Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Bauliche Veränderung durch Hecke und schmiedeeisernem Zaun anstelle Holzzaunes
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 20. Juli 1981 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerinnen haben samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird auch für diesen Rechtszug abgesehen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer der aus fünf Wohnungen bestehenden Wohnanlage … in … Den Antragstellerinnen gehören je eine Wohnung im zweiten Obergeschoß, der Antragsgegnerin die Erdgeschoßwohnung und die zwei Wohnungen im ersten Obergeschoß.
Nach § 9 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung gibt jeder volle Miteigentumsanteil zu 1/1000 (auf- oder abgerundet) eine Stimmrecht. Danach haben die Antragstellerin zu 1) 171, die Antragstellerin zu 2) 163 und die Antragsgegnerin 666 Stimmen.
Vom Haus führt ein ca. 6 m langer mit Platten belegter Fußweg zum Gehsteig der … Links von dem Fußweg (von der Straße her gesehen) befindet sich ein ca. 4 m breiter Vorgarten, der vom Gehsteig durch einen weißen Holzlattenzaun getrennt ist. Rechts vom Fußweg von der Straße her gesehen) führt eine Abfahrt zu den zwei im Untergeschoß des Hauses liegenden Garagen. Zwischen der Abfahrt und dem Fußweg steht eine Mülltonnenbox. Daran schließt sich ein Holzlattenzaun an, der bis zum Haus geführt ist. Gegen das Nachbargrundstück ist die Garagenabfahrt ebenfalls mit einem Holzlattenzaun gesichert. Die Zäune sind an Beton- und Mauerelementen und an der Mülltonnenbox befestigt. Ein Teil der Holzlatten ist angefault oder verfault, einzelne Latten fehlen.
Die Antragstellerin zu 1) holte Mitte 1980 ein Angebot über die Erneuerung der Holzlattenzäune mit einem Voranschlag von netto 750 DM ein. Die Antragsgegnerin hingegen wünscht an Stelle des parallel zur Straße laufenden Zauns die Anpflanzung einer Berberitzenhecke und an Steile der beiden anderen Zäune schmiedeeiserne Zäune, die nach ihrer Schätzung 4 250 DM kosten würden.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.8.1980, zu der die Verwalterin in der Einladung u. a. den Tagesordnungspunkt „Vorgarten” angekündigt hatte, wurden an Hand einer vorliegenden Skizze (vgl. Anlage zur Versammlungsniederschrift vom 4.9.1980) mit den Stimmen der Antragsgegnerin und gegen die Stimmen der Antragstellerinnen zu Tagesordnungspunkt 7 folgende Beschlüsse gefaßt:
Linke Vorgartenseite:
Laut Skizze soll der Zaun einschließlich Betonsäulen entfernt und durch eine Berberitzenhecke ersetzt werden.
Rechte Vorgartenseite:
Laut Skizze sollen die bisherigen Holzzäune beim Hauseingang und zum Grundstück … 21 durch einen Zaun aus Schmiedeeisen ersetzt werden.
Auf den am 22.9.1980 eingelaufenen Antrag der Antragstellerinnen vom selben Tag hat das Amtsgericht München mit Beschluß vom 25.3.1981 die Eigentümerbeschlüsse vom 25.8.1980 zu Tagesordnungspunkt 7 (Vorgarten) für ungültig erklärt (I). Der Antragsgegnerin wurden die Gerichtskosten auferlegt; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht angeordnet (II).
Gegen den Beschluß des Amtsgerichts haben sowohl die Antragsgegnerin als auch die Antragstellerinnen (diese hinsichtlich der Kostenentscheidung) sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht München I hat mit Beschluß vom 20.7.1981 wie folgt entschieden:
„I. Der Beschluß des Amtsgerichts München vom 25.3.1981 wird aufgehoben.
II. Der Antrag der Antragsteller vom 22.9.1980 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß die Mehrkosten, die durch die Durchführung der in der Eigentümerversammlung vom 25.8.1980 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen baulichen Maßnahmen gegenüber einer Erneuerung des Holzzaunes im Vorgarten des Anwesens … 19 entstehen, von den Antragstellern nicht zu tragen sind.
III. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Gerichtskosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
IV. Die Anschlußbeschwerde der Antragsteller vom 21.4.1981 wird zurückgewiesen.”
Gegen den ihnen am 4.8.1981 zugestellten Beschluß des Landgerichts haben die Antragstellerinnen mit Anwaltsschriftsatz vom 5./5.8.1981 beim Landgericht sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 21, 22, 27, 29 FGG), aber nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin sei zulässig. Das Rechtsmittel der Antragstellerinnen sei zwar als selbständige Beschwerde nicht statthaft (§ 20a Abs. 1 FGG), könne jedoch im Hinblick auf die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin als unselbständige Anschlußbeschwerde im Kostenpunkt angesehen werden.
Sachlich erweise sich das Rechtsmittel der Antragsge...