Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Schadensersatzpflicht eines Eigentümers bei mangelhafter Instandhaltung von Wasserleitungen
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 23.06.1988; Aktenzeichen 1 T 25182/87) |
AG München (Entscheidung vom 07.12.1987; Aktenzeichen UR II 306/87) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin und die sofortige weitere Anschlußbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 23. Juni 1988 werden zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 100 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer aus drei aneinandergebauten Einfamilienhäusern bestehenden Anlage, die der Ehemann der Antragsgegnerin errichtet hat. Zum Wohnungseigentum der Antragsgegnerin gehört ein weit über das Haus hinausreichender Kellerraum, der sich unter dem Garten fast bis an die Straße erstreckt. Dort soll ein unterirdisches Schwimmbad eingebaut werden. In diesem noch im Rohbauzustand befindlichen Kellerraum sind nahe der Straße die Wasseranschlüsse für alle drei Eigentumswohnungen mit je einer Wasseruhr und einem Wasserfilter installiert. Sie befinden sich in einem vom übrigen Kellerraum abgeteilten Seitenraum entlang einer Außenwand.
Vom 3. bis 18.1.1987 war das Haus des Antragstellers unbewohnt. Es herrschte in dieser Zeit kaltes Winterwetter mit Minustemperaturen.
Am 12.1.1987 platzte der Wasserfilter für das Wohnungseigentum des Antragstellers. In die Kellerräume der Antragsgegnerin ergoß sich Wasser, das von der Antragsgegnerin und ihren beiden Kindern aufgewischt wurde.
Nach seiner Rückkehr am Sonntag, dem 18.1.1987, ließ der Antragsteller durch einen Installationsnotdienst die Wasserzufuhr provisorisch reparieren; hierfür wurden ihm 344,28 DM berechnet. Einige Tage später ließ er unter Einbau eines neuen Wasserfilters den Schaden endgültig beheben; dies kostete weitere 523,43 DM. Beide Beträge hat der Antragsteller bezahlt.
Nachdem die Antragsgegnerin dem Verlangen des Antragstellers, ihm den Gesamtbetrag von 867,71 DM zu ersetzen, nicht nachgekommen war, hat der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zur Bezahlung von 867,71 DM nebst 6 % Zinsen seit 2.2.1987 zu verpflichten.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen, und den Gegenantrag gestellt, den Antragsteller zur Bezahlung von 240 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Antrags zu verpflichten. Den Gegenanspruch hat sie darauf gestützt, daß sie und ihre Kinder insgesamt 12 Stunden Putzarbeit geleistet hätten, die der Antragsteller zu vergüten habe.
Mit Beschluß vom 7.12.1987 hat das Amtsgericht nach Erholung eines Sachverständigengutachtens dem Antragsteller 867,71 DM nebst 4 % Zinsen seit 2.3.1987 zugesprochen sowie den Gegenantrag und den Antrag im übrigen abgewiesen.
Mit der sofortigen Beschwerde hat die Antragsgegnerin ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgt, der Antragsteller hat mit der Anschlußbeschwerde eine Verzinsung von 15 % für den Hauptsachebetrag beantragt.
Mit Beschluß vom 23.6.1988 hat das Landgericht dem Antragsteller 7 % Zinsen zugesprochen, im übrigen aber die Anschlußbeschwerde des Antragstellers sowie die Beschwerde der Antragsgegnerin im vollen Umfang zurückgewiesen, ferner hat es die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt, die Erstattung außergerichtlicher Kosten aber nicht angeordnet.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihre bisherigen Anträge weiter, der Antragsteller hat Anschlußrechtsbeschwerde eingelegt mit dem Ziel, den ihm zugesprochenen Hauptsachebetrag mit 15 % zu verzinsen und der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
II.
Sowohl die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin als auch die Anschlußrechtsbeschwerde des Antragstellers sind unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Antragsgegnerin schulde dem Antragsteller Schadensersatz von 867,71 DM, weil sie die ihr nach § 14 Abs. 1 WEG obliegende Pflicht zum Unterhalt und schonenden Gebrauch ihres Sondereigentums verletzt habe, indem sie es unterlassen habe, die Temperatur in ihren Kellerräumen auf einem solchen Niveau zu halten, daß Frostschäden an den Wasserleitungen auch dann nicht entstehen konnten, wenn das Wasser im Wasserfilter für längere Zeit stand. Dabei schließe sich das Landgericht der Überzeugung des Amtsgerichts an über die Ursächlichkeit der Kälte im Kellerraum im Zusammenwirken mit einem in der Verschraubung des Wasserfilters befindlichen Sandkorn, das zu Spannungen im Kunststoffgehäuse des Filters geführt habe. Diese Überzeugung stütze sich auf die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen vor dem Amtsgericht. Dafür sprächen ferner die Überlegungen, daß der Filter schon mehrere Jahre in Betrieb gewesen und gerade während einer Fros...