Leitsatz (amtlich)

1. Für die Anfechtung eines Negativbeschlusses liegt das erforderliche Rechtsschutzinteresse jedenfalls dann vor, wenn mit der Anfechtung der Antrag auf Feststellung verbunden wird, dass das vom Beschluss betroffene Rechtsverhältnis besteht.

2. Durch die kaufvertraglich geregelte allgemeine Übernahme nur schuldrechtlich wirkender Rechte und Pflichten tritt ein Sondernachfolger nicht ohne weiteres in die Vereinbarung schuldrechtlich wirkender Sondernutzungsrechte ein.

 

Normenkette

WEG § 10 Abs. 2, § 43; BGB §§ 133, 242

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Beschluss vom 04.11.2004; Aktenzeichen 41 T 1514/04)

AG Kempten (Aktenzeichen 5 UR II 9/03)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG Kempten (Allgäu) vom 4.11.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Laut Teilungserklärung vom 1.12.1983, die bis heute unverändert im Grundbuch eingetragen ist, sind fünf der sieben vorhandenen Wohneinheiten mit einem Sondernutzungsrecht an einem Autostellplatz verbunden. Für drei Wohneinheiten ist jeweils ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche ausgewiesen. Die Antragsgegner zu 8) und 9) haben nach dem Bezug der Wohnanlage die von ihnen ausschließlich genutzte Gartenfläche über die im Aufteilungsplan vorgesehene Fläche hinaus erweitert und vom Gemeinschaftseigentum abgegrenzt. Auf Kosten des Antragsgegners zu 1) wurde ein weiterer, zunächst nicht vorgesehener, Autostellplatz errichtet; er wird ausschließlich vom Antragsgegner zu 1) genutzt. In sog. "Bauherrenversammlungen" vom 16.5.1984 und vom 29.6.1984 wurden diese Änderungen mit den Stimmen aller damaligen Wohnungserwerber verabredet, ohne dass es diesbezüglich zu einer Eintragung ins Grundbuch kam. Ob die Wohnungserwerber damals bereits im Grundbuch eingetragen waren, ist nicht festgestellt.

Die Antragsteller erwarben ihre Wohnungen im Jahre 1997. Der jeweilige Kaufvertrag enthielt folgende Regelung:

"XI. Eintritt in die Eigentümergemeinschaft:

Die Rechtsverhältnisse der Wohnungs- und Teileigentümer untereinander sowie die Verwaltung der Wohnanlage sind in der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung geregelt. Diese liegt dem Erwerber vor.

Er tritt mit dem Tage des Besitzübergangs in alle auch nur schuldrechtlich wirkenden hierdurch begründeten Rechte und Pflichten und in den Verwaltervertrag ein. Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind für ihn verbindlich (...)."

In der Folgezeit kam es zu Unstimmigkeiten über die Nutzung des zusätzlichen Autostellplatzes sowie der erweiterten Gartenfläche, die mehrmals Gegenstand von Eigentümerversammlungen waren. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 10.3.2003 wurden unter Tagesordnungspunkt (TOP) 6 folgende Anträge zur Abstimmung gestellt:

"Antrag 1: Der umstrittene Gartenanteil wird geöffnet.

Antrag 2: Der dritte (umstrittene) Stellplatz soll freigehalten werden."

Beide Anträge wurden mehrheitlich abgelehnt.

Die Antragsteller haben beantragt, insoweit ein positives Beschlussergebnis festzustellen. Die Antragsgegner haben die Wideranträge gestellt, die Antragsteller zu verpflichten, der Eintragung entsprechender Sondernutzungsrechte für Stellplatz und Gartenanteil im Grundbuch zuzustimmen. Das AG hat mit Beschl. v. 4.6.2004 die Eigentümerbeschlüsse vom 10.3.2003 zu TOP 6 für ungültig erklärt und festgestellt, dass die Antragsteller zur Mitbenutzung des zusätzlichen Stellplatzes und der Gartenfläche berechtigt sind. Die Wideranträge wurden als unbegründet abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das LG mit Beschl. v. 4.11.2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das LG hat ausgeführt:

Die Antragsteller seien an Regelungen der ehemaligen Wohnungseigentümer bezüglich der Erweiterung der Sondernutzungsrechte nicht gebunden, so dass nur eine gemeinschaftliche Nutzung der umstrittenen Flächen in Betracht komme. Bei den Abreden vom 16.5.1984 und vom 29.6.1984 handle es sich nicht um Eigentümerbeschlüsse, sondern um Vereinbarungen nach § 10 Abs. 2 WEG, die mangels Eintragung nicht gegen die Sonderrechtsnachfolger wirkten. Auch eine schuldrechtliche Verpflichtung der Antragsteller zur Duldung der Sondernutzung durch die kaufvertraglichen Regelungen sei nicht gegeben.

2. Die Entscheidung des LG hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Anträge der Antragsteller auf Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses wurden von den Vorinstanzen vertretbar dahingehend ausgelegt, dass neben der Anfechtung der Eigentümerbeschlüsse vom 10.3.2003 die Feststellung beantragt wird, dass die umstrittenen Flächen den Wohnungsei...

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