Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen. Aussetzung des Verfahrens
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 25.07.1994; Aktenzeichen 1 T 12466/92) |
AG München (Aktenzeichen UR II 723/91) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen Nr. I und seine Beschwerde gegen Nr. V des Beschlusses des Landgerichts München I vom 25. Juli 1994 werden verworfen.
II. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden Nr. IV und Nr. VI dieses Beschlusses aufgehoben.
III. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Senat zu tragen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsmittelverfahren vor dem Senat wird auf 4 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalterin die weitere Beteiligte ist.
Der Antragsteller hat beantragt, mehrere von den Wohnungseigentümern am 7.8.1991 gefaßte Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat durch Teilbeschlüsse vom 15.6.1992 das Verfahren ausgesetzt, soweit es die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 3.4 betrifft, ferner hat es die zu TOP 3.2, 3.3 und 8 gefaßten Eigentümerbeschlüsse für ungültig erklärt. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 25.7.1994 die Beschwerde des Antragstellers gegen die Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen (Nr. I); auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen die Ungültigerklärung der übrigen Beschlüsse hat es insoweit die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben (Nr. IV) und seinerseits das Verfahren ausgesetzt (Nr. V); ferner hat es über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden (Nr. VI). Gegen diese Entscheidungen des Landgerichts wendet sich der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
II.
Soweit der Antragsteller die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens durch das Amtsgericht anficht (Nr. I), handelt es sich um eine weitere Beschwerde; soweit er die Aussetzung des Verfahrens durch das Landgericht bekämpft (Nr. V), liegt eine unbefristete Erstbeschwerde vor, und soweit sich der Antragsteller gegen die Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts durch das Landgericht (Nr. IV) wendet, handelt es sich um eine sofortige weitere Beschwerde, die auch die Kostenentscheidung (Nr. VI) als Nebenentscheidung erfaßt.
Die sofortige weitere Beschwerde führt zur ersatzlosen Aufhebung der Nrn. IV und VI der Entscheidung des Landgerichts. Die Beschwerde und die weitere Beschwerde gegen die Entscheidungen des Landgerichts (Nr. I und V) sind unzulässig und werden verworfen.
1. Ein Wohnungseigentumsverfahren kann in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt werden (BayObLGZ 1987, 381/383 f. m.w.Nachw.); für die Anfechtung von Entscheidungen ist § 252 ZPO entsprechend anzuwenden (BayObLG NJW-RR 1988, 18). Dabei kommen auch die für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln allgemein geltenden Vorschriften der §§ 567, 568 ZPO zur Anwendung (BayObLGZ 1991, 414/416 f.; BayObLG MDR 1994, 306; Senatsbeschluß vom 26.7.1994, 2Z BR 74/94). Dem steht nicht entgegen, daß sich das Rechtsmittelverfahren im übrigen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet. Seit dem Inkrafttreten des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17.12.1990 (BGBl I S. 2848) kann die bis dahin anders lautenden Rechtsprechung (vgl. hierzu Keidel/ Kahl FGG 13. Aufl. § 19 Rn. 13 m.w.Nachw.) nicht mehr herangezogen werden.
2. Danach ist gegen die Zurückweisung der Beschwerde durch das Landgericht (Nr. I) kein Rechtsmittel statthaft, weil das Gesetz eine weitere Beschwerde nicht zuläßt und im übrigen wegen der übereinstimmenden Entscheidungen von Amtsgericht und Landgericht ein neuer selbständiger Beschwerdegrund nicht vorliegt (§ 568 Abs.2 Satz 1 und 2 ZPO).
Gegen die Aussetzung des Verfahrens durch das Landgericht (Nr. V) ist eine Beschwerde nicht statthaft, weil das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat und das Gesetz eine Beschwerde nicht vorsieht (§ 567 Abs.3 Satz 1 und 2 ZPO).
Gegen die Aufhebung der Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen durch das Landgericht (Nr. IV) ist als Sachentscheidung die sofortige weitere Beschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG zulässig; sie erfaßt auch die Kostenentscheidung (Nr. VI). Das Rechtsmittel ist insoweit auch begründet; es führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts. Dieses hat das Verfahren in unanfechtbarer Weise ausgesetzt, soweit es die Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse zu TOP 3.2, 3.3 und 8 zum Gegenstand hat. Eine Sachentscheidung des Landgerichts über die Frage, ob diese Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären sind oder nicht, ist dem Landgericht derzeit nicht möglich; deshalb wurde das Verfahren ausgesetzt. Dies schließt eine aufhebende Entscheidung aus. Sie hätte zur Voraussetzung, daß die Gültigkeit der Eigentümerbeschlüsse feststeht; dann hätte das Landgericht zugleich den Anfechtungsantrag abweisen müssen. Eine solc...