Leitsatz (amtlich)
Es ist rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter die Vergütung für den Betreuer eines nicht mittellosen Betroffenen nur aufgrund der Sätze des § 1836 Abs. 2 BGB bemißt.
Normenkette
BGB § 1836
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 28.04.1998; Aktenzeichen 7 T 4/98) |
AG Kelheim (Aktenzeichen XVII 150/97) |
Tenor
I. Der Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 28. April 1998 wird aufgehoben, soweit eine den Betrag von 1 690,50 DM übersteigende Vergütung versagt wurde.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht bestellte am 16.10.1995 einen Dipl.-Sozialpädagogen (FH) zum Betreuer der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Vermögens sorge, Sorge für die Gesundheit der Betroffenen mit Zuführung zur ärztlichen Heilbehandlung und Vertretung bei Behörden.
Der Betreuer beantragte, ihm für den Zeitraum vom 1.4. bis 24.9.1997 aus dem Vermögen der Betroffenen eine Vergütung in Höhe von 1650 DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) für einen Zeitaufwand von 22 Stunden zu je 75 DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bewilligen. Das Amtsgericht (Rechtspfleger) bewilligte mit Beschluß vom 12.11.1997 eine Vergütung von 1530,94 DM. Es erkannte den geltend gemachten Stundensatz an, schätze den erforderlichen Zeitaufwand aber auf nur 17 Stunden 45 Minuten. Hiergegen legte der Betreuer Erinnerung ein, mit der er eine Vergütung von 2 058,70 DM, nämlich nunmehr einen Stundensatz von 102 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) für nur noch 20 Stunden 11 Minuten anstrebte. Da das Amtsgericht ihr nicht abhalf, behandelte das Landgericht die Erinnerung als Beschwerde und wies sie mit Beschluß vom 28.4.1998 mit der Maßgabe zurück, daß es für 19,6 Stunden eine Vergütung von 1690,50 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) festsetzte. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde des Betreuers, mit der dieser die Bewilligung eines Stundensatzes von 102 DM anstrebt.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Beschwerdeführer habe als Betreuer gemäß § 1836 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Vergütung. Da die Betroffene nicht mittellos sei, sei die Vergütung aus ihrem Vermögen zu entrichten. Der Betreuer habe erklärt, daß er die Betreuung nur im Rahmen einer Berufsausübung führen könne. Damit erhalte der Betreuer gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 ZSEG einen Anspruch auf Bewilligung einer Vergütung. Grundsätzlich sehe das Gesetz eine abgestufte Erhöhungsmöglichkeit vor. Der Stundensatz von 25 DM als Mindestsatz könne bis zum Dreifachen auf 75 DM erhöht werden, soweit die Führung der Betreuung besondere Fachkenntnisse erfordere oder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sei. In Fällen der außerordentlichen schwierigen Betreuung könne sogar das Fünffache festgesetzt werden. Bei der Festsetzung dieser Vergütung entscheide das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßstab hierfür sei in erster Linie die vom Betreuer im Einzelfall erbrachte Leistung. Bei einem Diplom-Sozialpädagogen sei in der Regel der dreifache Satz, also 75 DM zu bezahlen. Nachdem im vorliegenden Fall in erster Linie auf die vom Betreuer erbrachte Leistung abzustellen sei, sei nicht zu beanstanden, daß das Amtsgericht Kelheim den ohnehin hohen Satz von 75 DM zugrunde gelegt habe. Der nunmehr in der Erinnerungsbegründung geforderte Stundensatz von 102 DM sei nicht gerechtfertigt. Im Abrechnungszeitraum seien keine extrem wichtigen Entscheidungen zu treffen gewesen, die es rechtfertigen würden, die Führung der Betreuung als außergewöhnlich schwierig einzuordnen.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Gegenstand der weiteren Beschwerde ist nur die Vergütung, nicht der Aufwendungsersatz, über den im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohnehin bei einem vermögenden Betreuten nicht entschieden werden kann (BayObLGZ 1993, 323/324).
a) Ist der Betreuer Berufsbetreuer und – wie hier – aus dem Vermögen des Betroffenen zu vergüten (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 BGB), bemißt sich die Vergütung nach dem Zeitaufwand und einem angemessenen Stundensatz.
Bestimmt wird die Angemessenheit der Vergütung durch die Umstände des jeweiligen Falles, insbesondere durch die Größe des Vermögens des Betreuten, die Erforderlichkeit besonderer Fachkenntnisse des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der dem Betreuer obliegenden Geschäfte, das sich hieraus ergebende Maß an Verantwortung und vor allem durch die vom Betreuer erbrachte Leistung. Bei der Schätzung des Stundensatzes kann sich das Gericht an die Honorare anlehnen, die allgemein in der Berufsgruppe, welcher der Betreuer angehört, bezahlt werden. Gibt es solche Vergleichsbeträge nicht, kann z.B. auf die Honorierung ähnlicher Berufsgruppen mit gleicher Ausbil...