Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Stimmrecht nach "Wohnungseigentumsrechten"

 

Verfahrensgang

LG München II (Entscheidung vom 28.12.1988; Aktenzeichen 6 T 1429/88)

AG Garmisch-Partenkirchen (Entscheidung vom 20.07.1988; Aktenzeichen UR II 93/87)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 werden der Beschluß des Landgerichts München II vom 28. Dezember 1988 mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung und der Beschluß des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 20. Juli 1988 in den Nummern 1 und 3 aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Wohnungseigentümer vom 16. Juni 1987, durch den der Antragsteller zu 1 zum Verwalter bestellt worden ist, gültig ist.

III. Es wird festgestellt, daß die Antragsgegnerin bei der Abstimmung in einer Wohnungseigentümerversammlung 1 Stimme hat.

IV. Der Zwischenfeststellungsantrag der Antragsgegnerin wird abgewiesen.

V. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten in allen Instanzen zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in keiner Instanz zu erstatten.

VI. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

In der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung vom 9.11.1965 wurden drei Miteigentumsanteile gebildet. Zwei Miteigentumsanteile wurden jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung. Ein Miteigentumsanteil wurde verbunden mit dem Sondereigentum an vier Wohnungen. Jeweils einer der beiden Miteigentumsanteile, die mit dem Sondereigentum an einer Wohnung verbunden sind, gehört den Antragstellern zu 1 und 2 und den Antragstellern zu 3 und 4. Der dritte Miteigentumsanteil gehört der Antragsgegnerin. In der in der Teilungserklärung enthaltenen Gemeinschaftsordnung heißt es unter § 13 Nr. 6:

„Bei der Abstimmung hat jeder Wohnungseigentümer je 1 Stimme. Gehören jedoch einem Wohnungseigentümer mehrere Wohnungseigentumsrechte, so hat er die entsprechende Anzahl von Stimmen.”

Über die Auslegung dieser Bestimmung entstanden zwischen den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten. Die Antragsteller sind der Ansicht, die Antragsgegnerin habe nur 1 Stimme, weil ihr ein Miteigentumsanteil gehöre. Demgegenüber hält die Antragsgegnerin dafür, daß ihr 4 Stimmen zustünden, weil sie Eigentümerin von 4 in sich abgeschlossenen Eigentumswohnungen sei.

In der Eigentümerversammlung vom 16.6.1987 beantragten die Antragsteller, den Antragsteller zu 1 zum Verwalter zu bestellen. Für diesen Antrag stimmten die Antragsteller. Die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin, die Firma B., stimmte gegen diesen Antrag.

Die Antragsteller haben die Ansicht vertreten, daß ihr Antrag mit 2 zu 1 Stimmen angenommen worden sei. Sie haben beim Amtsgericht beantragt, festzustellen, daß der Antragsteller zu 1 durch Beschluß vom 16.6.1987 rechtswirksam zum Verwalter bestellt worden ist. Hilfsweise haben sie beantragt, den Antragsteller zu 1 oder eine andere vom Gericht auszuwählende Person zum Verwalter zu bestellen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 20.7.1988 den Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag insoweit stattgegeben, als es die Firma B. als vorläufige Verwalterin mit dem Recht bestellt hat, eine außerordentliche Eigentümerversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Verwalters einzuberufen und zu leiten.

Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller zu 1 und 2 sofortige Beschwerde eingelegt. Ferner haben sie den Antrag gestellt festzustellen, daß in Wohnungseigentümerversammlungen der Antragsgegnerin nur 1 Stimme zusteht.

Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Rechtsmittels der Antragsteller und die Feststellung beantragt, daß ihr in Wohnungseigentümerversammlungen 4 Stimmen zustehen.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 28.12.1988 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 zurückgewiesen und auf den Antrag der Antragsgegnerin festgestellt, daß ihr bei Abstimmungen in Wohnungseigentümerversammlungen 4 Stimmen zustehen.

Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2.

II.

Das Rechtsmittel ist begründet; es führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen nach näherer Maßgabe des Tenors und zu den Feststellungen, daß der Eigentümerbeschluß vom 16.6.1987 über die Bestellung des Antragstellers zu 1 als Verwalter gültig ist und daß die Antragsgegnerin bei Abstimmungen in Wohnungseigentümerversammlungen 1 Stimme hat.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Antragsteller zu 1 sei schon deshalb nicht wirksam zum Verwalter bestellt worden, weil die Eigentümerversammlung vom 16.6.1987 nicht beschlußfähig gewesen sei. Nach § 13 Nr. 4 Satz 2 der Gemeinschaftsordnung sei nämlich die Vertretung der Antragsgegnerin durch die Firma B. unzulässig gewesen. Auch die Antragstellerinnen zu 2 und 4 seien nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, weil deren anwesende Ehemänner keine schriftliche Vollmacht besessen hätten. Im übrigen sei der Antrag, den Antragsteller zu 1 zum Verwalter zu bestellen, mit St...

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