Leitsatz (amtlich)

1. Einem als Hobbyraum beschriebenen Teileigentum widerspricht regelmäßig die Nutzung als eigenständige Wohnung.

2. Die Verwirkung des Unterlassungsanspruchs der Wohnungseigentümer gegen die zweckwidrige Nutzung eines Hobbyraums als Wohnung berechtigt den Begünstigten nicht, seinen so erworbenen Besitzstand auszudehnen. Hat der Tatrichter nur einen Gebrauch des Hobbyraums festgestellt, der in Abhängigkeit zur Hauptwohnung steht (vorübergehende Überlassung an Hauspersonal, au-pair-Mädchen und Besucher), kann der Begünstigte daraus nicht für sich die weiter gehende Befugnis ableiten, diesen zu jeder zulässigen Wohnraumnutzung (z.B. Fremdvermietung) zu verwenden.

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 02.04.2004; Aktenzeichen 1 T 11957/03)

AG München (Aktenzeichen 482 UR II 1360/02)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG München I vom 2.4.2004 sowie die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gegen die in diesem Beschluss getroffene Geschäftswertfestsetzung werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 12.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Diese besteht aus neun Wohnungen, einer Garage und zwei weiteren Sondereigentumseinheiten im Souterrain.

Den Antragstellern gehört seit 1994 die Wohnung Nr. 02 im Hochparterre. Die Antragsgegner sind seit 2001 Eigentümer einer Wohnung sowie der im Souterrain liegenden Räume 001 und 002, die in der Teilungserklärung als Hobbyräume bezeichnet sind. Diese Räume waren von Anfang an baulich miteinander verbunden. Sie werden von den Antragsgegnern als Wohnung genutzt und sind derzeit vermietet.

In der Eigentümerversammlung vom 22.1.2002 stimmten die Wohnungseigentümer dem Antrag des Antragsgegners zu 2) zu, die "bereits bisher als Wohnung genutzten Räume ab sofort auch offiziell als Wohnung nutzen zu dürfen".

Die Antragsteller haben neben einem nicht mehr verfahrensgegenständlichen Beseitigungsverlangen zunächst beantragt, die Antragsgegner dazu zu verpflichten, die gemeinschaftswidrige Nutzung der Hobbyräume 001 und 002 zu Wohnzwecken zu unterlassen. Das AG hat nach Anhörung von Zeugen mit Beschluss vom 27.5.2003 die Antragsgegner samtverbindlich verpflichtet, die Nutzung der Hobbyräume 001 und 002 im Souterrain des Anwesens zu Wohnzwecken zu unterlassen, soweit diese Räume nicht im Zusammenhang mit der Nutzung von anderen im Sondereigentum der Antragsgegner stehenden Wohnräumen im selben Gebäude erfolgt; unzulässig sei also die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Räume an Dritte, bei denen es sich nicht um Personen handelt, die die Räume als Besucher, Bedienstete oder Mitbewohner von Wohnungen nutzen, die im selben Anwesen liegen und im Eigentum der Antragsgegner stehen. Den weiter gehenden Antrag hat das AG abgewiesen und den Geschäftswert auf 60.000 Euro festgesetzt, wovon der auf die strittige Nutzung bezogene Anteil 58.000 Euro beträgt.

Das LG hat die sofortigen Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegner mit Beschluss vom 2.4.2004 zurückgewiesen und den Ausspruch des AG dahingehend neu gefasst, dass es vom Verbot der Wohnungsnutzung statt "Bediensteter" nur "au-pair-Mädchen bzw. sonstiges Hauspersonal" ausgenommen hat. Den Geschäftswert hat das LG für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro und den des AG unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung auf 30.000 Euro (Unterlassungsanspruch: 25.000 Euro; Beseitigungsanspruch: 5.000 Euro) festgesetzt. Gegen den landgerichtlichen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner, mit der sie die Abweisung des Unterlassungsbegehrens insgesamt weiterverfolgen. Die anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragsteller wenden sich mit ihrer aus eigenem Recht erhobenen Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung im Beschluss des LG mit dem Ziel, den Geschäftswert für das erstinstanzliche Verfahren, wie schon vom AG bestimmt, auf 60.000 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 58.000 Euro festzusetzen.

II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Das LG hat ausgeführt:

Jeder Wohnungseigentümer könne grundsätzlich einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der der im Vertrag der Miteigentümer oder in der Gemeinschaftsordnung getroffenen Zweckbestimmung entspreche. In der Teilungserklärung sei das Sondereigentum der Antragsgegner als Hobbyraum bezeichnet. Darin liege eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Die Räume dürften nur als Hobbyräume oder sonst in einer Weise genutzt werden, die bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nicht mehr störe oder beeinträchtige als eine bestimmungsg...

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