Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
AG Passau (Aktenzeichen 1 UR II 10/91) |
LG Passau (Aktenzeichen 2 T 141/91) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 wird der Beschluß des Landgerichts Passau vom 2. Dezember 1991 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Passau zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 24 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Antragsteller, Antragsgegner und weitere Beteiligte sind die Wohnungs- und Teileigentümer der „Kurwohnanlage X”.
Den beiden Antragsgegnern, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, gehören jeweils mehrere Wohnungen (Appartements), der Antragsgegnerin zu 2 außerdem die gewerblich genutzten Räume wie Restaurant und Sauna. Die Wohnungen werden an wechselnde Gäste vermietet. Den Antragsgegnern stehen Miteigentumsanteile von 149,28 und 265,05/1000 zu; sie haben nach der in der Gemeinschaft geltenden Stimmrechtsregelung 13 und 43 Stimmen und damit die absolute Mehrheit der insgesamt 111 Stimmen.
Der Antragsteller zu 1 war schon von 1985 bis 1990 Verwalter der Wohnanlage. Im Februar 1990 bestellten ihn die Wohnungseigentümer einstimmig für weitere fünf Jahre. Am 8.3.1991 berief er die Eigentümerversammlung für den 13.4.1991 ein. Mit Schreiben vom 27.3.1991 verlangte die Antragsgegnerin zu 2 vergeblich, das Thema „Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grunde (Unzumutbarkeit, einseitige Vertretung von Eigeninteressen und gleichen Interessen von Miteigentümern gegenüber anderen Miteigentümern, systematische Zerstörung des Vertrauensverhältnisses etc.) sowie aus normalem Grunde, Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grunde und Neubestellung des Verwalters” auf die Tagesordnung zu setzen.
In der Versammlung, in der zunächst 967,78/1000 Miteigentumsanteile vertreten waren, wurde der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2 mit den 56 Stimmen der Antragsgegner gegen die 52 Stimmen der übrigen anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer zum Versammlungsleiter gewählt. Dieser änderte die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte und ließ darüber abstimmen, ob die Abberufung des Verwalters wie von der Antragsgegnerin zu 2 beantragt, als nächster Punkt auf die Tagesordnung gesetzt werden sollte. Dieser Antrag wurde gleichfalls mit 56 gegen 52 Stimmen angenommen. In der Versammlung entstand nunmehr zunehmende Unruhe und Unordnung. In der vom Versammlungsleiter und von den damaligen Geschäftsführern der Antragsgegnerin zu 1 (von denen eine zur Protokollführerin bestimmt wurde) unterzeichneten Versammlungsniederschrift heißt es:
TOP 12 Antrag auf Abberufung des Verwalters aus wichtigem und normalem Grund. Frage an die Versammlung: Soll der bisherige Verwalter … aus wichtigem und normalem Grunde abberufen werden?
Beschluß: 56 Ja-Stimmen (hiervon 43 Stimmen … Antragsgegnerin zu 2, 13 Stimmen … Antragsgegnerin zu 1 …)
Nein-Stimmen 0
…
15.20 Uhr Abbruch der Versammlung durch Beschlußunfähigkeit.
In der Versammlungsniederschrift folgt dann dieser „Hinweis des Versammlungsleiters”:
Unmittelbar vor Abstimmung über die Abberufung des Verwalters standen einige Teilnehmer auf und sagten, sie wollten hierüber nicht abstimmen, blieben aber zunächst im Abstimmungslokal. Daraufhin rief der Verwalter … dazwischen und sagte, somit besteht keine Beschlußfähigkeit mehr. Bevor jedoch der erste Teilnehmer den Saal verließ fand noch die Abstimmung über die Annahme des Antrages statt. … Nach der Abstimmung verließen die meisten Eigentümer das Abstimmungslokal, so daß über die Neubestellung eines Verwalters und alle weiteren Tagesordnungspunkte keine Beschlüsse mehr gefaßt werden konnten. …
Die Antragsteller und mehrere andere Wohnungseigentümer behaupten, die Versammlung sei beschlußunfähig gewesen, da alle anwesenden Wohnungseigentümer außer den Vertretern der Antragsgegner schon vor der Abstimmung zu TOP 12 den Versammlungsraum verlassen hätten. Die Antragsgegner behaupten demgegenüber, daß erst nach der Abstimmung die meisten Eigentümer den Raum verlassen hätten.
Der Antragsteller zu 1 hat am 2.5.1991 beantragt festzustellen, daß ein Beschluß über seine Abwahl nicht zustande gekommen sei, hilfsweise, einen solchen Beschluß der Eigentümer Versammlung vom 13.4.1991 für ungültig zu erklären. Den Hauptantrag hat er später fallen gelassen. Die Antragsteller zu 2 und 3 haben sich dem Antrag innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG angeschlossen. Mit Beschluß vom 12.8.1991 hat das Amtsgericht den Eigentümerbeschluß zu TOP 12 der Versammlung vom 13.4.1991 (Abwahl des Verwalters) für „unwirksam” erklärt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 hat das Landgericht mit Beschluß vom 2.12.1991 zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin zu 1 hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Das L...