Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 277/81) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 8762/82) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 8. November 1982 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 444,53 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer der aus 270 Wohnungen und einer Tiefgarage bestehenden Wohnanlage … in …. Dem Antragsgegner gehören die Wohnung Nr. 186 und der Tiefgaragenplatz Nr. 480. Verwalterin ist die Firma S. oHG in …. Nach § 22 der Gemeinschaftsordnung (GO) vom 10.11.1969 und § 2 Nr. 3 des Verwaltervertrags ist die Verwalterin ermächtigt, die von den Wohnungseigentümern zu entrichtenden Beträge einzuziehen und diese gegenüber einem säumigen Wohnungseigentümer gegebenenfalls auch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
Mit Schriftsatz vom 10.9.1981, eingegangen beim Amtsgericht München am 11.9.1981, beantragten die Antragsteller, vertreten durch die Verwalterin, den Antragsgegner zur Zahlung rückständigen Wohngelds für 1980 und 1981 sowie, einer Umlage u. a., zusammen in Höhe von 642,97 DM zu verpflichten. Gemäß Schriftsatz vom 28./30.10.1981 wurde der Antrag auf 1 184,97 DM erhöht.
Durch Beschluß des Amtsgerichts vom 20.4.1982 wurde der Antragsgegner unter Überbürdung der gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahrenskosten zur Zahlung entsprechend dem zuletzt gestellten Antrag verpflichtet.
Der Antragsgegner legte gegen den ihm am 6.5.1982 zugestellten Beschluß am 10.5.1982 sofortige Beschwerde ein. Die Antragsteller erhöhten ihren Antrag sodann gemäß Schriftsatz vom 19./20.7.1982 auf insgesamt 2 444,53 DM. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Rest aus der in der Eigentümerversammlung vom 4.6.1981 genehmigten Jahresabrechnung 1980 |
249,– DM |
Rückbelastungsgebühr (9.7.1981) |
3,–” |
Nachforderung gemäß der in der Eigentümerversammlung vom 12.7.1982 genehmigten Jahresabrechnung 1981 |
2 192,53” |
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2 444,53 DM. |
Am 8.11.1982 erließ das Landgericht München I folgenden Beschluß:
„I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlußbeschwerde der Antragsteller hin wird der Beschluß des Amtsgerichts München vom 20.4.1982 dahin abgeändert, daß der Antragsgegner verpflichtet ist, an die Antragsteller zu Händen des Verwalters DM 2.444,53 zu bezahlen.
III. Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, seine außergerichtlichen Auslagen und diejenigen der Antragsteller.”
Gegen den ihm am 19.11.1982 zugestellten landgerichtlichen Beschluß hat der Antragsgegner am 22.11.1982 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Bayerischen Obersten Landesgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 21, 22, 27, 29 FGG), aber nicht begründet.
1. Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung des Restbetrags von 249 DM sei die von der Eigentümerversammlung am 4.6.1981 genehmigte Jahresabrechnung 1980. Der Eigentümerbeschluß sei unanfechtbar geworden.
Die Wohngeldverpflichtung des Antragsgegners für 1981 habe zunächst auf dem durch Eigentümerbeschluß vom 4.6.1981 genehmigten Wirtschaftsplan 1981 beruht und ergebe sich nunmehr nach Übergang vom Vorschußanspruch auf den Anspruch aus der in der Eigentümerversammlung vom 12.7.1982 genehmigten Jahresabrechnung 1981 aus dem Eigentümerbeschluß vom 12.7.1982.
Die vom Antragsgegner gegenüber den Wohngeldforderungen erklärten Aufrechnungen in Höhe von 365,97 DM (249 DM gegenüber der Forderung aus 1980 und Aufrechnung des Restes gegenüber der Forderung aus 1981), 462 DM und 351 DM seien unzulässig, da die Gegenforderungen weder anerkannt seien noch auf Notgeschäftsführung beruhten.
Auch die Rückbelastungsgebühr von 3 DM habe der Antragsgegner – aus den vom Amtsgericht angegebenen Gründen – zu tragen. Das Amtsgericht hatte hierzu dargelegt, wenn auf Grund bestehender Abbuchungsermächtigungen Wohngeld eingezogen werde, gehe der einzelne Wohnungseigentümer das Risiko der Doppelzahlung ein, wenn er ohne vorherige Absprache mit dem Verwalter – wie hier – selbst Geld überweise. Den Anfall der Bankgebühr von 3 DM für die am 9.7.1981 vom Antragsgegner veranlaßte Rückbelastung von 1 195,15 DM habe daher dieser zu vertreten.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Verfahrensrügen des Antragsgegners greifen nicht durch.
aa) Die Ermächtigung der Verwalterin zur Verfahrensführung (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG) ergibt sich aus § 22 GO und § 2 Nr. 3 des Verwaltervertrags. Sie wurde durch Eigentümerbeschluß vom 18.5.1983 (vgl. Anl. zur Protokollerklärung des Antragsgegners vom 8.7.1983) nur im Innenverhältnis und für die Zukunft von der Zustimmung des Verwaltungsbeirats abhängig g...