Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

 

Beteiligte

32. die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage … (Eigentümerliste Anlage zum Schriftsatz der Antragsteller vom 25.5.1981 mit Ausnahme der Antragsteller und der Antragsgegner zu 1) bis 31)

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 79/81)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 1991/82)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1) bis 31) gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. November 1982 wird mit folgender Maßgabe als unbegründet, zurückgewiesen:

  1. Nr. 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Nürnberg vom 19. Februar 1982 wird aufgehoben.
  2. Der Antrag auf Ungültigerklärung des „Eigentümerbeschlusses” vom 21. Mai 1981 zu TOP 3 (Nr. 23) wird abgelehnt.
  3. Nr. 3 des Beschlusses des Amtsgerichts Nürnberg wird dahin abgeändert, daß die Gerichtskosten des amtsgerichtlichen Verfahrens samtverbindlich die Antragsgegner zu 1) bis 32) zu tragen haben.

II. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben samtverbindlich die Antragsgegner zu 1) bis 31) zu tragen.

Von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird auch für diesen Rechtszug abgesehen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

1. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der Wohnanlage … in …. Den Antragstellern gehört eine Wohnung im ersten Obergeschoß des Hauses …, in der – an der Westseite – Feuchtigkeitsflecken und Schimmelpilz aufgetreten sind.

Unter anderem wegen dieser Baumängel strengten die Wohnungseigentümer ein Beweissicherungsverfahren (Az. 16 H 25/75 AG Nürnberg) an, in dem zwei Sachverständigengutachten erholt wurden.

In der Eigentümerversammlung vom 21.5.1981 lehnten die Wohnungseigentümer unter TOP 3 „Beschluß Nr. 23” den Antrag der Antragsteller ab, ein Gutachten über eine dauerhafte Unterdrückung der Schimmelbildungen in den angrenzenden Wohnungen des Westgiebels des Hauses Nr. 11 erstellen zu lassen, um danach erneut über die durchzuführenden Maßnahmen zu beschließen. In der Versammlungsniederschrift ist vermerkt, der Antrag sei abgelehnt worden.

2. Mit Schriftsatz vom 25.5.1981, beim Amtsgericht Nürnberg am 1.6.1981 eingelaufen, haben die Antragsteller beantragt, den „Eigentümerbeschluß zu TOP 3” für ungültig zu erklären und die Eigentümergemeinschaft zu verpflichten, die Westwand nach Maßgabe eines neu zu erstellenden Gutachtens zu sanieren.

Das Amtsgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. … erholt. Der Sachverständige hatte zur Vorbereitung des Gutachtens am 26.10.1981 die Wohnung der Antragsteller besichtigt, von dem Besichtigungstermin jedoch neben der Verwalterin nicht auch die übrigen Antragsgegner benachrichtigt. Die Antragstellerin zu 2) hatte vor dem Termin erklärt, in ihre Wohnung keine anderen Leute einzulassen. In der mündlichen Verhandlung vom 4.2.1982 hat der Sachverständige sein Gutachten erläutert.

Mit Beschluß vom 19.2.1982 hat das Amtsgericht wie folgt entschieden.

„1. Der Beschluß Nr. 23 der Eigentümerversammlung vom 21. Mai 1981 ist ungültig.

2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft …, …, ist verpflichtet, an der West-Giebelaußenwand des Anwesens … eine Thermohaut mit 4 cm starken Hartschaumplatten anzubringen.

3. Die Gerichtskosten fallen gesamtschuldnerisch der Wohnungseigentümergemeinschaft … zur Last.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.”

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zu 1) bis 31) hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluß vom 12.11.1982 als unbegründet zurückgewiesen und den Beschwerdeführern die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt; von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten hat auch das Landgericht abgesehen.

Gegen den ihnen am 25.11.1982 zugestellten Beschluß des Landgerichts haben die Antragsgegner zu 1) bis 31) mit Anwaltsschriftsatz vom 8./9.12.1982 sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 21, 22, 27, 29 FGG). Sie ist jedoch im wesentlichen unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Amtsgericht habe zu Recht den in der Eigentümerversammlung vom 21.5.1981 unter TOP 3 gefaßten Beschluß aufgehoben und die Wohnungseigentümer zur Anbringung einer Thermohaut am Westgiebel des Hauses … verpflichtet. Die Sanierung der Giebelwand gehöre zur ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, auf die die Antragsteller einen Anspruch hätten.

Das Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. … sei verwertbar.

Der Besichtigungstermin sei gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG der zustellungsbevollmächtigten Verwalterin für alle Wohnungseigentümer mitgeteilt worden. Zusätzliche Mitteilungen seien nicht erforderlich gewesen. Die Weigerung der Antragstellerin zu 2), beteiligte Wohnungseigentümer während des Ortstermins in ihre Wohnung zu lassen, stehe der Verwertbarkeit des schriftlichen Gutachtens nicht entgegen. Zwar sei es den Parteien nach § 357 ZPO, der...

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