Tenor
1. Der Bescheid des Direktors des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz vom 10. Mai 2021 zum Aktenzeichen Jus-IT 1512.4-414/2018 (...) wird aufgehoben.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin weiterhin Zugang zum automatisierten Abrufverfahren aus dem maschinell geführten Grundbuch (§ 133 GBO) gemäß Bewilligungsbescheid vom 8. März 2011 zu gewähren.
3. Der Antragstellerin sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angefallenen außergerichtlichen Kosten aus der Staatskasse zu erstatten.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5. Der Geschäftswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid des Direktors des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz, einer Organisationseinheit des Oberlandesgerichts Nürnberg, mit dem dieser die ihr zuvor erteilte Genehmigung zur Teilnahme am eingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren widerrufen hat.
Die Antragstellerin ist eine aus Steuerberatern bestehende Kanzlei in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Am 7. März 2011 beantragte die Antragstellerin bei dem damals zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts München - Gemeinsame IT-Stelle der bayerischen Justiz - die Genehmigung zur Teilnahme am eingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren für die Grundbuchblätter des genehmigenden Landes gemäß § 133 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GBO, § 82 Abs. 2 GBV; mittlerweile ist der Präsident des Oberlandesgerichts Nürnberg für die Erteilung der Genehmigung zuständig. Im Anmeldeformular erklärte die Antragstellerin durch Ankreuzen des betreffenden Textfeldes, dass die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren (§ 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO) "wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Abrufe" angemessen sei, während sie den vorformulierten Text, dass die Angemessenheit "wegen der Vielzahl der monatlichen Abrufe (im Schnitt 20 Abrufe)" gegeben sei, nicht markierte.
Mit Bescheid vom 8. März 2011 erteilte der Präsident des Oberlandesgerichts München - Gemeinsame IT-Stelle der bayerischen Justiz - der Antragstellerin gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 GBO und § 81 Abs. 3 Satz 2 GBV die Genehmigung zur eingeschränkten Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für das elektronisch geführte Grundbuch in Bayern. In der Genehmigung wurde festgestellt, dass die Antragstellerin zu den nach § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren berechtigten Personen bzw. Stellen gehöre. Es seien die Voraussetzungen nach § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 GBO gegeben.
Mit Begleitschreiben vom 8. März 2011 wurden der Antragstellerin eine Benutzerkennung und ein Kennwort für den Zugang zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren SolumWEB übermittelt.
Mit Schreiben vom 11. März 2020 wies der Direktor des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz die Antragstellerin darauf hin, dass er eine Stichprobenkontrolle zu acht Abrufen im Zeitraum vom 4. Januar 2019 bis einschließlich 28. November 2019 durchführe. In deren Rahmen erfolge auch eine Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 133 GBO. Die Zulassung sei erfolgt, da im Antrag die Angemessenheit nach § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO mit der Vielzahl und der Eilbedürftigkeit der Abrufe begründet worden sei. Die besondere Eilbedürftigkeit liege nach Ansicht der Zulassungsstellen nur dann vor, wenn dem Teilnehmer durch die alternativ mögliche Anforderung eines Grundbuchauszugs beim Grundbuchamt und der damit eventuell verbundenen zeitlichen Verzögerung bis zum Erhalt des Auszugs rechtliche oder finanzielle Nachteile entstünden. Es werde um Erläuterung gebeten, bei welchen der - in der Anlage - aufgeführten Abrufe eine besondere Eilbedürftigkeit vorgelegen habe und warum. Es sei nicht zulässig, eine Zulassung für einen eventuellen künftigen Fall eines möglicherweise eilbedürftigen Abrufs auf "Vorrat" zu beantragen, da dies dem Sinn und Zweck des § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO widerspreche. Die Vorschrift spreche von den Abrufen im Plural. Es müssten daher mehrere Abrufe pro Jahr eilbedürftig sein. Die Antragstellerin erhalte Gelegenheit, um gegebenenfalls zusätzlich die Angemessenheit der Zulassung zu begründen.
Mit Schreiben vom 18. März 2020 nahm die Antragstellerin zur Stichprobenkontrolle Stellung und erklärte außerdem, sie könne nicht beurteilen, ob ihre Anzahl von Abrufen bereits als "Vielzahl" für die Angemessenheit der Zulassung genüge. Jedenfalls handele es sich mit Ausnahme eines Falls um Abrufe mit einer besonderen Eilbedürftigkeit. Diese seien unmittelbar während Beratungsgesprächen getätigt worden, wenn Unklarheit über Informationen bestehe, welche aus dem Grundbuch ersichtlich seien, und dies auch nur bei Sachverhalten, die steuerlich relevant seien. Die Alternative in solchen Fällen sei regelmäßig, Beratungsgespräche an dieser Stelle abzubrechen. Nicht eilbedürftige Abrufe tätige sie nicht selbst, diese würden z. B. im Rahmen von Vertragsvorbereitungen vorab vom beurkundenden Notar geliefert.
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