Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Beseitigung
Verfahrensgang
AG Garmisch-Partenkirchen (Aktenzeichen UR II 176/87) |
LG München II (Aktenzeichen 6 T 1506/90) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 werden der Beschluß des Landgerichts München II vom 5. Februar 1991 und der Beschluß des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 9. Februar 1990 jeweils mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung abgeändert.
Der Beseitigungsantrag wird abgewiesen, soweit er die Hecke an der Grundstücksgrenze zur Straße, von der Ecke zur Tiefgarageneinfahrt bis zu einem Punkt, der dem östlichen Ende der Terrasse vor der Wohnung der Antragsgegnerin zu 1 entspricht, betrifft.
Das weitergehende Rechtsmittel der Antragsgegnerin zu 1 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Hälfte der Gerichtskosten in allen Rechtszügen zu tragen; die andere Hälfte haben im ersten und zweiten Rechtszug die Antragsgegner als Gesamtschuldner, im dritten Rechtszug die Antragsgegnerin zu 1 allein zu tragen.
Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Antragsteller, Antragsgegner und weitere Beteiligte sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus 21 Wohnungen in drei Häusern auf einem ungefähr 2900 m² großen Grundstück und aus Tiefgaragenstellplätzen besteht. Den Antragsgegnern gehören die Erdgeschoßwohnungen im Haus Nr. 1, das der südlich am Grundstück vorbeiführenden Straße ohne Gehsteig am nächsten liegt. An den Terrassen vor den Wohnungen, nicht aber an den zur Straße hin gelegenen, ungefähr 5 bis 6 m tiefen Grünflächen bestehen jeweils Sondernutzungsrechte der Antragsgegner. Westlich an der vor der Wohnung der Antragsgegnerin zu 1 gelegenen Rasenfläche und am Haus Nr. 1 entlang verläuft von der Straße her die Zufahrtsrampe zur Tiefgarage, die im hinteren Teil von einer Betonmauer eingefaßt ist.
Die Antragsgegner errichteten jeweils vor ihren Wohnungen auf dem Grundstück an der Grenze zur Straße hin einen Holzzaun und pflanzten dahinter eine Hecke; in den Zaun wurden zwei Türen eingelassen. Die Antragsgegnerin zu 1 errichtete Zaun und Hecke auch an der Abfahrt zur Tiefgarage bis zum Beginn der Betoneinfassung.
Die Antragsteller, die im Haus Nr. 3 wohnen, haben am 17.12.1987 beantragt, die Antragsgegner jeweils zur Entfernung von Zaun und Hecke zur Straße hin (die Antragsgegnerin zu 1 auch bezüglich von Zaun und Hecke an der Tiefgarageneinfahrt) zu verpflichten. Weitere gegen die Antragsgegnerin zu 1 gerichtete, zurückgenommene oder abgewiesene Anträge spielen im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Rolle mehr.
In der Versammlung vom 29.6.1989 beschlossen die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt 4 mit Stimmenmehrheit, Zaun und Hecke entlang der Grundstücksgrenze vor den Terrassen der Wohnungen der Antragsgegner nachträglich unter bestimmten, im einzelnen genannten Voraussetzungen zu genehmigen. Außerdem beschlossen sie zu Tagesordnungspunkt 5, gegenüber der Garagenausfahrt einen Spiegel anzubringen; das ist inzwischen geschehen. Die Antragsteller machten am 27.7.1989 beim Amtsgericht die Ungültigkeit des Eigentümerbeschlusses zu Tagesordnungspunkt 4 geltend. Das Amtsgericht erklärte den Eigentümerbeschluß mit Beschluß vom 9.2.1990 für ungültig. Das Landgericht wies das Rechtsmittel der Antragsgegnerin zu 1 mit Beschluß vom 31.1.1991 zurück; die Antragsgegnerin zu 1 legte dagegen sofortige weitere Beschwerde ein (Verfahren UR II 111/89 = 6 T 1508/90 = BReg. 2 Z 29/91).
Dem Beseitigungsantrag hat das Amtsgericht mit Beschluß gleichfalls vom 9.2.1990 (Antragstellern und Antragsgegnern zugestellt am 20./21.8.1990) stattgegeben. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Antragsgegnerin zu 1 (der Antragsgegner zu 2 hat seine Beschwerde zurückgenommen) ist erfolglos geblieben. Gegen den Beschluß des Landgerichts vom 5.2.1991 hat die Antragsgegnerin zu 1 sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist teilweise begründet.
1. An dem vorliegenden Verfahren sind nicht nur Antragsteller und Antragsgegner, sondern auch die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage materiell beteiligt (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 WEG) und damit auch formell in das Verfahren einzubeziehen. Das Landgericht hat die übrigen Wohnungseigentümer im Rubrum seines Beschlusses nicht als weitere Beteiligte aufgeführt. Es handelt sich hierbei aber nicht um einen Verfahrensmangel, sondern nur um eine offensichtliche Unvollständigkeit des Beschlusses, die jederzeit entsprechend § 318 ZPO berichtigt werden kann. Denn das Landgericht hat die übrigen Wohnungseigentümer in Wirklichkeit ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt; es hat ihnen alle Schriftsätze, die Terminsladung und die Entscheidung über die Verwalterin als Zustellungsvertreterin (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG, § 189 Abs. 1 ZPO) zugestellt oder mitgeteilt.
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Das Beseitigungsverlangen der Antragsteller ...