Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 31.01.1991; Aktenzeichen 6 T 1508/90) |
AG Garmisch-Partenkirchen (Beschluss vom 09.02.1990; Aktenzeichen UR II 111/89) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 werden der Beschluß des Landgerichts München II vom 31. Januar 1991 und der Beschluß des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 9. Februar 1990 mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung abgeändert.
Der Antrag, den Eigentümerbeschluß vom 29. Juni 1989 zu Tagesordnungspunkt 4 für ungültig zu erklären, wird insoweit abgewiesen, als die Hecke entlang der Grundstücksgrenze vor den Terrassen nachträglich genehmigt worden ist.
Das weitergehende Rechtsmittel der Antragsgegnerin zu 1 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Hälfte der Gerichtskosten in allen Rechtszügen zu tragen; die andere Hälfte haben im ersten Rechtszug die Antragsgegner zu 1 und 2 als Gesamtschuldner, im zweiten und dritten Rechtszug die Antragsgegnerin zu 1 allein zu tragen.
Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus 21 Wohnungen in drei Häusern auf einem ungefähr 2.900 m² großen Grundstück und aus Tiefgaragenstellplätzen besteht. Den Antragsgegnern zu 1 und 2 gehören die Erdgeschoßwohnungen im Haus Nr. 1, das der südlich am Grundstück vorbeiführenden Straße ohne Gehsteig am nächsten liegt. An den Terrassen vor den Wohnungen, nicht aber an den zur Straße hin gelegenen ungefähr 5 bis 6 m tiefen Grünflächen bestehen Sondernutzungsrechte dieser Antragsgegner. Westlich an der vor der Wohnung der Antragsgegnerin zu 1 gelegenen Gartenfläche und am Haus Nr. 1 entlang verläuft von der Straße her die Zufahrtsrampe zur Tiefgarage, die im hinteren Teil von einer Betonmauer eingefaßt ist.
Die Antragsgegner zu 1 und 2 errichteten vor ihren Wohnungen auf dem Grundstück an der Grenze zur Straße hin jeweils einen Holzzaun; dahinter pflanzten sie eine Hecke an; in den Zaun sind zwei Türen eingelassen. Die Antragsgegnerin zu 1 errichtete Zaun und Hecke auch an der Abfahrt zur Tiefgarage bis zum Beginn der Betoneinfasssung.
Die Antragsteller, die im Haus Nr. 3 wohnen, beantragten am 17.12.1987, die Antragsgegner zu 1 und 2 jeweils zur Entfernung von Zaun und Hecke zur Straße hin (die Antragsgegnerin zu 1 entsprechend auch an der Tiefgarageneinfahrt) zu verpflichten. Das Amtsgericht gab dem Beseitigungsverlangen mit Beschluß vom 9.2.1990 statt. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin zu 1 ist erfolglos geblieben; der Antragsgegner zu 2 nahm sein Rechtsmittel wieder zurück. Gegen den Beschluß des Landgerichts vom 6.2.1991 legte die Antragsgegnerin zu 1 sofortige weitere Beschwerde ein (Verfahren UR II 176/87 = 6 T 1506/90 = BReg. 2 Z 32/91).
In der Versammlung vom 29.6.1989 beschlossen die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt 4 mit Stimmenmehrheit, Zaun und Hecke entlang der Grundstücksgrenze vor den Terrassen der Wohnungen der Antragsgegner zu 1 und 2 unter bestimmten, im einzelnen genannten Voraussetzungen nachträglich zu genehmigen. Außerdem beschlossen sie, gegenüber der Garagenausfahrt einen Spiegel anzubringen; dies ist inzwischen geschehen.
Die Antragsteller haben am 27.7.1989 beim Amtsgericht beantragt festzustellen, daß der Eigentümerbeschluß vom 29.6.1989 zu Tagesordnungspunkt 4 nichtig ist. Das Amtsgericht hat den Eigentümerbeschluß mit Beschluß vom 9.2.1990 (zugestellt am 20. und 21.8.1990) für ungültig erklärt. Das Landgericht hat das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Antragsgegnerin zu 1 mit Beschluß vom 31.1.1991 zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin zu 1 hat dagegen sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist teilweise begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Das Amtsgericht habe den Eigentümerbeschluß zu Recht für ungültig erklärt. Es handle sich um bauliche Veränderungen und um die Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in „Quasi-Sondernutzungsrechte”. Die Genehmigung der baulichen Veränderungen durch Mehrheitsbeschluß sei nicht möglich, da es nicht um eine Frage der ordnungsmäßigen Verwaltung gehe. Es sei vielmehr die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich gewesen, da deren Rechte durch die baulichen Veränderungen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt würden.
Im übrigen nimmt das Landgericht auf die Gründe seiner Entscheidung im Beseitigungsverfahren Bezug.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält nur zum Teil der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Eigentümerbeschluß vom 29.6.1989 zu Tagesordnungspunkt 4 ist nicht in vollem Umfang für ungültig zu erklären; soweit er die Anpflanzung der Hecke nachträglich genehmigt, hat er Bestand.
a) Die Errichtung des Zaunes auf dem Grundstück stellt eine bauliche Veränderung des gemeinschaft...