Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 336/90) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 22477/90) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1 und der weiteren Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 6. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner zu 1 und die weitere Beteiligte haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 150 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
§ 12 Abs. 4 Satz 2 der Gemeinschaftsordnung (GO) lautet:
Eine nicht vom Verwalter einberufene Versammlung kann keine wirksamen Beschlüsse fassen.
Die weitere Beteiligte war bis zum 31.12.1989 zum Verwalter bestellt. Mit Schreiben vom 9.3.1990 lud sie die Wohnungseigentümer zu einer Versammlung am 3.4.1990 ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Ehemann der Antragstellerin Vorsitzender des Verwaltungsbeirats; in der Versammlung wurde die Antragstellerin von ihm vertreten.
Die Wohnungseigentümer beschlossen am 3.4.1990 unter anderem, die Jahresabrechnung 1989 zu genehmigen und Verwaltungsbeirat sowie Verwaltung Entlastung zu erteilen, ferner den Verwaltervertrag mit der weiteren Beteiligten um fünf Jahre zu verlängern.
Die Antragstellerin hat beantragt, diese Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 31.10.1990 stattgegeben. Das Landgericht hat am 16.12.1991 unter anderem die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 1 und der weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Senat hat diese Entscheidung am 2.4.1992 insoweit aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat durch Beschluß vom 6.12.1993 die sofortige Beschwerde wiederum zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1 und der weiteren Beteiligten.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Der angefochtene Beschluß wurde dem Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners zu 1 und der weiteren Beteiligten am 20.12.1993 zugestellt. Zur Begründung des Rechtsmittels stand damit ausreichend Zeit zur Verfügung. Im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Sache kommt die Einräumung einer weiteren Frist nicht in Betracht.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Anfechtung der Antragstellerin sei nicht rechtsmißbräuchlich, weil ihr Ehemann keine positive Kenntnis davon gehabt habe, daß die Verwalterbestellung zum 31.12.1989 abgelaufen war. Dabei würden die Aussagen der von einem Mitglied der Beschwerdekammer aufgrund eines förmlichen Beweisbeschlusses der Kammer vernommenen Personen im Weg des Freibeweises gewürdigt. Die Beschlußanfechtung sei erfolgreich, weil die Versammlung nicht vom Verwalter einberufen worden sei.
Ende des Jahres 1989 habe es größere Spannungen zwischen dem gesamten Verwaltungsbeirat, dessen Vorsitzender damals der Ehemann der Antragstellerin war, und dem Antragsgegner zu 1 sowie der weiteren Beteiligten gegeben, in deren Rahmen auch über eine Verlängerung der Verwalterbestellung gesprochen worden sei. Es könnte naheliegen, daß sich ein Verwaltungsbeiratsvorsitzender in dieser Situation darüber informiere, wann die Verwalterbestellung auslaufe. Hinzu komme, daß im Protokoll über eine Beiratssitzung vom 7.6.1988, bei der der Ehemann der Antragsgegnerin anwesend gewesen sei, die Beendigung des Verwaltervertrags zum 31.12.1989 festgehalten sei. Ferner habe zur Vorbereitung der Versammlung vom 3.4.1990 am 2.3.1990 eine Beiratssitzung stattgefunden, an der der Ehemann der Antragstellerin teilgenommen habe; in dem Protokoll über diese Sitzung sei eine Verlängerung des Verwaltervertrags von zunächst einem Jahr vereinbart worden. Schließlich habe der Antragsgegner zu 1 bei seiner Anhörung angegeben, es sei „allgemein bekannt gewesen”, daß der Verwaltervertrag im April 1990 bereits ausgelaufen gewesen sei. Dies alles spreche zwar für eine Kenntnis des Ehemanns der Antragstellerin vom Ablauf der Verwalterbestellung, werde aber im Hinblick auf die gegenteiligen Bekundungen anderer Personen als nicht zutreffend erachtet.
Der Ehemann der Antragstellerin habe bei seiner Anhörung nachdrücklich versichert, er sei sich des Vertragsablaufs nicht bewußt gewesen. Erst im Zusammenhang mit der Frage einer Beschlußanfechtung habe er in seinen Unterlagen festgestellt, daß der Vertrag bereits am 31.12.1989 abgelaufen sei. Am 7.6.1988 sei ihm die Vertragsdauer bekannt gewesen; er habe sie aber in der Folgezeit wieder vergessen. Auch das Verwaltungsbeiratsmitglied F. habe ausgesagt, er sei davon ausgegangen, daß der Verwaltervertrag erst Ende 1990 auslaufe. Gleiche Aussagen hätten auch die Verwaltungsbeiratsmitglieder T. und G. gemacht. Das Verwaltungsbeiratsmitglied G. habe ferner ausgesagt, in der die Eigentümerversammlung vom 3.4.1990 vorbereitenden Beiratssitzung habe er die Frage gestellt,...