2.1996 (BayObLGZ 1996, 37) und unter Würdigung aller Umstände des Falles auf 92 DM (einschließlich Mehrwertsteuer).

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG. § 550 ZPO).

Sie entsprechen den Grundsätzen, die der Senat für die Vergütung von Berufsbetreuern, insbesondere mit – wie hier – der Qualifikation eines Diplomsozialpädagogen, entwickelt hat (vgl. BayObLGZ 1996, 37, 47).

Soweit die Kammer 20 Stunden des vom Betreuer auf insgesamt 266 Stunden bezifferten Zeitaufwands nicht anerkannt hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Feststellung des Zeitaufwands darf sich der Tatrichter bei einem Berufsbetreuer in der Regel zwar mit dessen Aufstellung begnügen. Zweifeln hat er jedoch nachzugehen und gegebenenfalls entsprechende Ermittlungen anzustellen (§ 12 FGG). In welchem Umfang er Beweise erhebt, obliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Bumiller/Winkler FG 6.Aufl. § 12 Anm. 7a m.w.N.). Erforderlichenfalls ist dem Tatrichter entsprechend § 287 ZPO ein Schätzungsermessen eingeräumt (vgl. BayObLGZ 1996, 47/50). Bei der Entscheidung über die Vergütungsfähigkeit einer bestimmten Tätigkeit hat der Tatrichter im Rahmen der Ausübung des ihm insoweit eingeräumten Beurteilungsermessens (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1166/1167) darauf abzustellen, ob der Betreuer die Tätigkeit aus seiner Sicht zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte (vgl. § 670 BGB; BayObLGZ 1996, 47 m.w.N.). Das Rechtsbeschwerdegericht kann eine Ermessensausübung des Tatrichters wie auch dessen Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen. Solche sind hier nicht ersichtlich.

Soweit die Kammer den Stundensatz auf 92 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) bemessen hat, begegnet auch dies keinen rechtlichen Bedenken. Sie hat sich hierbei ohne Rechtsfehler an der Entscheidung des Senats vom 14.2.1996 (BayObLGZ 1996, 37) orientiert und in ihre Erwägungen alle zu beachtenden Umstände des Falles miteinbezogen. Ein Ermessensfehlgebrauch oder eine Unterschreitung der Angemessenheit der Vergütung ist nicht erkennbar. Ungeachtet dessen, daß das seinerzeitige Beschwerdegericht in der vom Betreuer angeführten Senatsentscheidung vom 31.7.1996 (3Z BR 154/96) den Stundensatz unbeanstandet auf 102 DM bemessen hatte, liegt auch der hier zuerkannte Betrag von 92 DM innerhalb des dem Tatrichter zuzubilligenden Ermessensspielraums (vgl. insoweit auch den Senatsbeschluß vom 29.6.1995 – 3Z ...

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