Entscheidungsstichwort (Thema)

Amtsermittlungsgrundsatz in Wohnungseigentumssachen: Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Tatsachenfeststellungen des Tatrichters; Wirksamkeit eines Eigentümerbeschlusses über die Untersagung von Katzenhaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Grenzen der Amtsermittlung im Wohnungseigentumsverfahren.

2. An die Tatsachenfeststellungen des Tatrichters ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden. Die Beweiswürdigung kann das Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüfen.

3. Ein Eigentümerbeschluß, der in einem mehrstöckigen Wohnhaus die Haltung von mehr als zwei Katzen in einer Wohnung untersagt, ist jedenfalls dann rechtmäßig, wenn durch eine größere Anzahl von Tieren Belästigungen der Miteigentümer auftreten.

 

Orientierungssatz

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

1. Art und Umfang der Ermittlungen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu der auch das Wohnungseigentumsverfahren gehört, richten sich nach Lage des Einzelfalls. Das Gericht entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen, ohne an Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein. Der Grundsatz der Amtsermittlungspflicht verpflichtet das Gericht, alle zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Beweise zu erheben; dies bedeutet aber nicht, daß das Gericht allen nur denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachgehen müßte. Eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht kann vielmehr nur bestehen, soweit das Vorbringen der Beteiligten und der Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung dazu Anlaß geben. Die Ermittlungen sind so weit auszudehnen, bis der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist; sie sind abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (vergleiche BayObLG München, 1980-03-20, BReg 1 Z 18/80, BayObLGZ 1980, 95 und BayObLG München, 1988-03-30, BReg 2 Z 80/87, NJW-RR 1988, 1170).

2. Zitierung zu Leitsatz 2: vergleiche BayObLG München, 1986-05-07, BReg 3 Z 44/85, BayObLGZ 1986, 145.

 

Normenkette

WoEigG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 2; FGG §§ 12, 27

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 05.11.1990; Aktenzeichen 14 T 5373/89)

AG Nürnberg (Entscheidung vom 12.06.1989; Aktenzeichen 1 UR 93/88)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542206

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