Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsgebühren im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
Leitsatz (redaktionell)
Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit fällt die Geschäftsgebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nicht erneut an, wenn eine Sache an das untergeordnete Gericht zurück verwiesen wird, das mit der Sache bereits befasst war.
Normenkette
BRAGO § 15 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 118 Abs. 1 Nr. 1; KostO §§ 30-31, 131 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 15.09.1999; Aktenzeichen I 16 T 8635/98) |
AG München (Aktenzeichen 61 VI 3342/96) |
Tenor
Die Beschwerde gegen Nr. II des Beschlusses des Landgerichts München I vom 15. September 1999 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 3 beantragte die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Den Vorbescheid des Amtsgerichts, daß es die Erteilung beabsichtige, hob das Landgericht auf Beschwerde der Beteiligten zu 1, 2 und 4 auf und verwies das Verfahren am 10.1.1997 an das Amtsgericht zurück. Mit Beschluß vom 29.8.1997 wies das Amtsgericht den Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zurück und legte mit Beschluß vom 2.4.1998 dem Beteiligten zu 3 die Erstattung der Kosten der Beteiligten zu 1, 2 und 4 auf. Der Beteiligte zu 3 erhob dagegen Beschwerde, nahm sein Rechtsmittel aber wieder zurück. Mit Beschluß vom 12.5.1999 setzte das Landgericht den Geschäftswert für dieses Beschwerdeverfahren auf DM 46.756 fest. Der Beschwerde, mit der der Beteiligte zu 3 die Herabsetzung auf DM 28.527,15 beantragte, half das Landgericht mit Beschluß vom 15.9.1999 teilweise ab und setzte den Geschäftswert auf DM 38.857,15 fest. Daraufhin hält der Beteiligte zu 3 seine weitergehende Beschwerde nicht aufrecht. Gegen die Abhilfeentscheidung wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1, 2 und 4 und beantragt die Wiederherstellung der ursprünglichen Festsetzung in Höhe von DM 46.756 mit der Begründung, nach der Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht sei dort die Geschäftsgebühr – entgegen der Ansicht des Landgerichts – erneut angefallen. Sie müsse deshalb bei der Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren Berücksichtigung finden.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Geschäftswertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1, 2 und 4, der nach § 9 Abs. 2 BRAGO ein eigenes Beschwerderecht hat, ist zulässig gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 KostO i. V. m. § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts, die das Landgericht für das Beschwerdeverfahren vornimmt, findet die unbefristete Erstbeschwerde statt, nicht die weitere Beschwerde (BayObLGZ 1986, 489; ständige Rechtsprechung des BayObLG).
2. Die Geschäftswertbeschwerde ist nicht begründet. Der allein erhobene Einwand, nach Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht sei die Geschäftsgebühr erneut angefallen, der Geschäftswert sei deshalb entsprechend zu erhöhen, greift nicht durch.
a) Nach § 131 Abs. 2 KostO bestimmt sich der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in allen Fällen nach § 30 KostO. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten – wie hier – ist daher der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Regel gemäß § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Dabei kommt es vor allem auf das mit der Beschwerde verfolgte wirtschaftliche Interesse, die Bedeutung der Beschwerde für die Beteiligten sowie auf die sonstigen Umstände des Einzelfalles an. Das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers (Beteiligter zu 3) bestimmt sich hier nach den Gebühren, die er aufgrund der von ihm angegriffenen Kostenentscheidung des Amtsgerichts zu tragen hat.
b) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ist bei Zurückverweisung einer Sache an ein untergeordnetes Gericht das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug mit der Folge, daß die Gebühren erneut anfallen. Nach Satz 2 erhält der Rechtsanwalt aber die Prozeßgebühr nicht erneut, wenn die Sache an dasselbe Gericht zurückverwiesen worden ist. Ob diese Bestimmung auch in gerichtlichen Verfahren gilt, in denen der Rechtsanwalt seine Gebühren nicht nach § 31 ff. BRAGO, sondern nach § 118 BRAGO erhält, ist umstritten. Nach der überwiegend im Schrifttum vertretenen Auffassung findet § 15 Satz 2 BRAGO bei einer Abrechnung nach § 118 BRAGO keine Anwendung, weil die Geschäftsgebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO der Prozeßgebühr nicht gleichstehe, § 118 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 1 Satz 2 BRAGO aber nur die Prozeßgebühr nenne (Schumann/Geisinger BRAGO 2. Aufl. § 15 Rn. 16; Gerold/ Schmidt/Madert BRAGO 14. Aufl. § 15 Rn. 12; Riedel/Sußbauer BRAGO 7. Aufl. § 15 Rn. 9). Nach anderer Ansicht ist § 15 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entgegen seinem Wortlaut auch anwendbar, wenn der Rechtsanwalt seine Gebühren nach § 118 BRAGO erhält (OLG Düsseldorf JurBüro 1983, 697 mit Anmerkung von Mümmler; OLG Stuttgart JurBüro 1996, 588; Mümmler JurBüro 1978, 1615; Lappe in Anm. zu KostRspr. BRAGO § 15 Nr. 14).
Der Senat folgt der letzteren...