Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 02.09.1982; Aktenzeichen 1 T 12844/82) |
AG München (Aktenzeichen UR II 327/81) |
Tenor
I. Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen Nrn. I, II des Beschlusses des Landgerichts München I vom 2. September 1982 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.
II. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners werden Nrn. I, II des Beschlusses des Landgerichts München I vom 2. September 1982 und Nrn. I, III des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 29. April 1982 aufgehoben.
III. Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht München zurückverwiesen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8 028,81 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der Wohnanlage … in …. Dem Antragsgegner gehört die Wohnung Nr. 30.
Mit Schriftsatz vom 22./23.9.1981 beantragten die Antragsteller, vertreten durch den seinerzeitigen Verwalter K. L. (Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S., …; seit 1.1.1982 ist R. W., …, …, Verwalter der Wohnanlage), den Antragsgegner zur Zahlung von 8 028,81 DM nebst 10 % Zinsen und 13 % Mehrwertsteuer aus den Zinsen seit 6.11.1980 zu verpflichten.
Der Antragsschriftsatz mit Anlagen und die Ladung zum Termin vom 26.2.1982 wurden dem Antragsgegner wegen seinerzeit unbekannten Aufenthalts öffentlich zugestellt (Beschluß des Amtsgerichts München vom 14.12.1981; Ladung eingerückt in den Bundesanzeiger Nr. … vom 9.1.1982).
Der Antragsgegner, der sich seit dem 30.12.1980 in L. (Schweiz) in Untersuchungshaft befindet, erschien zum Termin vom 26.2.1982 nicht. Mit Schriftsatz vom 18./26.2.1982 nahm er zu formalen Fragen und zur Sache Stellung. Auf Grund eines Aufklärungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 8.3.1982 reichten die Antragsteller einen Substantiierungsschriftsatz vom 1./2.4.1982 mit drei Anlagen ein, der jedoch nicht an den Antragsgegner hinausgegeben wurde.
Am 29.4.1982 erließ das Amtsgericht folgenden Beschluß:
„I. Der Antragsgegner ist schuldig, an die Antragsteller z.H. des neuen Verwalters 8.028,81 DM mit 4 % Zinsen seit 6.11.1980 zu bezahlen.
II. Im übrigen wird der Zinsantrag zurückgewiesen.
III. Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten, seine eigenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen und diejenigen der Antragsteller.”
Gegen den ihm am 1.7.1982 im Rechtshilfeweg zugestellten Beschluß legte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 10./15.7.1982 sofortige Beschwerde ein. Diese begründete er ergänzend durch Schriftsatz vom 10./13.8.1982.
Mit Beschluß vom 2.9.1982 wies das Landgericht München I die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück (Nr. I). Dem Antragsgegner wurden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ordnete das Landgericht für diesen Rechtszug nicht an (Nr. II).
Gegen den ihm am 28.10.1982 im Rechtshilfeweg zugestellten landgerichtlichen Beschluß legte der Antragsgegner mit privatschriftlichem Schriftsatz vom 7.11.1982, eingegangen beim Amtsgericht München am 18.11.1982, sofortige weitere Beschwerde ein; vorsorglich suchte er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die etwaige Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels nach.
Auf Antrag des Antragsgegners ordnete ihm der Senat durch Beschluß vom 24.1.1983 in entsprechender Anwendung von § 78 b ZPO für das Rechtsbeschwerdeverfahren zur Wahrnehmung seiner Rechte einen Rechtsanwalt bei. Durch Vorsitzendenverfügung vom selben Tag wurde (entspr. § 78c Abs. 1 ZPO) Rechtsanwalt P. K., …, zum Pflichtanwalt bestellt. Der Beschluß und die Verfügung wurden Rechtsanwalt K. am 27.1.1983 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 1.2.1983, eingegangen beim Bayer.Obersten Landesgericht am selben Tag, legte Rechtsanwalt K. namens des Antragsgegners sofortige weitere Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig, dem Antragsgegner die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde zu gewähren.
II.
1. Die privatschriftliche sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners vom 7./18.11.1982 war nicht formgerecht (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG) und auch verspätet (§ 16 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 2 FGG). Seine durch Anwaltsschriftsatz vom 1.2.1983 eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zwar formgerecht, aber ebenfalls nicht rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist eingegangen. Dem Antragsgegner ist jedoch auf seinen Antrag hin gemäß § 22 Abs. 2 FGG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.
Der Senat hat dem Antragsgegner durch Beschluß vom 24.1.1983 im Hinblick auf seine langandauernde Untersuchungshaft im Ausland und die von ihm in seinem Schriftsatz vom 7.11.1982 geschilderten Umstände – wonach er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden konnte – ...