Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Geschäftswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid des Direktors des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz, einer Organisationseinheit des Oberlandesgerichts Nürnberg, mit dem dieser die ihr zuvor erteilte Genehmigung zur Teilnahme am eingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren widerrufen hat.
Die Antragstellerin ist eine aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bestehende Kanzlei in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.
Mit Schreiben vom 9. März 2020 beantragte die Antragstellerin bei dem Direktor des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz die Genehmigung zur Teilnahme am eingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren für die Grundbuchblätter des genehmigenden Landes gemäß § 133 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GBO, § 82 Abs. 2 GBV. Sie wies darauf hin, als Rechtsanwaltskanzlei sei sie regelmäßig damit betraut, die Zwangsvollstreckung für Mandanten zu betreiben. Darüber hinaus würden regelmäßig eine Bausparkasse als dinglich Berechtigte sowie Insolvenzverwalter und Grundstückseigentümer als Verfahrensbeteiligte in Zwangsversteigerungsverfahren vertreten. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für ihre Mandanten sei es regelmäßig geboten, möglichst schnell Grundbucheinsicht zu erhalten sowie Abdrucke von Grundbuchblättern zu erlangen. Im Anmeldeformular erklärte die Antragstellerin durch Ankreuzen des betreffenden Textfeldes, dass die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren (§ 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO) "wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Abrufe" angemessen sei, während sie den vorformulierten Text, dass die Angemessenheit "wegen der Vielzahl der Abrufe (im Schnitt mind. 20 Abrufe monatlich)" gegeben sei, nicht markierte. Zu der im Formular verlangten Begründung der Angabe, dass die "besondere Eilbedürftigkeit" "regelmäßig" vorliege, verwies die Antragstellerin auf ihr Anschreiben.
Am 2. April 2020 wies das IT-Servicezentrum der bayerischen Justiz die Antragstellerin darauf hin, dass eine Zulassung gemäß § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO u. a. nur dann erfolgen dürfe, wenn die Zulassung wegen der Vielzahl der Abrufe oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen sei. Im Hinblick auf die Angabe, dass die Teilnahme wegen der besonderen Eilbedürftigkeit angemessen sei, müssten Gründe vorliegen, die die besondere Eilbedürftigkeit begründeten. Diese lägen hier nicht vor. Insbesondere im Hinblick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Oktober 2017, Az. 15 VA 13/17, sei die besondere Eilbedürftigkeit nicht erkennbar. Es sei auch nicht möglich, eine Zulassung für einen eventuell künftigen Fall eines möglicherweise eilbedürftigen Abrufs "auf Vorrat" zu beantragen, da dies Sinn und Zweck der Vorschrift widerspreche.
Daraufhin erklärte die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Mai 2020, dass sie Tätigkeiten im Grundstücksrecht, im Erbrecht, im Insolvenzrecht und in der Grundstückszwangsvollstreckung wahrnehme und sie daher eine hohe Anzahl an Anfragen habe, welche auch eilbedürftig seien.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2020 erteilte der Direktor des IT-Servicezentrums der Antragstellerin gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 GBO und § 81 Abs. 3 Satz 2 GBV die Genehmigung zur eingeschränkten Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für das elektronisch geführte Grundbuch in Bayern. In der Genehmigung wurde festgestellt, dass die Antragstellerin zu den nach § 133 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 GBO zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren berechtigten Personen bzw. Stellen gehöre. Es seien die Voraussetzungen nach § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 GBO gegeben.
Nach Anhörung der Antragstellerin widerrief der Direktor des IT-Servicezentrums mit Bescheid vom 10. Juni 2021, der Antragstellerin zugestellt am 14. Juni 2021, die erteilte Genehmigung. Grundlage für die Genehmigung sei der Vortrag der Antragstellerin gewesen, dass das Abrufverfahren wegen der Vielzahl der Übermittlungen angemessen sei. Im Zeitraum zwischen dem 15. Juni 2020 und dem 11. April 2021 seien fünf Abrufe getätigt worden. Dies entspreche weniger als einem Abruf pro Monat. Diese Anzahl entspreche nicht der Zulassungsvoraussetzung "Vielzahl" des § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei nicht erkennbar. Die Genehmigung sei daher zu widerrufen, § 133 Abs. 3 Satz 1 GBO.
Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29. Juni 2021 Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht Nürnberg gestellt. Nach dessen Weiterleitung an das Bayerische Oberste Landesgericht ist er dort am 1. Juli 2021 eingegangen.
Zur Begründung hat die Antragstellerin ausgeführt, es sei richtig, dass keine Vielzahl von Abrufen im Jahreszeitraum vorgenommen worden sei. Es lägen jedoch die Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO in der Alternative der besonderen Ei...