Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkleinerung von Kellerabteilen
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 1033/98) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 246/97) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Mai 1998 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin verwaltet wird.
Nach der Behauptung des Antragstellers wurde im Jahr 1997 bei von der Antragsgegnerin als Verwalterin in Auftrag gegebenen Umbauarbeiten in zwei Häusern der Wohnanlage jeweils ein Kellerabteil zu Lasten des Gemeinschaftseigentums nach Abschluß der Bauarbeiten um ca. 2 m breiter als im Aufteilungsplan vorgesehen wiederhergestellt. Der Antragsteller trägt weiter vor, daß der Verdacht bestehe, die Antragsgegnerin habe zur Bezahlung der Umbauarbeiten die Instandhaltungsrücklage herangezogen, obwohl durch Urteil des Landgerichts rechtskräftig entschieden worden sei, daß die Kosten der Umbauarbeiten nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern nur von bestimmten Wohnungseigentümern zu tragen seien.
Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die beiden Kellerabteile wieder so herstellen zu lassen, wie es in dem Aufteilungsplan vorgesehen sei. Außerdem hat er die Feststellung beantragt, daß er zur Bezahlung der Umbauarbeiten von der Antragsgegnerin nicht mit herangezogen werden dürfe und daß zur Bezahlung der Umbauarbeiten nicht auf die Instandhaltungsrücklage zurückgegriffen werden dürfe. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 19.12.1997 die Anträge als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht hat am 27.5.1998 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Verfahren der Vorinstanzen leidet zwar an einem Mangel, weil sie entgegen § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 WEG die anderen Wohnungseigentümer nicht beteiligt haben. Dieser Mangel führt aber nicht zwingend zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 551 Nr. 5 ZPO), weil die gestellten Anträge zu Recht als unzulässig abgewiesen worden sind und die gerichtliche Entscheidung somit keine Rechtskraft zum Nachteil der übrigen, nicht beteiligten Wohnungseigentümer entfalten kann (Bärmann/Merle WEG 7. Aufl. § 43 Rn. 120).
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die beiden Kellerabteile dem Aufteilungsplan entsprechend wiederherstellen zu lassen, sei unzulässig. Bei dem behaupteten Anspruch handle es sich um einen allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehenden Anspruch, zu dessen gerichtlicher Geltendmachung dem Antragsteller die Verfahrensführungsbefugnis fehle. Für den Feststellungsantrag fehle es am Feststellungsinteresse. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß der Antragsteller entgegen den ergangenen rechtskräftigen Urteilen von der Antragsgegnerin mit dazu herangezogen werde, die Kosten der Umbauarbeiten zu tragen. Sollte dies dennoch aufgrund der Jahresabrechnung 1997 geschehen, habe der Antragsteller die Möglichkeit, diese anzufechten.
3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Frage, ob der einzelne Wohnungseigentümer einen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch gegen den Verwalter nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG gerichtlich geltend machen kann, betrifft, wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, die Zulässigkeit des Antrags (BGHZ 106, 222/224).
b) Der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die beiden Kellerabteile wieder so herstellen zu lassen, wie es im Aufteilungsplan vorgesehen ist, ist unzulässig.
(1) Jeder Wohnungseigentümer kann zwar gegen den Verwalter allein ohne einen ermächtigenden Beschluß der übrigen Wohnungseigentümer eine Forderung geltend machen, die nur ihm erwachsen ist, weil nur er einen Schaden erlitten hat (BGHZ 115, 253/257). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
(2) Auch kann ein einzelner Wohnungseigentümer den Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums gegen einen Miteigentümer ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen (BGHZ 116, 392/394 f.). Auch ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Antragsgegnerin wird nicht als Störerin im Sinn des § 1004 BGB in Anspruch genommen.
(3) Sinngemäß dürfte der Antragsteller einen Anspruch auf Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) geltend machen. Das gemeinschaftliche Eigentum soll nämlich nach der Behauptung des Antragstellers dadurch beeinträchtigt worden sein, daß die Umbauarbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Der Antragsteller vertritt die A...