Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Beweisrichtung eines Versammlungsprotokolls
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 395/81) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 4782/82) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zu 2) werden der Beschluß des Landgerichts München I vom 14. Januar 1983 und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 2. März 1982 geändert:
Der Antrag des Antragstellers zu 2), den Beschluß der Wohnungseigentümer vom 30. November 1981 zu TOP 2 für ungültig zu erklären, wird als unzulässig abgewiesen.
II. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller zu 2) hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde verfahren wird auf 50 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob in der Eigentümerversammlung vom 30.11.1981 die Antragsgegnerin zu 2) (ODVG) als Verwalterin bestellt wurde.
Die Beteiligten waren – mit Ausnahme der Antragsgegnerin zu 2) – 1981 Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentumsanlage … in …. Die Firma … KG war bis 31.12.1981 als Verwalterin bestellt.
In der Eigentümerversammlung vom 30.11.1981 haben die Wohnungseigentümer unter TOP 2 über die Bestellung einer Verwalterin für die Zeit ab 1.1.1982 abgestimmt.
In der Niederschrift über die Versammlung ist als Ergebnis der Abstimmung festgestellt:
„Für Firma O.: 110 Stimmen
Für Firma S. OHG: 103 Stimmen
ungültige Stimmen: 09.
Für 08 abgegebene Stimmen hatten die stimmrechtsausübenden Personen keine Vollmachten. Die Mehrheit, mit der ein Verwalter hätte bestellt werden müssen, ist aus der Summe der abgegeben gültigen und ungültigen Stimmen zu berechnen. Ein Verwalter hätte zu seiner Bestellung mindestens 112 Stimmen haben müssen. Ein Verwalter ist daher zunächst nicht bestellt.”
Mit am 30.12.1981 beim Amtsgericht München ein gegangenem Antrag hat der Antragsteller zu 1) u. a. die Feststellung begehrt, daß in der Eigentümerversammlung vom 30.11.1981 kein Verwalter bestellt worden sei. Hilfsweise für den Fall, daß als Ergebnis der Abstimmung die Bestellung der 0. festgestellt worden sein sollte, hat er beantragt, den Beschluß für ungültig zu erklären.
Die Antragsgegner zu 1) und zu 2) und die Wohnungseigentümer G. haben mit nach dem 30.12.1981 beim Amtsgericht eingelaufenen Schriftsätzen die Feststellung beantragt, daß in der Versammlung vom 30.11.1981 die O. zur Verwalterin bestellt worden sei. Weiter haben sie beantragt, die Firma S. OHG zu verpflichten, die Versammlungsniederschrift entsprechend zu berichtigen.
Mit am 1.3.1982 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller zu 2) beantragt, den Feststellungsantrag der Antragsgegner zu 1) zurückzuweisen. Hilfsweise für den Fall, daß in der Eigentümerversammlung vom 30.11.1981 die O. als Verwalterin bestellt worden sein sollte, hat er beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären; gleichzeitig hat er den Antrag gestellt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anfechtungsfrist zu gewähren.
Mit Beschluß vom 2.3.1982 hat das Amtsgericht festgestellt, daß die O. mit Wirkung vom 1.1.1982 als Verwalterin bestellt worden sei. Außerdem hat das Amtsgericht ausgesprochen, daß die Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 30.11.1981 entsprechend zu berichtigen sei. Die Anträge der Antragsteller sind zurückgewiesen worden. Die Gerichtskosten hat das Amtsgericht dem Antragsteller zu 1) auferlegt; die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht angeordnet worden.
Gegen den Beschluß des Amtsgerichts hat der Antragsteller zu 2) sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat beantragt, den Beschluß des Amtsgerichts aufzuheben und festzustellen, daß die Eigentümerversammlung vom 30.11.1981 einen Verwalter nicht bestellt habe. Hilfsweise für den Fall, daß die O. zur Verwalterin bestellt worden sei, hat er beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären.
Mit Beschluß vom 14.1.1983 hat das Landgericht München I die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen und dem Antragsteller zu 2) die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht angeordnet worden.
Gegen den ihm am 25.1.1983 zugestellten Beschluß des Landgerichts hat der Antragsteller zu 2) mit Anwaltschriftsatz am 8.2.1983 sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet.
1. Die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der vom Amtsgericht getroffenen Feststellung begegnet keinen Bedenken.
a) Die Frage, ob die O. in der Eigentümerversammlung vom 30.11.1981 zur (neuen) Verwalterin bestellt worden ist, war Gegenstand des am 30.12.1981 beim Amtsgericht eingelaufenen Feststellungsantrags des Antragstellers zu 1). Das Amtsgericht konnte deshalb offen lassen, ob andernfalls die dieselbe Frage betreffenden Feststellungsanträge der Antragsgegner zu 1) und 2) und der Wohnungseigentümer G. innerhalb der Fri...