Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterbringungssache

 

Leitsatz (amtlich)

Die örtliche Zuständigkeit für die Behandlung und Verbescheidung eines Antrags auf Anordnung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung ist in § 70 Abs. 5 FGG abschließend geregelt. Für eine „Abgabe” des Verfahrens ist kein Raum.

 

Normenkette

FGG § 5 Abs. 1 S. 1, § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 5; UnterbrG Art. 5

 

Verfahrensgang

AG Hersbruck (Aktenzeichen XIV 0051/00 L)

AG Amberg (Aktenzeichen XIV 0005/00 L, UL 5/00)

 

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht Hersbruck.

 

Gründe

I.

Am 20.11.2000, 14.41 Uhr, beantragte das Landratsamt Amberg-Sulzbach auf der Grundlage des Unterbringungsgesetzes beim Amtsgericht Amberg, die Unterbringung der in Sulzbach-Rosenberg (Amtsgerichtsbezirk Amberg) wohnhaften Betroffenen anzuordnen. Um 16.40 Uhr übermittelte es dem Amtsgericht Amberg seinen Bescheid vom selben Tag über die „Anordnung einer sofortigen vorläufigen Unterbringung gem. Art. 10. Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Unterbringungsgesetz” und teilte gleichzeitig mit, daß die Betroffene „nach 16.30 Uhr” durch das Bayerische Rote Kreuz zur x-Klinik (Amtsgerichtsbezirk Hersbruck) transportiert worden sei.

Daraufhin gab das Amtsgericht Amberg mit Beschluß vom 21.11.2000 das Verfahren unter Bezugnahme auf § 70 Abs. 5 Satz 2 FGG an das Amtsgericht Hersbruck ab.

Da dieses die Übernahme ablehnt, hat das Amtsgericht Amberg den Vorgang dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt, jedoch mit einstweiliger Anordnung vom 21.11.2000 noch selbst die vorläufige Unterbringung der Betroffenen bis längstens 5.12.2000 angeordnet.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, da zwischen den Amtsgerichten Amberg und Hersbruck Streit darüber besteht, welches von ihnen örtlich zuständig ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 199 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG; vgl. BayObLGZ 1989, 1).

2. Zuständig ist das Amtsgericht Hersbruck.

Dessen ausschließliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 70 Abs. 5 Satz 2 FGG in seiner seit 1.1.1999 geltenden Fassung (Art. 2 Nr. 11 Buchst. b des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25.6.1998, BGBl. I S. 1580). Nach dieser Bestimmung ist, wenn sich der Betroffene bereits in einer Einrichtung zur freiheitsentziehenden Unterbringung befindet, für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FGG) das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt. Die x-Klinik befindet sich im Bezirk des Amtsgerichts Hersbruck. Die Betroffene war am Spätnachmittag des 20.11.2000 auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 UnterbrG in diese Klinik eingewiesen worden. Ab diesem Zeitpunkt hatte allein das Amtsgericht Hersbruck den Unterbringungsantrag des Landratsamts zu behandeln und zu Verbescheiden. Hierfür bedurfte es keiner „Abgabe” des Verfahrens durch das Amtsgericht Amberg, wie sich schon daraus ersehen läßt, daß § 70 Abs. 5 Satz 2 FGG zwar früher eine Abgaberegelung enthielt, diese aber aufgrund der dargelegten, seit 1.1.1999 geltenden Neufassung der genannten Bestimmung in Wegfall gekommen ist. Vielmehr reichte eine Übersendung der Akten aus. An der Zuständigkeit des Amtsgerichts Hersbruck ändert nichts, daß das Amtsgericht Amberg noch selbst die vorläufige Unterbringung der Betroffenen angeordnet hat. Ebensowenig kommt es für die Frage der Zuständigkeit darauf an, ob die materiellen Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Unterbringung der Betroffenen vorliegen oder es sich, worauf das Amtsgericht Hersbruck unter anderem abstellt, eigentlich um einen „Betreuungsfall” handelt. Maßgeblich ist insoweit allein, daß die öffentlich-rechtliche Unterbringung beantragt ist.

 

Unterschriften

Sprau, Dr. Plößl, Dr. Nitsche

 

Fundstellen

Haufe-Index 519393

FamRZ 2001, 778

NJOZ 2001, 269

www.judicialis.de 2000

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