Tenor
I. Der in dem vor dem Dänischen Schiedsinstitut zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren ... am 31. Oktober 2022 in Kopenhagen/Dänemark durch die Schiedsrichter ..., ... und ... erlassene Schiedsspruch, durch den der Antragsgegner zur Zahlung von EUR 45.000,00 an die Antragstellerin innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Erhalts dieses Schiedsspruchs verurteilt worden ist, wird für vollstreckbar erklärt.
II. Der in dem vor dem Dänischen Schiedsinstitut zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren ... am 25. Oktober 2023 in Kopenhagen/Dänemark durch die Schiedsrichter ..., ... und ... erlassene Schiedsspruch, durch den der Antragsgegner verurteilt worden ist,
1. an die Antragstellerin EUR 170.446,83 und USD 10.000,00 nebst gesetzlichen Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten pro Jahr über dem entsprechenden festen Referenzzinssatz der dänischen Nationalbank ab dem 28. Juli 2021 bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen,
2. an die Antragstellerin EUR 23.287,50 nebst gesetzlichen Zinsen nach dem dänischen Zinsgesetz in Höhe von 8 Prozentpunkten pro Jahr über dem entsprechenden festen Referenzzinssatz der dänischen Nationalbank ab dem 8. November 2023 bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen,
3. an die Antragstellerin DKK 297.301,50 ohne Mehrwertsteuer nebst gesetzlichen Zinsen nach dem dänischen Zinsgesetz in Höhe von 8 Prozentpunkten pro Jahr über dem entsprechenden festen Referenzzinssatz der dänischen Nationalbank ab dem 8. November 2023 bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt.
III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf bis zu EUR 185.000,00 festgesetzt.
Gründe
I. Die in Dänemark ansässige Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung zweier ausländischer Schiedssprüche des Danish Institute of Arbitration (DIA; im Folgenden auch: Dänisches Schiedsinstitut oder Schiedsgericht), die sie gegen den in Bayern wohnhaften Antragsgegner erwirkt hat.
Am 5. November 2019 schlossen die Antragstellerin als Käuferin und der Antragsgegner als Verkäufer einen vorläufigen Anteilskaufvertrag (Anlagen ASt 1 und ASt 21) über die Geschäftsanteile an der ... GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Antragsgegner war. Am 18. Dezember 2019 vereinbarten sie zu diesem Vertrag einen Nachtrag (Anlagen ASt 2 und ASt 22).
Der Vertrag vom 5. November 2019 enthält in Ziffer 11 eine Schiedsvereinbarung. Die Regelung lautet in deutscher Übersetzung (Anlage ASt 21):
11 GERICHTSSTAND UND SCHIEDSGERICHTSBARKEIT
11.1 Dieser VERTRAG unterliegt dänischem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und ist danach auszulegen.
11.2 Sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden VERTRAG oder dessen Verletzung, Kündigung oder Ungültigkeit sind ausschließlich und endgültig durch ein Schiedsverfahren nach den Schiedsregeln des Dänischen Schiedsinstituts (dänisches Schiedsverfahren) beizulegen. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede PARTEI benennt einen Schiedsrichter und das Dänische Schiedsinstitut benennt den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Wenn eine PARTEI innerhalb von 30 WERKTAGEN, nachdem sie eine Schiedsklage erhoben oder erhalten hat, keinen Schiedsrichter benannt hat, wird dieser vom Dänischen Schiedsinstitut benannt. Der Ort des Schiedsverfahrens und aller eventuellen persönlichen Zusammenkünfte ist Kopenhagen und das Schiedsverfahren wird in englischer Sprache geführt.
11.3. Durch diese Schiedsklausel werden einstweilige rechtliche Maßnahmen wie eine einstweilige Verfügung, ein Arrestbeschluss, eine vorläufige Sicherung von Vermögenswerten, eine Beweisaufnahme gemäß § 343 des dänischen Rechtspflegegesetzes oder ähnliche rechtliche Schritte vor der Einleitung eines Schiedsverfahrens oder ähnliche rechtliche Schritte im Ausland nicht ausgeschlossen.
Am 28. Juli 2021 reichte die Antragstellerin gegen den Antragsgegner bei dem Dänischen Schiedsinstitut eine Schiedsklage ein.
Nach der Darstellung in den streitgegenständlichen Schiedssprüchen zahlte die Antragstellerin am 11. August 2021 ihren Anteil an der Kaution nach Art. 10 Abs. 2 der Schiedsordnung des Dänischen Schiedsinstituts (im Folgenden: SchO-DIA) ein, während der Antragsgegner dem Schiedsgericht am 22. November 2021 mitteilte, er sei nicht in der Lage, seinen Anteil an der Kaution in Höhe von EUR 45.000,00 zu zahlen. Die Antragstellerin zahlte am 29. November 2021 den Anteil des Antragsgegners an der Kaution ein und beantragte, einen gesonderten Schiedsspruch über die Rückerstattung dieses Anteils an der Kaution zu erlassen.
Nach den Feststellungen des Schiedsgerichts äußerte der Antragsgegner im Verfahren vor dem Dänischen Schiedsinstitut Zweifel an dessen Zuständigkeit und trug vor, er sehe sich physisch und psychisch nicht in der Lage, sich auch nur ans...