Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 13.08.1984; Aktenzeichen 1 T 11167/84) |
AG München (Beschluss vom 23.05.1984; Aktenzeichen UR II 240/83) |
Tenor
I. Auf die sofortigen weiteren Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegner werden Nummer II des Beschlusses des Landgerichts München I vom 13. August 1984 aufgehoben und seine Nummer I abgeändert und neu gefaßt wie folgt:
Auf die sofortigen Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegner werden die Nummern II und III des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 23. Mai 1984 aufgehoben. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen.
II. Die weitergehende sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen.
III. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.
Für den ersten Rechtszug wird die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 48 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der im Beschlußeingang bezeichneten Wohnanlage. Der Antragsteller nutzt Räume seiner im Erdgeschoß gelegenen Wohnung zur Ausübung seines Berufes als Wirtschaftsprüfer. Darüber, ob dies in zulässiger Weise geschieht, herrscht Streit.
Die Gemeinschaftsordnung (GO) enthält eine Gebrauchsregelung, die allgemein (§ 1 Abs. 1 GO) weitgehend der Regelung des § 14 Nr. 1 WEG entspricht und dann (§ 1 Abs. 2 GO) bestimmt:
Die Ausübung eines freien Berufes oder eines Gewerbes innerhalb der Wohnung bedarf der schriftlichen Genehmigung des Verwalters. Diese Genehmigung kann verweigert werden, wenn mit der Ausübung des Berufes oder Gewerbes erfahrungsgemäß eine über Abs. 1 hinausgehende unzumutbare Belästigung der übrigen Wohnungseigentümer oder eine erheblich erhöhte Abnutzung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile verbunden ist. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt und bei Nichteinhaltung derselben widerrufen werden.
Die Eigentümerversammlung faßte am 4.5.1983 zu TOP 8 folgende Beschlüsse:
- Es wird festgestellt, daß Herr … durch eine nicht genehmigte freiberufliche Nutzung seiner Wohnung gegen die Gebrauchsregelung des § 1 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung verstößt.
- Für den Fall, daß die Genehmigung erteilt wurde, wird die Verwaltung angewiesen, sie unverzüglich mit sofortiger Wirkung zu widerrufen.
- Die Verwaltung mahnt Herrn … ab, die Wohnung weiterhin unzulässig zu nutzen, und droht ihm gemäß § 8 der Teilungserklärung an, im Weigerungsfall die Entziehung des Wohnungseigentums zu betreiben.
Der Antragsteller hat am 6.6.1983 beim Amtsgericht den Antrag eingereicht, die Eigentümerbeschlüsse vom 4.5.1983 zu TOP 8 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 23.5.1984 diesem Antrag entsprochen (Nr. I) und darüber hinaus (Nr. II) dem Antragsteller verboten, außerhalb der im Entscheidungssatz näher beschriebenen Grenzen (Nr. II a–e) die Wohnung beruflich zu nutzen. Das Landgericht hat die dagegen eingelegten sofortigen Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegner mit Beschluß vom 13.8.1984 zurückgewiesen (Nr. 1; die Nrn. II und III betreffen die Kostenentscheidung und die Geschäftswertfestsetzung). Der Antragsteller und die Antragsgegner haben gegen die Entscheidung des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsmittel sind zulässig.
Der Einwand des Antragstellers, seitens der Antragsgegner fehle es an einer wirksamen Beschlußfassung über die Fortführung des Verfahrens und deshalb an der erforderlichen Ermächtigung des Verfahrensbevollmächtigten, die sofortige Beschwerde einzulegen, greift nicht durch.
Für die Frage, ob der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner ermächtigt war, das Rechtsmittel einzulegen, kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegner einen dahingehenden Eigentümerbeschluß gefaßt haben. Maßgebend hierfür ist vielmehr, ob sie eine entsprechende Verfahrensvollmacht erteilt haben. Davon ist auszugehen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Antragsgegner die erteilte Verfahrensvollmacht schon von vornherein auf die beiden ersten Instanzen beschränkt hatten. Eine ohne Einschränkung erteilte Vollmacht ermächtigt regelmäßig auch zur Einlegung von Rechtsmitteln (Jansen FGG 2. Aufl. RdNr. 36, Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. RdNr. 13, je zu § 13). Es besteht kein Grund anzunehmen, für die von den Antragsgegnern erteilte Vollmacht habe etwas anderes gelten sollen.
Es kann auch nicht angenommen werden, die zur Rechtsmitteleinlegung mithin ausreichende Vollmacht sei nachträglich eingeschränkt oder widerrufen worden. Hierfür fehlt jeglicher Anhalt und zwar auch dann, wenn der Eigentümerbeschluß vom 1.10.1984, das Verfahren fortzuführen, unwirksam sein sollte, wie der Antragsgegner geltend macht.
D...