Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 10.01.1983; Aktenzeichen 7 T 4140/82) |
AG Landsberg a. Lech (Aktenzeichen UR II 281/81) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 10. Januar 1983 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 2) sind die Wohnungseigentümer der Wohnanlage … in …. Der Antragsgegner zu 1) ist der Verwalter. Die Anlage besteht aus neun Häusern. Den Antragstellern gehört eine im Haus Nr. 17 gelegene Wohnung. Die Antragsteller ließen auf ihrem (im 7. Geschoß gelegenen) Balkon an Schnüren Bohnen wachsen.
In der Eigentümerversammlung vom 20.10.1981 wurden u.a. folgende Beschlüsse gefaßt:
TOP 3:
- Es ist eine Entkalkungsanlage in der Wohnanlage einzubauen wegen der laufenden und und immer häufiger werdenden Reparaturen im Warmwasser- und Heizungsbereich.
- …
- Die Kostenverteilung erfolgt voll durch Umlage auf alle Wohnungseigentümer nach qm.
- Die Umlage ist am 1.4.1982 zur Zahlung fällig.
TOP 5: Die Eheleute … haben den Thermostaten bis 30.11.1981 auszuwechseln.
TOP 5: b) Das Pflanzen von Bohnen und anderen Rankengewächsen unter Zuhilfenahme von Schnüren an den Balkonen und Terrassen ist nicht erlaubt.
Mit am 20.11.1981 beim Amtsgericht Landsberg a.L. eingelaufenem Schriftsatz haben die Antragsteller beantragt, die genannten Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären.
Im Februar 1982 wurden in der Wohnanlage 5 Wasserenthärtungsanlagen eingebaut. Mit ihnen wird sowohl das Warmwasser als auch das Trinkwasser (Kaltwasser) enthärtet. Die Häuser Nrn. 15 und 17 sind an eine gemeinsame Enthärtungsanlage angeschlossen. Die Enthärtungsanlagen arbeiten nach dem sog. Ionen-Austauschverfahren. Die Kosten des Einbaues der Enthärtungsanlagen betragen laut Abrechnung des Verwalters rund 43.000 DM.
Mit Beschluß, vom 26.8.1982 hat das Amtsgericht den Eigentümerbeschluß zu TOP 5 hinsichtlich der Auswechslung des Thermostaten insgesamt und die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 3 Buchst. c (Kostenverteilung) und Buchst. d (Fälligkeit) insoweit für ungültig erklärt, als die Antragsteller betroffen wurden (Nrn. 1 und 2). Im übrigen sind die Anträge als unbegründet abgewiesen worden (Nr. 3). Die Gerichtskosten hat das Amtsgericht den Antragstellern auferlegt; von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es abgesehen (Nr. 4).
Sowohl die Antragsteller als auch der Antragsgegner zu 1) haben sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragsteller haben beantragt, den Eigentümerbeschluß zu TOP 5 Buchst. b (Verbot des Pflanzens von Bohnen auf Balkonen) ohne Einschränkung und den Eigentümerbeschluß zu TOP 3 Buchst. a insoweit für ungültig zu erklären, als der Einbau einer Entkalkungsanlage für die Häuser Nrn. 15 und 17 vorgesehen wurde. Der Antragsgegner zu 1) hat beantragt, den Antrag auf Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse zu TOP 3 Buchst. c und d abzuweisen.
Mit Beschluß vom 10.1.1983 hat das Landgericht Augsburg unter Aufhebung der Nrn. 3 und 4 des amtsgerichtlichen Beschlusses den Eigentümerbeschluß zu TOP 5 Buchst. b ohne Einschränkung und den Eigentümerbeschluß zu TOP 3 Buchst. a insoweit für ungültig erklärt, als die Entkalkungsanlage im Kaltwasserstrang des Hauses Nrn. 15/17 eingebaut werden soll (Nrn. I und II). Die weitergehende Beschwerde der Antragsteller und die Beschwerde des Antragsgegners zu 1) hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen (Nrn. III und IV).
Von den Gerichtskosten der ersten Instanz hat das Landgericht 7/8 den Antragstellern und 1/8 den Antragsgegnern auferlegt. Die Gerichtskosten der zweiten Instanz sind den Antragstellern und den Antragsgegnern je zur Hälfte auferlegt worden. Von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten hat das Landgericht für beide Instanzen abgesehen.
Gegen den ihnen am 1.2.1983 zugestellten Beschluß des Landgerichts haben die Antragsgegner mit Anwaltsschriftsatz am 11.2.1983 sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat den Eigentümerbeschluß über den Einbau der Enthärtungsanlage (TOP 3 Buchst. a) zu Recht insoweit für ungültig erklärt, als er die Enthärtungsanlage im Kaltwasserstrang der Häuser 15 und 17 betrifft.
a) Es hat angenommen, daß der Einbau der Enthärtungsanlage eine über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehende bauliche Veränderung darstelle, die grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfe. Die Zustimmung der Antragsteller sei nicht entbehrlich, weil nicht auszuschließen sei, daß sie durch den Zwang, enthärtetes Trinkwasser zu sich zu nehmen, nicht u...