Leitsatz (amtlich)
1. Verfügt der Betroffene nur über geringes Vermögen, kann auch ein Stundensatz von 70 DM für einen Diplom-Sozialpädagogen (FH) angemessen sein.
2. Wenn sich aus der Beschwerdebegründung nicht eindeutig etwas anderes ergibt, ist davon auszugehen, daß die gesamte gerichtliche Entscheidung angefochten sein soll.
Normenkette
BGB § 1836 Abs. 1; FGG § 21
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Beschluss vom 30.04.1998; Aktenzeichen 14 T 89/98) |
AG Schweinfurt (Aktenzeichen XVII 9/94) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 30. April 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem Betreuer eine Vergütung von 1.274 DM – einschließlich Mehrwertsteuer – bewilligt wird.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht bestellte am 3.3.1994 einen Dipl.-Sozialpädagogen (FH) zum Betreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen notwendige ärztliche Behandlung/Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge sowie Sozialhilfe- und Rentenverfahren. Der Betreuer beantragte am 20.10.1997, ihm für den Zeitraum 1.1.1997 bis 25.9.1997 aus dem Vermögen des Betroffenen eine Vergütung in Höhe von 1992,38 DM (23,1 Stunden zu je 86,25 DM einschließlich Mehrwertsteuer) zu bewilligen. Am 23.11.1997 ergänzte er diesen Antrag dahin, daß er für von Mitarbeitern erledigte Tätigkeiten weitere 163,58 DM forderte. Von der sich hieraus ergebenden Gesamtforderung von 2.155,96 DM bewilligte das Amtsgericht am 6.2.1998 nur einen Betrag von 1.267 DM. Es erkannte nur 18,1 Stunden zu einem Stundensatz von 70 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) an. Die Beschwerde des Betreuers hiergegen wies das Landgericht mit Beschluß vom 30.4.1998 zurück. Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgt der Betreuer seine vor dem Amtsgericht gestellten Vergütungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Herabsetzung des vom Beschwerdeführer begehrten Stundensatzes von 86,25 DM auf 70 DM sei nicht zu beanstanden. Die Entlohnung des Betreuers für seine Mühewaltung bei Führung der Betreuung müsse sich an den Honoraren orientieren, die üblicherweise in der Berufsgruppe, der der Betreuer angehöre, bezahlt würden, wobei auch die Bürokosten einschließlich Personalkosten und Mehrwertsteuer enthalten seien und zusätzlich noch ein Risikozuschlag für freie Berufe zu berücksichtigen sei. Die Kammer gehe im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens nicht von einer der Vergütungsgruppe BAT IV b vergleichbaren Entlohnung aus. Diese Vergütungsgruppe als Bemessungsgrundlage könne bei einem Dipl.-Pädagogen und Bankkaufmann zugrunde gelegt werden, nicht jedoch bei diplomierten Sozialpädagogen; diese seien häufig noch in BAT V b eingruppiert. Es sei auch von Bedeutung, daß sich das Vermögen des Betreuten innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren von (Stand 15.8.1995) mehr als 101.000 DM auf (Stand 20.10.1997) ca. 45.000 DM gemindert habe. Auch die Kürzung des Zeitaufwands mit der Begründung, daß insoweit nicht der Betreuer selbst tätig geworden sei, sei begründet. Mit dem Stundensatz für den Betreuer sei auch der Büroaufwand und damit auch der Zeitaufwand für Tätigkeiten von Bürokräften mit abgegolten. Die Absetzung des Zeitaufwandes des Beschwerdeführers am 17.3. und 8.8.1997 sei gerechtfertigt. Die damals geleisteten Tätigkeiten hätten nicht zu den Aufgaben des Beschwerdeführers gehört. Dem Betreuer oblägen im Rahmen seines Aufgabenkreises keine pflegerischen oder fürsorgerischen Tätigkeiten, sondern er habe lediglich für deren Organisation zu sorgen.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Wesentlichen stand. Das Landgericht hat den Stundensatz des Betreuers ermessensfehlerfrei bestimmt, seine Darlegungen zum Zeitaufwand sind aber nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei.
a) Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1998, 157/158; 1996, 47/49 m.w.N., 1990, 184/186; BayObLG FamRZ 1994, 317/318). Dabei sind die Größe des Vermögens des Betroffenen, der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung und alle sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen. Maßstab für die Vergütung muß in erster Linie und vorrangig die vom Betreuer erbrachte Leistung im Einzelfall und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung sein (vgl. BayObLGZ 1996, 37/38; 1990, 184/185; 1986, 448/450; OLG Karlsruhe NJWE-FER 1998, 202).
Die von den Gerichten der Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüft werden (OLG Karlsruhe a.a.O.). Ein solcher liegt vor, wenn die Tatgerichte sich des ihnen zustehenden Ermessens nicht bewußt waren, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sin...