Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 22477/90) |
AG München (Aktenzeichen UR II 336/90) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1 und der weiteren Beteiligten wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 16. Dezember 1991 aufgehoben, ausgenommen jedoch die Verwerfung der sofortigen Beschwerde der Antragsgegner zu 2.
II. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für alle Rechtszüge wird auf 150 000 DM festgesetzt; entsprechend wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 31. Oktober 1990 abgeändert.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus über 400 Eigentumseinheiten bestehenden Wohnanlage.
§ 12 Abs. 4 Satz 2 der Gemeinschaftsordnung (GO) lautet:
Eine nicht vom Verwalter einberufene Versammlung kann keine wirksamen Beschlüsse fassen.
§ 12 Abs. 7 GO lautet:
Zu Beginn einer Versammlung stellt der Verwalter die form- und fristgerechte Einberufung sowie die Beschlußfähigkeit fest. Die Feststellung betreffend die ordnungsmäßige Einberufung kann nur von mindestens einer 2/3-Mehrheit angefochten werden.
Am 1.3.1988 beschlossen die Wohnungseigentümer, daß eine ordnungsmäßig einberufene Versammlung stets beschlußfähig ist, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wird. Der Eigentümerbeschluß ist bestandskräftig geworden.
Die weitere Beteiligte war bis 31.12.1989 zur Verwalterin bestellt. Mit Schreiben vom 9.3.1990, in dem auf die Beschlußfähigkeit der Versammlung ohne Rücksicht auf die erschienenen Miteigentumsanteile gemäß Eigentümerbeschluß vom 1.3.1988 hingewiesen wurde, lud sie die Wohnungseigentümer zu einer Eigentümerversammlung am 3.4.1990 ein. Zu dieser Zeit war der Ehemann der Antragstellerin Vorsitzender des Verwaltungsbeirats. In der Versammlung, in der die Antragstellerin von ihrem Ehemann vertreten wurde und zu der weniger als die Hälfte der Wohnungseigentümer erschienen und weniger als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten waren, wurden gegen die vom Versammlungsleiter festgestellte ordnungsmäßige Einberufung und Beschlußfähigkeit keine Einwendungen erhoben; die Wohnungseigentümer beschlossen sodann unter anderem,
- die Jahresabrechnung 1989 zu genehmigen und Verwaltungsbeirat sowie Verwaltung Entlastung zu erteilen,
- den Verwaltervertrag mit der weiteren Beteiligten für fünf Jahre zu verlängern.
Der Beschluß über die Jahresabrechnung wurde einstimmig gefaßt, der über die Verlängerung des Verwaltervertrags mit Stimmenmehrheit.
Die Antragstellerin hat beantragt, diese Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 31.10.1990 stattgegeben. Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte der weiteren Beteiligten für diese und für die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 16.12.1991 die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten und des Antragsgegners zu 1 zurückgewiesen, die sofortige Beschwerde im übrigen verworfen, der weiteren Beteiligten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten auferlegt und den Geschäftswert in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht auf 722 000 DM festgesetzt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten und des Antragsgegners zu 1.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten und des Antragsgegners zu 1 zurückgewiesen wurde; außerdem werden die Kostenentscheidung und die Geschäftswertfestsetzung aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die sofortige Beschwerde sei unzulässig, soweit sie von dem Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten für die Antragsgegner zu 2 eingelegt worden sei; insoweit fehle es an der Verfahrensführungsbefugnis.
Das zulässige Rechtsmittel der weiteren Beteiligten und des Antragsgegners zu 1 sei unbegründet. Die Verwalterbestellung der weiteren Beteiligten habe am 31.12.1989 ihr Ende gefunden. Die Einladung vom 9.3.1990 sei daher von jemandem vorgenommen worden, der nicht Verwalter gewesen sei. Die in der Versammlung gefaßten Eigentümerbeschlüsse seien deshalb zwar nicht nichtig, hätten aber im Rahmen der Anfechtung für ungültig erklärt werden müssen.
Die Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung führten zu keinem anderen Ergebnis. § 12 Abs. 4 GO bestimme vielmehr, daß eine nicht vom Verwalter einberufene Versammlung keine wirksamen Beschlüsse fassen könne. § 12 Abs. 7 GO komme nicht zur Anwendung, weil die dort vorgesehene Feststellung nicht vom Verwalter getroffen sei; ob die Bestimmung überhaupt wirksam sei, könne daher offenbleiben.
Zu der Versammlung sei allein von der weiteren Beteiligten eingeladen worden. Es komme nicht darauf an, ob...