Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses. Kostenentscheidung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 232/82) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 11234/83) |
Tenor
I. Die Kosten sämtlicher Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer der im Beschlußeingang bezeichneten Wohnanlage. Vor der Westseite des Hauses befindet sich eine geteerte Fläche, die als Parkplatz benutzt wird. Der Antragsteller stellt dort u. a. ein Wohnmobil ab.
In der Eigentümerversammlung vom 16.3.1981 faßten die Wohnungseigentümer zu TOP 3 mit Mehrheit folgenden Beschluß:
„Der Winkel zwischen der Zufahrt von der … und der den Parkplatz begrenzenden Hecke ist zu bepflanzen. Wohnmobile und dergleichen dürfen weder auf dem Parkplatz noch auf sonstigen Grundstücksteilen der Eigentümergemeinschaft abgestellt werden. Der vorhandene Parkplatz berechtigt nur zum Abstellen von Pkw's. Diese Regelung gilt ab sofort.”
Der Antragsteller hat am 15.4.1981 beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht den Eigentümerbeschluß für ungültig erklärt, soweit er eine Bepflanzung vorsieht. Im übrigen ist die sofortige Beschwerde zurückgewiesen worden.
Gegen den Beschluß des Landgerichts hat der Antragsteller, soweit er in der Vorinstanz unterlegen ist, am 29.11.1983 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 28.1.1984 hat er die Hauptsache für erledigt erklärt und ausgeführt, zwischen ihm und den Antragsgegnern sei eine Einigung dahin zustandegekommen, daß ihm gegen eine geringfügige Erhöhung der Gebühr das Abstellen des Wohnmobils gestattet werde.
Der Antragsteller beantragt nunmehr, gemäß § 47 WEG eine Kostenentscheidung zu treffen.
Die Antragsgegner haben der Erledigterklärung nicht widersprochen.
II.
1. Es ist nur noch über die Kosten des – gesamten – Verfahrens gemäß § 47 WEG zu entscheiden, denn der Antragsteller und die Antragsgegner haben die Hauptsache – soweit sie Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist – übereinstimmend für erledigt erklärt (BayObLGZ 1973, 30/32 ff.; 1975, 233/234 f.; BayObLG Rpfleger 1980, 192; Senatsbeschluß vom 16.4.1984 BReg. 2 Z 52/83). Das Schweigen der Antragsgegner auf die Erledigterklärung des Antragstellers ist als Zustimmung aufzufassen (BGHZ 21, 298/299; Senatsbeschluß vom 22.12.1982 BReg. 2 Z 96/81).
Bei der sonach zu treffenden Ermessensentscheidung sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere der voraussichtliche Ausgang des Rechtsstreits bei dessen streitiger Fortsetzung zu berücksichtigen (BayObLG aaO). Dies gilt, obwohl hier ein Vergleich abgeschlossen wurde. § 98 ZPO ist im vorliegenden Fall schon um deswillen nicht anwendbar, weil – wie aus dem unwidersprochen gebliebenen Antrag des Antragstellers, über die Kosten gemäß § 47 WEG zu entscheiden, geschlossen werden muß – sich die Beteiligten bei Abschluß des Vergleichs darüber einig waren, daß die Kosten des Verfahrens von dem Vergleich ausgenommen und über sie durch das Gericht entschieden werden solle. Damit liegt eine andere Vereinbarung im Sinn von § 98 ZPO vor (BGH NJW 1965, 103; Senatsbeschluß vom 5.7.1976 BReg. 2 Z 88/75; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. § 98 Anm. 1b).
2. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten sämtlicher Rechtszüge gegeneinander aufzuheben. Der Antragsteller hat, soweit der Eigentümerbeschluß die Bepflanzung betrifft, Erfolg gehabt, wäre jedoch, soweit der Eigentümerbeschluß das Abstellen des Wohnmobils verbietet, bei streitiger Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen.
Die Vorinstanzen haben übereinstimmend angenommen, daß der Eigentümerbeschluß, soweit mit ihm das Abstellen von Wohnmobilen verboten wurde, sich im Rahmen des § 15 Abs. 2 WEG halte. Sie haben ausgeführt: Die Parkfläche diene zum wechselnden Abstellen von Personenautos, nicht aber zur dauernden Unterbringung von Lastwagen und sonstigen Nutzfahrzeugen. Charakteristisches Merkmal eines Wohnwagens sei es, daß er bis auf wenige Wochen das ganze Jahr über herumstehe. Die von ihm in Anspruch genommene Fläche stehe also der gleichberechtigten Nutzung durch die anderen Eigentümer nicht mehr zur Verfügung.
Die Ansicht der Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden. Der Senat hat in ähnlichen Fällen das Abstellen von Wohnmobilen für unzulässig erachtet (Beschlüsse vom 22.12.1983 BReg. 2 Z 92/83 und vom 19.7.1984 BReg. 2 Z 60/84).
Da das Obsiegen und das voraussichtliche Unterliegen des Antragstellers in etwa gleiche Bedeutung haben, erscheint die Aufhebung der Kosten des Verfahrens angebracht.
3. Zur Klarstellung wird bemerkt, daß die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, soweit das Landgericht dem Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 16.3.1981 (Nr. II des Beschlusses des Landgerichts) nicht stattgegebe...