Leitsatz (amtlich)
Die Anordnung einer Begutachtung durch einen Sachverständigen zur Vorbereitung der Genehmigung einer Unterbringung im Betreuungsverfahren stellt keine mit der Beschwerde anfechtbare Zwischenentscheidung dar.
Verfahrensgang
AG Ingolstadt (Beschluss vom 12.07.2004; Aktenzeichen XVII 0087/04) |
LG Ingolstadt (Aktenzeichen 1 T 1385/04) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Betroffenen wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Betreuer des Betroffenen beantragte am 12.7.2004 beim VormG die Genehmigung zur geschlossenen Unterbringung des Betroffenen gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Zur Vorbereitung einer Entscheidung ordnete das VormG mit Beschluss vom gleichen Tag die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens gem. § 70e Abs. 1 S. 1 FGG an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen verwarf das LG am 22.7.2004 als unzulässig. Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene am 16.8.2004 zur Niederschrift des Rechtspflegers beim Beschwerdegericht weitere Beschwerde ein.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Gegen die Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Unterbringungsverfahren ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
1. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Die Entscheidung des LG unterliegt unabhängig von der Statthaftigkeit der Erstbeschwerde der weiteren Beschwerde (BayObLG v. 24.6.1993 - 3Z BR 111/93, BayObLGZ 1993, 253 = BayObLGReport 1993, 96). Der Betroffene ist beschwerdeberechtigt, weil das LG seine Erstbeschwerde verworfen hat (BayObLGZ 1998, 195; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 27 FGG Rz. 7). Mangels gesetzlicher Bestimmung bedurfte es nicht der Einhaltung einer Beschwerdefrist.
2. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Das LG hat die Erstbeschwerde zu Recht verworfen, weil die Anordnung der Einholung eines Gutachtens und die Beauftragung eines Sachverständigen als solche keine anfechtbare Verfügung gem. § 19 Abs. 1 FGG darstellt (BayObLG v. 31.1.2001 - 3Z BR 20/01, FamRZ 2001, 707; FamRZ 1998, 436 [437]; Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 19 Rz. 9; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 68b FGG Rz. 37).
a) Nach dem Gesetz ist die Genehmigung einer Unterbringung zur Untersuchung des Gesundheitszustandes, Durchführung einer Heilbehandlung oder eines ärztlichen Eingriffs nur zulässig, wenn das Gericht zuvor das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt hat (§ 70e Abs. 1 S. 1, § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FGG, § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Anordnung der Einholung eines solchen Gutachtens stellt ebenso wie die Einholung eines Gutachtens zur Erforderlichkeit der Betreuung nach § 68b Abs. 1 S. 1 FGG eine Zwischenverfügung dar. Solche Verfügungen sind nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht der Beschwerde nach § 19 FGG unterworfen. Sie sind nur anfechtbar, wenn die angeordnete Maßnahme unmittelbar in die Rechte des Betroffenen eingreift, insb. von ihm ein bestimmtes Verhalten verlangt, und zwar in so erheblicher Weise, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit geboten ist (BayObLG v. 31.1.2001 - 3Z BR 20/01, FamRZ 2001, 707; FamRZ 1998, 436 [437]; Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 19 FGG Rz. 9).
b) Der Beschluss des AG vom 12.7.2004 greift nicht in derartiger Weise in die Rechte des Betroffenen ein. Er ordnete lediglich die Einholung eines Gutachtens an, ohne dem Betroffenen Mitwirkungspflichten aufzuerlegen. Der Betroffene ist weder verpflichtet, sich untersuchen oder begutachten zu lassen, noch muss er überhaupt zu dem von dem Sachverständigen angesetzten Termin erscheinen. Die vom Senat zu den eine Betreuung vorbereitenden Gutachten nach § 68b FGG entwickelte Rechtsprechung erfasst auch die Gutachten zur Vorbereitung einer Unterbringung nach § 70e Abs. 1 S. 1 FGG. Aus dem Zweck der Gutachtenerstellung ergibt sich nichts anderes. Der Verweis in § 70e Abs. 2 FGG auf § 68b Abs. 3 FGG verdeutlicht vielmehr die parallelen Strukturen der gesetzlichen Vorschriften.
Der gegenteiligen Auffassung des KG zur Anordnung der psychiatrischen Begutachtung folgt der Senat aus den bereits mehrfach dargelegten Erwägungen nicht (BayObLG v. 31.1.2001 - 3Z BR 20/01, FamRZ 2001, 707 [708]; Beschl. v. 4.9.2002 - 3Z BR 153/02, BayObLGReport 2002, 475).
c) Eine Vorlage an den BGH gem. § 28 Abs. 2 FGG ist nicht geboten, weil es auf die streitige Rechtsfrage für die Entscheidung nicht ankommt. Auch bei Zugrundelegung der abweichenden Ansicht des KG hätte die weitere Beschwerde des Betroffenen keinen Erfolg. Die vom Betroffenen eingelegte Erstbeschwerde wäre dann zwar als zulässig zu erachten. Die Anordnung des AG wäre jedoch zu Recht ergangen. Sie wäre nur dann rechtswidrig, wenn nach dem Inhalt der Akten, den bisher angestellten Ermittlungen und dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Betroffenen keinerlei Anhalt für die Annahme bestünde, er leide an einer psychischen Krankheit (KG FGPrax 2000, 237 [238]; v. 11.9.2001 - 1 W 315/01, KGReport Berlin 2002, 39 = FamRZ 2002, 970 [972]). Nach den bisherigen Erkenntnissen im Betreuungsverfahren ist jedoch davon auszugehen, ...