Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

AG Regensburg (Aktenzeichen 13 UR II 39/94)

LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 416/95)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Regensburg vom 24. Juli 1995 und des Landgerichts Regensburg vom 22. Januar 1996, jeweils mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung, aufgehoben.

II. Der Antrag der Antragsteller wird abgewiesen.

III. Die Antragsteller haben als Geamtschuldner die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für keinen Rechtszug angeordnet.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, zu der eine Tiefgarage gehört. Der weitere Beteiligte ist der Verwalter.

Auf dem Flachdach der Tiefgarage befinden sich zwei Silberahornbäume. Ein Baum besteht aus drei Grundstämmen und ist 6,50 m hoch, der zweite Baum besteht aus vier Grundstämmen und hat eine Höhe von 9,50 m. Unmittelbar neben der Ostwand der Garage befindet sich ein Spitzahornbaum mit einer Höhe von etwa 8,50 m und einem Kronendurchmesser von etwa 6,50 m. In der Betonschicht der Tiefgaragendecke sind Risse vorhanden.

In der Versammlung vom 21.7.1994 erörterten die Wohnungseigentümer, ob zu befürchten sei, daß die drei im Laufe der Jahre stark gewachsenen Bäume Beschädigungen der Tiefgarage verursachen. Sodann beschlossen sie mit Stimmenmehrheit, diese drei Bäume, vorbehaltlich der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde, zu entfernen. Einwendungen gegen die Entfernung der Bäume erhebt die Naturschutzbehörde nicht.

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, diesen Beschluß für ungültig zu erklären. Nach Erholung des Gutachtens eines Sachverständigen für Garten und Landschaftsbau hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 24.7.1995 dem Antrag stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht nach Anhörung des Sachverständigen mit Beschluß vom 22.1.1996 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist begründet; es führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Abweisung des Antrags der Antragsteller.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Eigentümerbeschluß vom 21.7.1994 sei für ungültig zu erklären. Durch das Fällen der Bäume werde ein Teil des gemeinschaftlichen Eigentums und damit auch das Miteigentum eines jeden Wohnungseigentümers „entfernt”; deshalb bedürfe die Entscheidung über die ersatzlose Entfernung der Bäume der Einstimmigkeit der Wohnungseigentümer. Etwas anderes könne nur gelten, wenn ganz besondere Umstände ein so überwiegendes Interesse der Wohnungseigentümer begründeten, daß die Interessen eines überstimmten Wohnungseigentümers zurücktreten müßten. Derartige Umstände lägen nicht vor. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebe sich, daß der Aufbau des Tiefgaragendachs nicht dem heutigen Stand der Technik entspreche; insbesondere fehle eine wurzelfeste Dichtungsbahn bzw. eine Dichtungsbahn nebst Wurzelschutz. Der Sachverständige habe ausgeschlossen, daß Risse in der Betondecke der Tiefgarage auf die Wurzeln der drei Ahornbäume zurückzuführen seien; diesbezüglich lägen Baumängel vor. Die Wurzeln der Bäume könnten nur Schäden in der Dichtungsschicht verursacht haben. Bei der Öffnung des Tiefgaragendachs habe der Sachverständige aber nicht feststellen können, daß dies der Fall sei. Ob nunmehr in die beschädigte Bitumendecke Wurzeln eindrängen und weitere Schäden verursachten, habe der Sachverständige nicht genau sagen können. Zu einer vorläufigen Schadensbehebung durch Rißverpressung sei die Entfernung der Bäume nicht notwendig. Im Rahmen einer vollständigen Sanierung müßten die Bäume entfernt werden. Derzeit sprächen aber erhebliche Gründe für den Erhalt der Bäume. Diese prägten das Erscheinungsbild der Wohnanlage und seien geeignet, Straßenlärm abzuhalten; die Entfernung der Bäume könne daher nur einstimmig beschlossen werden.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand; sie beruht auf einer Gesetzesverletzung im Sinn des § 43 Abs. 1 WEG i. V. m. § 27 Abs. 1 FGG.

Das Landgericht hat zwar keine Gesetzesbestimmung genannt, auf die es seine Entscheidung stützt, das Fällen der Bäume habe nur mit Zustimmung aller Eigentümer beschlossen werden können. Aus der Begründung ergibt sich jedoch, daß das Landgericht annimmt, das Fällen der Bäume gehe über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung hinaus und habe deshalb der Zustimmung aller Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 WEG bedurft. Diese Rechtansicht trifft nicht zu. Die Entfernung der drei Bäume dient hier der Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und konnte als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung im Sinn des § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG mit Stimmenmehrheit gemäß § 21 Abs. 3 WEG beschlossen werden.

a) Nach § 22 Ab...

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